Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1923
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- 1923-10-20
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 246, 20. Oktober 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7326 Die Redaktion des Börsenblattes hatte die große Freund lichkeit, vielleicht mit Hinsicht auf die Wichtigkeit des Werks, mein Inserat mit größter Beschleunigung «inzuriicken. Leider hat mir dieses Zuvorkommen sehr zum Schaden gereicht. Am 8. Okto ber war die Goldmark 200 Millionen, am 9. Oktober, also ani Tage des Erscheinens des Inserats, war sie 286 Millionen, am Tage daraus — dem 10. Oktober — 708 Millionen <es war der Tag be grüßten Nlarksturzes). Der Sortimenter also, der, fußend aus meinem Inserat, mir noch am 9. Okt. den Betrag einsandte, hatte 12 Milliarden netto zu zahlen gehabt, hatte also ein Werk, dessen Subskriptionspreis am II. Oktober etwa 56 Milliarden netto bar und dessen Ladenpreis am 25. Oktober 70 Milliarden sein wird (falls nicht inzwischen die Goldmark noch mehr steigt) für eine Lappalie erworben, sür ein Geld, das — in meine Hände gelangt — noch nicht einen Bruchteil meines eigenen Herstellungspreises dar stellt. Was kann ich gegen eine solche Schädigung tun? Selbst verständlich haben Zahlungen, di« durch Verrechnungsscheck, also unbar erledigt werden, in einem solchen Falle keinen Anspruch darauf, als rechtzeitige Zahlungen angesehen werden zu kön nen, eben infolge der neuerlichen Bankbestimmungcn. Anders ver hält es sich jedoch bei Zahlungen, die durch Postscheck erfolgen, oder gar bei solchen, die der Bestellung in bar beigesügt werden. Vom moralischen Standpunkt aus wäre natürlich das Verlangen des Sortimenters, zu einem solchen Preise beliefert zu werden, unbe rechtigt. Nicht ganz so sicher steht die Sache vom rechtlichen. Die Rechtsprechung der letzten Zeit entfernt sich ja, durch die Macht der Verhältnisse gedrängt und in Übereinstimmung mit dem Volks gefühl, immer mehr in bezug auf die Geldcnlwertungsfragen vom starren Standpunkt des Buchstabens und nähert sich dem, der einem billigen Ermessen und einem Erwägen aller Umstände entspricht. Wenn ein Verleger Bezahlung in Goldmark verlangt, so kann ihm daraus kein Strick gedieht werden, daß er nicht vorausgesehen habe, daß eine derartige Katastrophe «intreten könne, di« alle seine Berechnungen über den Haufen wirft. Es ist d«m Sinne nach klar, daß er verlangt hat, daß er in der Lage ist, bei Eintreffen des Be trages für ungefähr denselben Preis die gesandten Papiermark in Goldmark wieder umwandcln zu können. Es wäre unbillig, zu verlangen, daß er anerkennen müsse, daß ein derartiger, ganz unge heurer Konjunkturgewinn dem Sortimenter mühelos zuslietzen dürfe, zumal es ja bei unserer jetzigen Lage so gut wie ausgeschlos sen ist, daß der Fall sich umkchren, und der Dollar so fallen könne, daß der Sortimenter in irgendwelchem bedenklichen Aus maße der Leidtragende sei» könnte. Aber wie auch immer der Fall rechtlich' anzusehen ist, so ist es ja entscheidend, daß in unsere Verkehrsordnung, die ja Wohl von der Rechtsprechung aus nahmslos respektiert wird, in ihrem H 2 im Mai 1910 der Satz ein- geschobcn worden ist: -Ein Lieferungszwang der Buchhändler unter einander besteht nicht». Ich halte diesen Satz allerdings moralisch für recht anfechtbar und habe mich — eine kleine Ironie des Schicksals — über seine Bedenklichkeit in einem längeren Artikel -Die Lieferungspflicht« in einer der letzten Nummern des Gilde blattes verbreitet. In dem vorliegenden Falle aber wäre gegen di« moralische Berechtigung seiner Anwendung nichts einzuwenden, da ja der Sortimenter, der etwa doch auf seinem Scheine, zu einem für den Verleger ruinösen Preise beliefert zu werden, beharrt, auf einem vom moralischen Standpunkt nicht zu verteidigenden Boden steht. Der Sortimenter könnte m. E., wenn er zu einem Goldmark preise vorausbezahlt hat, von dem die Lieferung weigernden Ver leger weiter nichts verlangen als Ersatz seiner Spesen. Es ist jedoch begreiflich, daß die Anwendung dieses Paragraphen nichts weniger als geeignet wäre, ein gutes Einvernehmen zwischen Verlag und Sor timent zu fördern. Es wäre also dringend zu wünschen, wenn noch vor der gesetzlichen Einführung der Goldmark, die mir durchaus nicht so nahe bevorstehend scheint, wie die meisten hoffen, Mittel gefunden werden könnten, die, ohne dem Sortiment zu schaden, das unbestreitbar« Recht des Verlegers schützen. Freies Schriftstellertum. Die schwere, über die allgemeine Notlage hinaus drückende Bedrängnis des freien Schrift- stellertums ist bekannt. Dieser Beruf wird in Deutschland bedauer licherweise aufzuhören haben, da irgendein Mittel, ihm zu helfen, nicht existiert. Bezüglich der Folgen wird man auch in dieser» Falle die notwendige Unterscheidung treffen müssen zwischen dem freien Schriftstellertum aus belletristischem und dem auf wissenschaftlichem Gebiete. Das Ende des freien Roman- und Novellendichters ist wohl weniger zu beklagen, als das des freien wissenschaftlichen Schriftstellers. Ein jeder weiß — und es wäre mißlich, Namen als Beleg für die Behauptung herauszugreifen —, wie die Tatsache, Literatur zu erzeugen, um leben zu können, auf di« Qualität belle tristischer Erzeugnisse gewirkt hat, wenn der Betresfende eben nicht, was ja nur verschwindend« Ausnahme ist, finanziell unabhängig war. Es ist ja auch zur Genüge auf das Beispiel von Schiller und Goethe hingewiesen worden, von denen der eine Beamter, der andere Dozent war. Und es hat weder der Qualität der dichterischen Erzeugnisse, noch der ungeheuren Pro- duktionsfähigkeit von Goethe geschadet, daß er einen erheblichen Teil seiner Zeit dienstlichen und höfischen Pflichten opfern mußte. (Als ein kurioses Beispiel sür erster« gelten ja dessen relativ häufig vorkommende Unterschriften auf den Bergwerksscheinen.) Wenn also ei» belletristischer Schriftsteller selbst acht Stunden täglich Buchhändler oder Bankbeamter ist und so sein Auskommen findet, so braucht ihn diese Tätigkeit nicht zu hindern, Bedeutendes zu leisten, und die Hetzpeitsche, die ihn antreibt, die Existenzmöglich keit für sich und seine Familie zu finden, wird nicht über ihm ge schwungen. Und so wird die Qualität seiner Leistungen eher ge hoben. Daß die Zahl der erscheinenden Roman« und Novellen abnehmen wird, ist sicher; es dürfte aber kaum jemand diese Er scheinung beklagen. — Anders steht die Sach« mit dem wissenschaft lichen Schriftsteller. Werke höchster Bedeutung sind verfaßt von nicht beamteten, also freien Gelehrten. Haichtsächlich in der Philo sophie sind genügend Beispiele. In allen jenen Wissenschaften, in denen ein Menschenaltei gerade genügt, um selbst bei Spezialisierung alles Wissenswerte in sich aufzunehmen, um nun wieder auf solcher Grundlage Neues zu schaffen, werden solche Geister, wenn sie eben nicht halbwegs gesichert an Universitäten sitzen, zum Schaden unserer Kultur in Zukunft nicht mehr Publizieren können. Und es gibt Fälle genug, in welchen, sei es aus mangelnder Vorbildung, sei es weil die Richtung des Betreffenden der augenblicklich herrschenden zuwidcrlief, auch Menschen höchster Bedeutung ein« Stellung als Dozent an einer Hochschule nicht finden konnten. Nicht alle genial Produzierenden haben dann die geistige Widerstandskraft, den Tag über — wie Spinoza — Linsen zu schleifen, um in den Freistunden Großes zu schaffen. Eine Abhilfe gegen diesen unermeßlichen Scha den scheint mir nicht möglich. Betriebsstillegung, Arbeitsstreckung und Entlassung von Angestellten im Buchhandel. Auf Grund des Ermächtigungs-Gesetzes vom 13. Oktober 1923 haben NeichSwirtschaftsminister und Neichsarbeitsminister unter dem gleichen Tage eine gemeinsame Verordnung erlassen (abgedruckt Bbl. Nr. 214, S. 7289), die wesentliche Änderungen der bisherigen Bestimm mungen über Betriebsstillegung, Arbeitsstrcckung und Entlassung von Angestellten nnd Arbeitern infolge Arbeitsmangel bringt. Das Wichtigste sei kurz in folgendem znsammengcstellt. 1. Die neue Verordnung, die mit der Verkündung, d. i. der 15. Oktober 1923, in Kraft getreten ist, setzt in Artikel IV alle landesrecht- liehen Vorschriften über Betriebsstillegung, Arbeitsstrcckung, sowie über Erhaltung der Arbeitnehmer in den Betrieben außer Kraft. Mit hin ist die Sächsische Ansnahmeverordnung vom 8. Oktober 1923 (ab gedruckt im Bbl. Nr. 249), an deren Nechtswirksamkeit überhaupt schon nach ihrem Erlaß gezweiselt wurde, nunmehr endgültig als aufgehoben an zu sehen. 2. Am wichtigsten ist Artikel ll der neuen Verordnung, der die 88 —15 der Verordnung vom 12 Februar 1929 über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung anfhebt. Dies bedeutet, daß in Be trieben, die in der Regel weniger als 29 Arbeitnehmer beschäftigen, die Kündigung und Entlassung nur noch an die allgemeinen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsbestimmnngen gebunden sind und insbe sondere der Entlassung wegen Arbeitsmangel die bisher vorgeschriebcne Kurzarbeit bis ans 24 Stunden nicht mehr vorauszugehen braucht. Das gleiche gilt unzweifelhaft für größere Betriebe, wenn sie bei einer Durchschnittsarbcitnehmerzahl bis zu 299 nicht mehr als 9 und bei über 299 nicht mehr als 19, im letzteren Falle aber weniger als 5 Prozent der Gesamtzahl entlassen wollen. 9k0
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