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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1907
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- Deutsch
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6920 Börsenblatt 1 d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 158. 10. Juli 1V07. Verbotene Druckschriften. Bekanntmachung. Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts zu Posen vom 17. April und 8. Juni 1907 gegen die in Lemberg erscheinende periodische Druckschrift »81orvo Loleliis« binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der HZ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des H 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser periodischen Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. Berlin, den 6. Juli 1907. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) von Bethmann-Hollweg. Nichtamtlicher Teil. Dachauer Künstler. Im Leipziger Kunstverein (im städtischen Museum der bildenden Künste, Augustusplatz) haben gegenwärtig Dachauer Künstler eine Sonderausstellung ihrer Arbeiten veranstaltet. Die »feine Note«, die den stimmungsvollen Schilderungen Dills, des geistigen Führers der Dachauer Künstlerkolonie eigen ist, ist auch mehr oder weniger auf die andern Mitglieder dieser Gruppe übergegangen. Vornehmlich sind es gebrochene Töne, womit diese Maler zu wirken lieben, und auf das rein Malerische in Form und Farbe ist ihr Hauptaugenmerk gerichtet. Die Betonung des Malerischen macht sich denn auch selbst in ihren graphischen Arbeiten geltend, die neben einigen zarten Radierungen von Marie Cohen aus figürlichen und landschaftlichen Originalzeichnungen bestehen. Das zweifellos beste Blatt, das sich in dieser Kollektion findet, ist H. Müllers schwarze Kreidezeichnung »Zwei alte Leute«. Ein von der Last der Jahre gebeugter, in einem Lehnstuhl sitzender alter Mann, dessen kahler Schädel vom Lampenlicht scharf beleuchtet ist, hinter ihm, im Dämmerlicht, seine Lebensgefährtin mit dem charakteristischen Kopftuch der Dachauer Bäuerinnen. Das kurz unter den Köpfen abschließende Blatt ist ebenso interessant in der Licht- und Schattenverteilung, wie es von vollendeter Modulation in Durchbildung der Farm ist, — eine vortreffliche Charakter schilderung. In einer Anzahl großzügig behandelter, teils in Kohlezeichnung, teils mit dem Rötelstift ausgeführter weib licher Akte bekundet H. Müller gleichfalls lebendige Natur- auffaffung und genaue Kenntnis des menschlichen Körpers, die sich besonders auch in vortrefflich zum Ausdruck gebrachten Bewegungsmotiven äußert. — Die landschaftlichen Studien von Hans von Hayeck, die u. a. eine »Pappelallee«, eine »Alte Gasse in Amberg«, »Betonarbeiter«, »Am Kanal in Volendam« und »Föhren und Wacholder« veranschaulichen, nehmen durch den sichern, flotten und frischen Strich für sich ein. — Eine ganz köstliche Charakterschilderung von einem harmlosen Naturmenschen bieter Karl Staudinger mit der höchst lebens- und humorvollen Konturzeichnung eines jungen Mannes in ganzer Figur von unverfälschtem ober bayerischen Typus. Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts. — Das Gesetz vom 11. Juni 1837 brach zuerst mit der Auffassung, daß der Schutz gegen Nachdruck sich an die Person des Verlegers knüpfe, und erkannte dem Verfasser das Urheberrecht zu. Nach 11,12 des Urheberrechtsgesetzes vom 19.Juni 1901 hat der Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Nachdruck ist unberechtigte Vervielfältigung. (Reichsgericht l>. 6292, 06.i Auch teilweiser Nachdruck ist straf bar. (Reichsgericht Band 37 S. 294.) Neben dem äolus svontuslis (Reichsgericht 6 S. 278) gilt in Urhebersachen der Grundsatz: Wer sich darüber irrt, was er Nachdrucken darf, befindet sich in einem unbeacht lichen Rechtsirrtum. (Reichsgericht 19 S. 199; 36 S. 10; v. 4165, 04.) Nachdruck vom Nachdruck ist stets strafbar. (Reichsgericht 28 S. 259.) Die Quelle muß auch vom Nachdruck deutlich angegeben werden. (Landgerichtsrat Müller S. 72, Kommentar von Allfeld S. 161.) Die Artikel brauchen weder mit Namen, noch mit Kor respondenzzeichen versehen zu sein. (Reichsgericht 4. Mai 1906. Band 38 S. 6.) Bei unterlassener Quellenangabe kann auch der Urheber Strafantrag stellen. (Reichsgericht v. 6199. 04.) Ein Redakteur kann weder den Nachdruck gestatten noch Strafantrag stellen. (Reichsgericht 38 S. 242; Literarische Sachverständigen- Kammer 14. Dezember 1906.) Hiernach ist es auch gleichgiltig, wo ein Artikel steht. Nicht die Stellung des Artikels in der Zeitung, sondern der Inhalt des Artikels ist entscheidend. (Reichsgericht 12 S. 360.) Gleichgiltig ist es, ob ein Artikel lang oder kurz ist. (Reichs gericht 19 S. 199: 12 S. 360, und 39 S. 100-152.) Aus Zeit schriften darf nichts nachgedruckt werden. (Kommentar von Müller S. 72.) Für Nachdruck sind Redakteure und Verleger verantwort lich. (Reichsgericht 12 S. 36.) Der Urheber muß vom Termin zur Hauptverhandlung wegen seines Anspruchs auf Buße benach richtigt werden (Goltdammers Archiv. Reichsgericht 43 S. 32) und darf auch als Zeuge der Verhandlung ununterbrochen beiwohnen. (Reichsgericht 25 S. 177 ) Buße hängt mit büßen zusammen und ist eine Entschädigung für Nachteile jeder Art. (Reichsgericht 15 S. 352—439.) Der Richter hat die Pflicht, auf Buße zu erkennen. (Reichsgericht 13 S. 188; 17 S. 178; Kommentar von Stenglein S. 156.) Der Nachdrucker hat höheres Honorar zu zahlen als der ehrliche Abnehmer. (Landgericht Berlin I. 2 kl >1. 4. 2t. 03; Kammergericht 29. Januar 1906.) In der Regel sind die Nachdrucker verurteilt worden, 10—20 pro Zeile und 20 — 30 für Mühewaltung, Schriftsätze usw. an die Urheber zu zahlen. Oehlke-Breslau (10 17.04.); Mielke-EIber- feld hat für ca. 50 Zeilen 30 und v. Gerlach-Berlin für ca. 30 Zeilen 20 ^ Buße zu zahlen. (2 L. >1. 2. 06.) Die Land gerichte Berlin I (5 0. N. 7. 1. 04.) und Berlin II (3 L. N. 104. 05.) führten u. a. aus: -Das Zugänglichmachen gerichtlicher Aus legungen der Gesetze für das Publikum ist auch ein wissenschaft licher Zweck. Verfolgt der Urheber diesen Zweck dadurch, daß er den Stoff, der sich wesentlich gleich bleiben muß, in eine neue Form bringt, ihn ordnet und gliedert, so erhalten seine Artikel dadurch den Charakter von Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts. Der Verfasser schält aus den Gründen das Wesentliche heraus, das Nebensächliche übergeht er. Dabei ist, wie dies in der Natur der Sache liegt, im Kern der Wortlaut der Entscheidung beibehalten. Dieses Verfahren, das mit Rücksicht auf die Zweck bestimmung der Artikel und die Anordnung und Gliederung des Stoffes ein selbständiges Durchdenken und Durcharbeiten vom Urheber erfordert, stellt eine neue selbständige Geistesarbeit dar. Artikel dieser Art sind Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts; denn sie bezwecken, Rechtskunde, Wissen, Wissenschaft in weiteren, juristisch nicht vorgebildeten Kreisen zu verbreiten.« Dieser An sicht schloß sich das Reichsgericht an und führte unter anderem aus: -Eine Ausarbeitung braucht eigene Gedanken und Unter suchungen nicht zu enthalten; eine Ausarbeitung wissenschaft lichen Inhalts kann vorlicgen, wenn eine bewußte Sichtung des Materials durch Hervorhebung, Unterdrückung oder summarische Wiedergabe der Gründe erfolgt, um dem Publikum die Begründung faßlich zu machen. (I. O. 316. 06) Ob eine Aus arbeitung gut oder schlecht, gründlich oder oberflächlich ist, ist nicht entscheidend (l. v. 6292. 02); auch kann sich niemand damit schützen, daß er durch Form und Inhalt der Artikel und ihre Bezeichnung als Tagesneuigkeiten in andern Zeitungen in einen Irrtum über ihren Charakter als Ausarbeitungen wissenschaft lichen Inhalts versetzt worden ist.« (I. I). 6295. 05.) Selbst Lotterielisten (Rechtsprechung X S. 728 ff.) und Übersetzungen sind geschützt. (K 2 Urheberrcchtsgesetz.) Es genügt jede Spur einer
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