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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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164, 17. Juli 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. 7139 Verlag Das Deutsche Landhaus in Eharlotteuburg« Cordel, Macht und Recht. 50 H. 7157 Gebr. Vogt, Verlag in Papiermühle. 'Dsutsodsr ^Vappsnlralenäsr 1908 als Waväüalsväsr. 7159 50 Verlag „Die Lustige Woche" in Neurode. *Ois Imstixs ^Voolis. tir. 29. 25 pro Quartal 3 7158 WormS L Lüthgen in Krefeld. 'Die Augendiagnose. 6 7157 Nichtamtlicher Teil. ^nnuaire 6e la L^ibrairie kran^aiZe. 14ms ^vn6s 1907. 8 vo. VIII, 460 Zsitsn. Laris, 3. I-s 8onäisr. Ksb. 6 kr. Später als sonst ist die diesjährige (14.) Ausgabe des »^.vnnairo äs 1s lüdrairis kraoyaiss« erst Anfang Juli d. I. erschienen. Dieses Adreßbuch enthält ein paar Neuerungen, die die Verspätung seines Erscheinens in Anbetracht der be nötigten Mehrarbeit vielleicht rechtfertigen. Im Hauptalphabet, dem Verzeichnis der Buchhändler in Paris, in den Departe ments und in den Kolonien, sind den einzelnen Namen jetzt Buchstabenzeichen beigegeben; sie geben an, für welche Literatur sich die einzelnen Firmen besonders interessieren, sowie auch an welchem Tag der Woche die Sortimenter der Provinz von ihren Kommissionären Sendungen erhalten, falls sie in Paris einen Vertreter haben, — Angaben, die sich zweifellos auch den Verlegern und Antiquaren des Auslands als nütz lich erweisen werden. Wie der Herausgeber mitteilt, haben leider nicht alle Firmen es für nötig befunden, auf die wiederholt an sie ge richteten Anfragen zu antworten; immerhin gibt das Ge botene einen guten Anhalt. Der Katalog enthält im übrigen die gewohnten Spezial verzeichnisse der Buchhändler in Paris, eine nach Städten ge ordnete Liste der Buchhändler der Departements und der Kolonien und ein nach Schlagwörtern geordnetes Verzeichnis von Spezialfirmcn; es folgen die Vorschriften für die fran zösische Presse, der Wortlaut des Gesetzes über das litera rische Eigentum in Frankreich und im Verkehr 'Mt Frank reich, Angaben über die Fach- und politische Presse, ferner die im französischen Verlagsbuchhandel üblichen Formate, Post-, Telegraphen-, Telephonvorschriften re. rc. Bei den Angaben über Postabonnements auf aus-, ländische Zeitungen, einer des teuren Preises wegen in Frankreich wenig benutzten Einrichtung, vermissen wir Deutschland unter den Ländern, deren Zeitungslieferung die französische Post übernimmt. Wir haben noch nicht fest stellen können, ob es sich hier um eine Auslassung, ein Ver sehen des Herausgebers oder, was uns unwahrscheinlich ist, um eine Tatsache handelt?) Die sonst übliche Biographie eines verdienstvollen fran zösischen Verlegers in der Einleitung des Katalogs hat, wie der Herausgeber mit Bedauern bemerkt, eines unvorher gesehenen Umstands wegen in diesem Jahre nicht beigegeben werden können. Wir vermissen in dem »Lmnuairs äs 1a lübrairis krauyaiss« leider fortdauernd eine Statistik über die Gesamt zahl der Buchhandlungsfirmen — Verleger wie Sortimenter — in Frankreich, ebenso auch eine Liste der hauptsächlichsten ausländischen und vor allem der sprachlich verwandten schweizer und belgischen Buchhandlungen, von denen doch viele in Paris einen Vertreter haben und sich eines inter nationalen Rufes erfreuen, Angaben, die vor allem das so preiswerte Adreßbuch für den deutschen Buchhandel, dann auch das englische Handbuch ->61s§g'8 virsotor^« interessant und wertvoll machen. Hoffentlich sind diese Ergänzungen, die dem französischen Gesamt-Buchhandel zweifellos zu gute kommen würden, schon für den nächsten Jahrgang vor gesehen. Bruno Conrad. *) Die französische Post kennt ein Abonnement auf deutsche Zeitungen nicht. (Red.) Vorläufiger Entwurf eines Scheügesetzes. Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 166 vom 13. Juli veröffent licht den nachstehenden vorläufigen Entwurf eines Scheckgesetzes: (Red.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1- Der Scheck muß enthalten: 1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck; 2. die an eine Person oder Firma (den Bezogenen) gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine be stimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers; als solcher kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Schecks bezeichnet werden; sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte -oder Überbringer- oder ein gleichbedeutender Zusatz beigefügt, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt; 4. die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 5. die Angabe des Ortes, deS Monatstages und des Jahres der Ausstellung. 8 2. Als Bezogene dürfen bezeichnet werden: 1. die Reichsbank und diejenigen staatlichen und kommunalen Geld- und Kreditinstitute sowie diejenigen in das Genoffenschafts- registcr eingetragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der An nahme von Geldern und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, 2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche ge werbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben. 8 3- Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ange gebene Ort gilt als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Ist ein solcher Ort nicht angegeben, so vertritt dessen Stelle der Ausstellungsort. Die Angabe eines andern Zahlungsorts macht den Scheck als solchen ungültig. 8 4. Ist die zu zahlende Geldsumme (Z 1 Nr. 2) in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 8 S. Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungsempfänger be zeichnen. 8 6. Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer andern Zahlungszeit macht den Scheck als solchen ungültig. 8 Der auf eine bestimmte Person oder Firma gestellte Scheck ist durch Indossament übertragbar, falls nicht der Aussteller die Übertragung durch die Worte -nicht an Ordre- oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. Im übrigen finden in betreff des Indossaments, der Legiti mation des Inhabers eines indossierten Schecks und deren Prüfung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die Vorschriften, welche die Artikel 11 bis 13, 36 und 74 der Wechselordnung bezüglich des Wechsels enthalten, mit der Maß gabe entsprechende Anwendung, daß ein auf eine Abschrift des Schecks gesetztes Indossament keine scheckrechtliche Wirksamkeit hat. 930'
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