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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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7172 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher TeU. ^ 165, 18. Juli 1907. Otto Hammerschmidt in Hage»» 1. W. 17 2 Beucker u. Schmidt, Bezugsquellen der Eisen- und Metallwaren und Maschinen. Geb. 10 Paul Paretz in Berlin ferner: 7186 *8taod, kaudrsuAvsrtilxunA. 2. Xnü. 6sb. 3 ^ 50 "Isieüs, llsürbuoü äsr Lotanilr. 6sb. 2 ^s. R Harilebens Verlag in Wie». 7188 "tVsdsrsiü, dsoxrapiiisod-statistisedes IVsItlsxilcon. Lrstsr Haib- danä. 6sb. 7 60 E. HöcknerS Buchh. (Carl Damm) Nachf. in Dresden. 7193 Usistsrdsrxk, Lävitri. 1 25 Ernst Hühn Verlag in Cassel. 7188 HilxsnbsrA, Lisino kunäsedau. 50 <ß. Ulbert Jacobi L Cie. in Aachen. 7193 "Schlager, Blütenlese aus den Werken rheinischer Franziskaner. 1 20 geb. 1 80 Koeppensche Buchhandl»»«g in Dortmund. 7185 "Lassbusob, Laasrlanä. 2 Kunst- u. Verlagsanstalt Schaar L Dathe Komm.-Gks. a. Akt. in Trier. 7183 Leüsr, Hanäbuoü rur üatbolisoüsii Ledulbibsl. 1. llsil: Lltss Isstament. 3 ^ 20 xsb. 4 Moritz Perles Verlag in Wien. 7188 klsuestsr uwkasssnäsr OrientisrunAS-klan von tVisn. 50 H. Hermann Seemann Nachfolger in Berlin. 7190 "äosssl, 8odadds8-8odwus. 1 D. Schottlaender s Schles. Verlagsanstalt in Berlin. 7191 "Lrsmiiitr, Lisqsria 2sit. 3 zsb. 4 Hugo Tteinitz Verlag in Berlin. 7193 *8tsintlw,l, Hvqisas in Libsl null lalmnä. 80 Wilhelm Süsserott in Berlin. 7189 "Hopfner, Das Schutzgebietsgesetz. Geb. 3 50 H. "Werner, Kaufmännische Mitarbeit an der Kolonialbe tätigung. 40 H. "Kürchhoff, Viehzucht in Afrika. 40 "Sabersky, Der koloniale Inlands- und Auslandsbcgriff. 1 "Kolonialpolitische Zettfragen. Heft 1: Perrot, Deutsch.ost afrikanische Wirtschaftspolitik. 50 "Planert, Die syntaktischen Verhältnisse der Suaheli. 3 Moderner Verlag Ewald L Co. in Leipzig. 7184 tVis nnä vollsr srüalts ioü bostiwwt sink K^potbsk oäsr 8an- Zslä? 2. Xuü. 1 Verlagsanstalt Alexander Koch in Darmstadt. 7179 Osntsods llnnst nnä Oslroration 1907. Xuqast-Ilskt. 2 ^ 50 Paul Part») in Berlin. 7186 "Lsricbt äss Osntsobon Imnäveirtsobaktsratss an äas llsiebsamt äss Innsrn. 8. 8pSEldsrioüts. 3 ^ 80 "Laars, Ilneebts 8eüaktkorwrablsll. 2 ^ 50 "Narqnarät, Oüswis. 6sd. 1 ^ 20 <ß. "Hsnwann, ^.tinunq, 2uoüsrvsrlust nnä llaltdarüsit äsr ^uoleor- rübsn. 2 ^ 50 H. W. Vobach L Co. in Berlin. 7188 "Lsnüsl-tVttts, tVis krisisrs, püsZs nnä srbalts ioü wsin8aar? 1 ^ 20 -Z. Verlag vr. Wedekind L Co., G. m. b. H. in Berlin. l7 3 "Martin, Kaiser Wilhelm II. und König Eduard VII. 2 geb. 3 Nichtamtlicher Teil. Drucksachen. Bücherzettel. Handschriftliche Vermerke. Von Ober-Postassistent Langer. über die Zulässigkeit von Drucksachen mit handschrift lichen Vermerken gegen die ermäßigte Drucksachentaxe ist schon unendlich viel gesprochen und geschrieben worden. Und doch kommen immer noch Fälle vor, wo Ansicht gegen An sicht steht und auch die gegebenen Bestimmungen in der Postordnung Meinungsverschiedenheiten aufkommen lassen. Das Reichspostamt hat ja allerdings immer verfügt, jede Härte zu vermeiden, so besonders, wie noch erinnerlich sein wird, im Jahresanfang 1906 (Börsenblatt Nr. 6 vom 9. Januar 1906). Damals richtete sich die Verfügung des Reichspostamts gegen die mißbräuchliche Verwendung von unzulässigen Umschlägen und Kreuzbändern. Im deutschen Buchhandel werden die einschlägigen Fälle meistens so liegen, daß Bücher, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder, Landkarten usw. als Drucksachen zur Postbeförderung gegeben werden. Um nun zu erkennen, welche handschriftlichen Vermerke bei solchen Drucksachen sendungen verboten sind d. h. die Drucksachentaxe aus schließen, wird es gut sein, zu betrachten, was erlaubt ist. Die Postordnung erlaubt nach ihrem § 8 zu X. 10., auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts- und Neujahrskarten eine Widmung handschriftlich hinzuzufügen und diesen Druck sachen eine auf den Gegenstand bezügliche Rechnung bei zulegen, sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben. Das heißt: es ist erlaubt, eine Faktur, eine Rechnung beizulegen, in der handschriftlich vermerkt ist, was der Preis des Inhalts der Drucksachensendung entweder in einzelnen Teilen oder zusammen beträgt; ferner darf Ort und Datum, sowie Adresse des Absenders und des Empfängers handschrift lich angegeben werden; im weitern kann daraufgeschrieben werden, daß der Inhalt der Drucksachensendung eine Ansichts sendung oder eine Auswahlsendung darstellt, vielleicht durch die kurze Angabe »Ansichtssendung« oder »Auswahlsendung«, nur um den Zweck des Inhalts der Drucksachensendung aus zudrücken. Alles andre ist nicht erlaubt und gibt Veranlassung zur Rückgabe der Sendung an den Absender, da unvorschrifts mäßig beschaffene Drucksachen nicht befördert werden. Schon ein einziges Wort hinzugetan ist unter Umständen geeignet, dem handschriftlich angebrachten Zusatz den Charakter einer besondern, einer persönlichen, oder mit dem Inhalt der Drucksachensendung in keiner Beziehung stehenden Mitteilung zu verleihen. Zum Beispiel würde zweifelsohne der Zusatz »empfohlene Ansichtssendung« eine persönliche Mitteilung darstellen; auch die Höflichkeitsformel »gefällige« stempelt den Zusatz zu einer besondern Mitteilung. Unzulässig sind demnach auch alle andern handschriftlichen Zusätze, die sich auf eine eventuelle Annahme oder Rücksendung beziehen, sei es durch Angaben, wie »wenn angenommen, erbitte Nachricht«, oder »wenn nicht angenommen, in Kommission», oder sei es durch Zusätze wie »Zur Ansicht auf 8 Tage«, oder »bitte an X. kl. weiterzugeben«, rc. Irrig ist die Ansicht, die aber sehr verbreitet ist, daß
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