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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070718
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165, 18. Juli 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7173 alle handschriftlichen Zusätze erlaubt seien, die man bei mehreren Drucksachensendungen gleicher Art an verschie dene Empfänger gleichlautend anbringt. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn ein Verleger ein Werk an 100 Empfänger gleichzeitig als Drucksache mit der Post versendet und auf jede Begleitfaktur schriebe »Ansichtssendung auf 8 Tage«, oder »zur Ansicht auf 8 Tage«. Gegen das Wort »Ansichts sendung« ist nichts einzuwenden, das betrifft den Inhalt; aber die Zeitangabe »auf 8 Tage« ist eine besondere Mit teilung, nach der der Empfänger den Inhalt der Sendung nur so und so lange behalten darf,und daß der Empfänger weiß, daß wenn die Sendung dann nicht an den Absender zurück- gekommen ist, dieser den Inhalt der Sendung als von ihm gekauft betrachte. Derartige Willensäußerungen in bei gelegten Rechnungen, Fakturen zu Drucksendungen hand schriftlich auszudrücken, erlaubt die Postordnung nicht. Tragen die Rechnungen oder Fakturen von Haus aus den vorgedruckten Vermerk, so macht dagegen natürlich die Postordnung keine Einwendung wegen Beförderung gegen die ermäßigte Drucksachentaxe. Hat jemand viele solcher Ansichts- oder Auswahlsendungen zu verschicken, so verlohnen sich ohnehin mittels Drucks hergestellte Begleitfakturen mit einem solchen Vermerk; gehört aber eine solche Sendung zu den wenig vorkommenden, so ist es das einfachste, gleichzeitig nrit der Drucksache eine Postkarte abzusenden, die die betreffende Mitteilung enthält. Streng genommen dürfte eine Druck sachensendung überhaupt kein geschriebenes Wort enthalten; denn dann stellt sie ja eigentlich keine Sendung mit ge druckten Sachen vor; nur aus dem Bestreben, billigste Ge bührensätze zu ermöglichen, hat die deutsche Postverwaltung Ausnahmefälle gestattet, die aber niemals zu mißbräuchlicher Benutzung der ermäßigten Taxe führen dürfen. Wie weit speziell für den Buchhandel die deutsche Postverwaltung Konzessionen macht, erklärt deutlich die Ein führung der Bücherzettel, die zur ermäßigten Drucksachen taxe befördert werden. Die Postordnung sagt darüber in ihrem Z 8 zu X. 11: es ist zulässig, »bei Bücher- und Subskriptions zetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke rc. handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu durch streichen oder zu unterstreichen«. In bezug auf äußere Form erlaubt die Postordnung die Bücherzettel sowohl als offene Karten, als auch unter Umschlag oder Kreuzband. Als Karten müssen sie in Größe und Stärke des Papiers im allgemeinen den Bestimmungen für Postkarten entsprechen; jedoch sind auch größere Formu lare zulässig, wenn sie den Umfang einer Postpaketadresse nicht wesentlich überschreiten. Unter dieser Bedingung dürfen Bücherzettel auch die Form offener Doppelkarten haben; da gegen sind sie in der Form von dreiteiligen, doppelt ge falzten Karten zur offenen Versendung ungeeignet. Post seitig werden Formulare zu Bücherzetteln nicht ausgegeben. Es ist den Absendern vollständig überlassen, wie sie sich den Vordruck für ihre Zwecke einrichten wollen. Statt zur Bestellung können die Bücherzettel auch zur Abbestellung oder Anbietung verwendet und dementsprechend im Vor druck eingerichtet oder ergänzt werden. Die Vorderseite des Formulars ist nur zur Angabe des Empfängers bestimmt und muß den Vordruck »BUcherzettel« enthalten, gleichviel, ob es sich um eine Bestellung, eine Ab bestellung oder eine Anbietung handelt. Auf der Rückseite dürfen neben der Bezeichnung der bestellten oder angebotenen Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien sowie der An gabe des Orts, Datums und Namens oder der Firma des Absenders solche handschriftlichen Vermerke enthalten Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. sein, die den bestellten oder angebotenen Gegenstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besondern, mit diesem Gegenstand in keiner Beziehung stehenden Mitteilung haben. Also z. B. »Frei unter Kreuz band«, »Eilig«, »Muß bis zum 5. in meinen Händen sein«, »Unmittelbar an li. kl.«, »Eingebunden«, »Pcacht- band«, »Mit den Kupfern«, »Gegen bar«, sowie etwaige Preisangaben, »netto« rc. Die Bücherzettel dürfen neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen auf Einbanddecken enthalten und zur Bestellung einzelner Zeitungsnummern und Unterrichtsgegenstände benutzt werden, wie Globen, Tellurien, Planetarien, Wand- und Reliefkarten rc., auch zu Bestellungen auf buchhändlerische Vertriebsmittel, wie For mulare, Umschläge rc., was vielfach nicht bekannt ist. Auf keinen Fall dürfen Bücherzettel benutzt werden, um eine Anbietung mittels Bücherzettels zu veranlassen. Wenn jemand von jemand anders sich ein buchhändlerisches Werk anbieten lassen oder dessen Preis oder Erscheinen er fahren will, so hat er sich einer Postkarte oder eines Briefes zu bedienen, niemals aber eines Bücherzettels für die Druck sachentaxe. Diese Befugnis hat nur derjenige, der das Werk anbietet, bestellt oder abbestellt. Gewiß mögen Fälle Vor kommen, in denen Bücherzettel für 3 wenn auch aus Unkenntnis, mißbräuchlich benutzt werden und unbeanstandet in die Hände der Empfänger kommen; aber die Postordnung läßt gar keinen Zweifel darüber, daß nur zum Zwecke der Bestellung, Abbestellung und Anbietung buchhändlerischer Werke rc. Bücherzett«l zur Drucksachentaxe zugelassen sind. Die Bestimmungen der Postordnung sind im Reichs postgebiet laut öfterer Erkenntnisse des Reichsgerichts mit Gesetzeskraft versehen, oder, wie das Reichsgericht am 17. Juni 1887 erkannt hat, die Postordnung gilt als »eine auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erlassene allgemeine Rechts norm.« Wilkelm junlr, Karl v. l^nns unü 8eine 8eäeu1un§ kür üie LiblioSrapkie. kest- sclllükt. 40. 19 8., 2 llkck. Usrliv (VV., Lurkürstsu- äsmm 201), llunL. krsis 1 50 H. -- Der Verfasser dieser aus Anlaß der zweiten Zentenar feier der Geburt LinnLs erschienenen Schrift hat sich bereits 1902 durch seine Libliogrspbis liinnassns bekannt ge macht. 1907 folgten eine Faksimile-Ausgabe der ersten Auflage der 8psoiss plautarum von 1753 in zwei Bänden und die Illckioss vorviunm trivialium aä l/innssi »psoiss plantsrum, nachdem 1901 die Faksimile-Edition des Orbis sruäiti juckioinm cks Oaroli I-innasi sorixtis s1741j vorausgegangen war. Für das Z^stsma vstnrss in der ersten Auflage vom Jahre 1735 ist eine solche in Vorbereitung. Zwei durch phototypischen Neudruck vervielfältigte, auch einzeln käufliche Porträts, ein Jugendbildnis Linnds nach M. Hoffmann und ein zweites aus seinen späteren Jahren nach dem Stich von Roberts, schmücken die gut ausgestattete Schrift. Wer sich über die ausgedehnte literarische Tätigkeit Linnäs eingehender unterrichten will, wird in den reichen Literaturangaben sein Genüge finden. Neben einer kurzen Würdigung der Verdienste des berühmten Forschers auf botanischem, zoologischem, medizinischem und mineralogischem Gebiete hebt der Verfasser hauptsächlich die Bedeutung her vor, die die gewaltige Zahl der Linnsschen Werke für den Buchhandel gehabt hat. Einen Gegenstand lebhaften biblio graphischen Interesses bildet daneben der gewaltige Einfluß, 9Z5
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