Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071112
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190711128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19071112
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-11
- Tag1907-11-12
- Monat1907-11
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
264, 12. November 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn, Buchhandel. 12031 Wertung kleinerer Teile von Schriftwerken, wenn sie zu dem Zweck erfolgt, eine selbständige wissenschaftliche Arbeit herzu stellen, unter gewissen Voraussetzungen für statthaft erklärt werden. Demgemäß ist in 8 19, Ziffer 1 die Rede von einer »selbständigen literarischen Arbeit«; in Ziffer 2 spricht das Gesetz von einer »selbständigen wissenschaftlichen Arbeit«. Es ist nun ohne weiteres klar, daß zwischen der wissen schaftlichen Arbeit und der literarischen Arbeit im Sinne der Ziffern 2 und 1 ein wesentlicher Unterschied besteht: der Begriff der wissenschaftlichen Arbeit ist der engere, derjenige der literarischen Arbeit der weitergehende; um »wissenschaftlich« zu sein, muß eine Arbeit auch in An sehung des Moments der Selbständigkeit ganz andern An forderungen genügen, als dies bei der literarischen Arbeit der Fall ist. Die Verschiedenheit zwischen den bezüglichen Anforde rungen ergibt sich aus dem Unterschied zwischen wissen schaftlich und literarisch. Von einer wissenschaftlichen Arbeit wird man nur dann sprechen können, wenn ein Werk vorliegt, das nach Inhalt und Form offensichtlich dazu bestimmt ist, einem wissenschaftlichen Zweck zu dienen. Ob dieser Zweck auch erreicht wird ist gleichgiltig; maßgeblich ist nur, daß er vorhanden war und von dem Verfasser bei seiner Tätigkeit auch offensichtlich verfolgt wurde. Die Abgrenzung des Gebiets des literarischen Werks bezw. der literarischen Arbeit einerseits und des wissenschaftlichen Werks bezw. der wissenschaftlichen Arbeit anderseits macht im allgemeinen keine großen Schwierigkeiten in der Praxis; es kommt naturgemäß hierbei auf die konkreten Momente des Einzel falls an. In Ziffer 1 und 2 des Z 19 ist gleichmäßig der Be griff der selbständigen Arbeit verwertet, und dieser Be griff setzt wesentlich mehr voraus als der Begriff der Ausarbeitung in 8 18. Ein Bericht über eine Gerichts verhandlung ist als Ausarbeitung auch dann anzusehen, wenn der Berichterstatter in der Hauptsache sich darauf beschränkt, aus den Verhandlungen und Ausführungen das Wesent liche herauszugreifen und in zusammengedrängter Form zu veröffentlichen. Niemand wird aber auf den Gedanken kommen, in einem solchen Bericht eine selbständige wissen schaftliche oder eine selbständige literarische Arbeit zu er blicken. Auch eine Gerichtsverhandlung kann die Grund lage einer selbständigen literarischen oder selbständigen wissenschaftlichen Arbeit bilden, in die dann einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerks ausgenommen werden dürfen; aber damit eine selbständige Arbeit in diesem Sinne vorhanden ist, muß eine mit umfassender Beherrschung des ganzen Materials verbundene Durchdringung des ge samten Stoffs vorliegen, muß dieser in eine Form gebracht werden, bei der der Zweck — sei es der wissenschaftliche, sei es der literarische — deutlich ersichtlich ist. Daß aber weder von einer Arbeit, noch von einer selbständigen Arbeit bei einem Bericht, der nach der heutigen Rechtsprechung unter den Begriff der Ausarbeitung fällt, gesprochen werden kann, ist ohne weiteres klar. Wenn daher in einem Aufsatz, der selbst nur auf die Charakteristik »Ausarbeitung« An spruch hat, Ausarbeitungen, die bereits veröffentlicht sind, wiedergegeben sind, so kann nicht auf 8 19 Ziffer 2 Bezug genommen werden; es handelt sich dann vielmehr einfach um einen unerlaubten Nachdruck schutzfähiger Ausarbeitungen. Nehmen wir, um ein ganz aktuelles Beispiel zu geben, an, daß jemand, vertrauend auf das Interesse, das der Harden-Moltke-Prozeß für die Fragen der gleichgeschlechtlichen Liebe hervorgerufen hat, eine Abhandlung veröffentlicht: »Die Homosexuellen in der Beurteilung der Zeitgenossen«. Diese Abhandlung bestehe in der Hauptsache aus der Wieder gabe der Betrachtungen, die die Blätter des In- und Aus lands an die auf das Gebiet der homosexuellen Neigung sich beziehenden Enthüllungen des genannten Prozesses ge knüpft haben. Diese Abhandlung kann sehr umfangreich sein, und doch ist sie keine »selbständige Arbeit« im Sinne des Z 19. Eine selbständige literarische Arbeit über diesen Gegen stand würde nur dann vorliegen, wenn der Verfasser — immerhin unter ausgiebiger Berücksichtigung und Verwertung der Äußerungen der Presse — in unabhängiger Weise die Änderungen behandelte, die die Stellung der Wissenschaft zu der Frage erfahren hat, wenn er des weitern auf die Ur sachen einginge, denen es zuzuschreiben ist, daß die Homo sexualität heute die Aufmerksamkeit weiterer Kreise in Anspruch nimmt, usw. usw. Es liegt im Interesse der Anwendung des Urheberrechts gesetzes, daß die Auslegung des 8 19 eine ziemlich strenge ist und nicht dazu führt, daß die von einander verschiedenen Begriffe »selbständige Arbeit« und »Ausarbeitung« mit ein ander vermischt werden. Je schärfer man zwischen beiden unterscheidet und je mehr man darauf achtet, daß das Grenzgebiet zwischen ihnen nicht aufgehoben wird, um so richtiger wird im allgemeinen die Anwendung des Urheber rechtsgesetzes sein. Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber in 8 18 den Ausarbeitungen die Schutzfähigkeit zugesprochen; die Gründe, die die Beschützung der in Zeitungen und Zeitschriften ver öffentlichten Ausarbeitungen als angezeigt erscheinen ließen, genügen aber keineswegs, um auch den Verfassern solcher Ausarbeitungen das Recht zur Benutzung bereits veröffent lichter Schriftwerke in dem Umfang einzuräumen, in welchem dies in 8 19 geschehen ist. Justizrat vr. Fuld, Mainz. Die deutschen Volksbibliotheken und Bücherhallen. Über die deutschen Bücherhallen von 1902—1907 hat soeben in den -Aorträgen und Aussätzen der Comenius-Gesellschaft- der Stadtbibliothekar von Charlottenburg, vr. G. Fritz, eine be achtenswerte Studie veröffentlicht, die erkennen läßt, daß auch auf diesem wichtigen Gebiete der Kulturpflege die letzten Jahre einen sehr erheblichen Fortschritt gebracht haben. Nicht nur sind in diesem Zeitraum in Stadt und Land Neugründungen und Stif tungen überaus zahlreich gewesen; sondern es ist vor allem zu begrüßen, daß mehr und mehr in der Organisation dieser Lese anstalten große, der Einsicht in den Wert dieses BolksbUdungs- mittels entsprungene Gesichtspunkte an Stelle bloßer Regungen des lokalpatriotischen Stolzes getreten sind, was für die künftige Entwicklung der deutschen Bolksbibliotheken und Bücherhallen die günstigsten Aussichten eröffnet. So ist der verstorbene Regie rungspräsident Holleuser bei der Eröffnung der Elberfelder Stadlbücherei, desgleichen die Oberbürgerineister Adickes ;Frank- surt a. M.) und Beutler ^Dresden) mit beredten Worten für den Wert solcher Bibliotheken als der wichtigsten Hebel einer ausge dehnten kommunalen Bildungspolitik eingelreten; in ähnlicher Weise haben sich Sozialpolitiker wie Graf Posadowsky und der verstorbene Kurator der Universität Bonn Herr von Rotlenburg bei verschiedenen Gelegenheiten geäußert und dabei insbesondere betont, daß eme vertiefte Bildung der breiten Massen als Korrelat und Schutzmittel gegen den Mißbrauch des allgemeinen Wahl rechts durchaus rm Interesse der Allgemeinheit gelegen sei. Auch rn der Presse, in Broschüren u. a. m. ist dieser Gedanke in den letzten Jahren häufig erörtert und, was dre Hauptsache ist, von einer großen Anzahl von Städten wie auch von seiten hervor ragender Privaten zum Ausgangspunkt praktischen Handelns ge nommen worden. Bereits erfolgte oder bevorstehende Neugründungen sind zu verzeichnen u. a. seitens der Städte Danzig, Dessau, Dortmund, Forst i. L., Fürth, Frankfurt a. O., Görlitz, Halle a. S., Heidelberg, Herlbronn, Herne, Iserlohn, Krefeld, München, Oberhausen, Pasing, Plagroitz-Lindenau ^Leipzig), Rheydt; große 1566'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder