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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1923
- Strukturtyp
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- 1923-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1923
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- Deutsch
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7336 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 248. 23. Oktober 1923. Umrechnungssatzes richtet sich vom 24. Oktober an nach dem Dollar- kursc desjenigen vorhergehenden Tages, an dem zuletzt eine amtliche Notierung des Dollarkurses in Berlin stattgcsunden hat. Die Zah lungen sind grundsätzlich in deutscher Währung zu leisten, jedoch kann der Neichsminister der Finanzen bestimmen, ob und unter welchen Be dingungen Zahlungen durch Hingabe von deutschen Gold- oder Silber- mlinzen sowie ausländischen Zahlungsmitteln geleistet werden könne» oder müssen. Der sür die Umrechnung in Gold massgebende Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist bei de» einzelnen Steuern verschieden und soll daher im nachstehenden sur die wichtigsten Steuern kurz angegeben werden. Dabet ist zu bemerken, dass bei einer Reihe von Steuern noch eine kurze Schonsrist gewährt wirb, innerhalb deren die Zahlung auch nach Entstehung der Schuld noch zu dem ursprünglichen Papiermarkbetrag entrichtet werden kan». Bei der Arbeitgeberabgabe sBctriebssteucr) wird als Tag der Entstehung der Schuld der 1V., 29. und Letzte jedes Monats bestimmt, wobei eine fünftägige Schonsrist gilt. Kür de» ersten Teil betrag der B r o t v e r s o r g u » g s a b g a b e ist der 1. August 192g Stichtag, sür den zweiten Teilbetrag der 2. Januar 1924. Hieraus ergibt sich, daß der erste Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe, so weit er noch nicht entrichtet ist, mit dem Goldumrechnnngssatz von 1800 MV auszuwerten ist. Für die Einkommensteuer- Vorauszahlungen ist der Tag maßgebend, an dem die Vor auszahlungen zu entrichten sind, für die Abführung der Lohn st e u c r b e t r ä g e durch die Arbeitgeber, ebenso wie bei der Betriebs- stener, der 10., 20. und Letzte des Monats. Zugleich wird auch hier eine Stägige Schonfrist gewährt. Dagegen unterliegen nicht der Auf wertung die Nachzahlungen und Abschlußzahlunge» auf die Einkom mensteuer sür bas Jahr 1922. Bei de» Vorauszahlungen aus die K ö r p c r s ch a f ts st e u e r ist der Tag der Goldumrechnung zu grunde zu legen, bis zu dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind. Dagegen ist Stichtag für die Nachzahlungen und Abschlußzahlunge» der letzte Tag des Geschäftsjahres, doch wird eine Schonsrist von einer Woche gewährt. Stichtag sür die Rhein- und Ruhr-Abgabe ist der Tag, au dem die Abgabe zu entrichten ist, bezüglich der Nhein- unb Ruhr-Abgabe für Kraftfahrzeuge also der 5. September 1928. Ausführlich geregelt sind auch die Stichtage für die Zwecke der Gold- umrechnung im Bereiche der K a p i t a l v e r k e h r s st e u e r sGcsell- schafts-, Wellpapier-, Börscnumsatz- und Aufsichtsratssteucrs. Bei den Vorauszahlungen aus die Umsatzsteuer und Pressenot abgabe gilt der letzte Tag des Steuerabschnitts, also jedes Monats, als Stichtag. Auch sür die Nachzahlungen und Abschlußzahlunge» aus die Umsatzsteuer ist der letzte Tag des Stcuerabschnitts sür die Gold- nmrechnuug maßgebend. Ebenso wie bei der Einkommensteuer unter liege» auch Nachzahlungen und Abschlußzahlungen aus die Umsatzsteuer 1922 nicht der Auswertung. Wie im Falle des Verzugs sind auch bei Stundung und ZahlungSausschub, sosern die Schuld nach dem 81. Dezember 1922 entstanden ist, jährlich 5°/» Zinsen vom Goldmarkbctrag zu ent richten. Daftir sind die bisherigen Nachteile verspäteter Steuer zahlung, wie Verzugszuschläge, 10°/» monatliche Verzugszinsen sowie Stunbungs- und Ausschubzinsen ansgehoben worden. Sie gelten nur noch dort, wo die Steuerschuld durch Leistling des ursprünglichen Papiermarkbetrags getilgt werden kann, b. h. bis zum 25. Oktober 1923, und sür die Erbschaftssteuer bis zum 1. Dezember 1923. ES empfiehlt sich also, bis zum 25. Oktober möglichst alle Steucrriickstände noch zu tilgen, da auf diese Weise eine Aufwertung vermieden wird, die aus jeden Fall höher sei» dürste als der Betrag der zu entrichtenden Zuschläge und etwaigen Zinsen. Die steuerliche Ungerechtigkeit, die darin liegt, daß derjenige, der vom Reich Steuern erstattet oder vergütet zu bekommen hatte, sine weit geringere Verzinsung erhielt, als er in seiner Eigenschaft als Steuerschuldner bei Verzug zu leisten hatte, ist nunmehr beseitigt worden: denn alle Erstattungen und Vergütungen von Zahlungen, die nach dem 31. August 1923 geleistet worbe» sind, werden nach dem Goldmarkwcrt bewirkt, sodaß der Gläubiger aus diese Weise cben- salls vom Reich einen aufgewertcten Betrag erhält. Aber nicht nur bei Len regelmäßigen Steuerzahlungen findet eine Auswertung statt, sondern auch hinsichtlich der St euer» ach- forderungen und gewisser Steuergcld st rasen. Soweit Nachsorderungen ans Stcuerzu-widerhandlungen beruhen, werde» auch Schulden aus sriiheren Jahren aufgewertet, wobei je nach der Ent- stchungszcit der Schuld ein Vielfaches der ursprünglichen Zahlung zugrundegelegt wird, das nach dem Golbumrechnungssatz von 1300 000 nmznrechnen ist. Werden freiwillige Vorauszahlungen aus steuerrechtliche Schulden geleistet, so wird der Betrag nach dem Goldwert am Zah- lungstagc gutgeschrieben. Es besteht somit auch die Möglichkeit, wert beständige Vorauszahlungen zu leisten und dadurch z» vermeiden, baß sich die Steuerschulden zu bestimmten Terminen häufen. Diese Möglichkeit ist im Interesse des Stcuerpslichtigen sehr z» begrüßen, denn er wird dadurch in die Lage gesetzt, seine Steuerzahlungen jeder zeit nach Maßgabe seiner Einkünfte leisten zu können. Mit der Einsllhrung eines wertbeständigen Zahlungsmittels und der Auswertung der Steuern haben diejenigen Steuern, die sich noch auf Papiermarkbasis aufbanen, im großen und ganzen ihren Sinn verloren, da sie keine den Kosten der Erhebung entsprechende Ein nahmen bringen. Demgemäß ist die Veranlagung und Er hebung der Vermögenssteuer für bas Kalender jahr 1923 eingestellt worden, und ebenso ist die Ver pflichtung zur Zeichnung von Zwangsanleihe er loschen; lediglich die Verpflichtung zur Entrichtung der Brotversorgungsabgabe bleibt ausrecht er h a I t e n. Die Verhältnisse haben das Vermögenssteuergesetz, be vor cs sich zum ersten Male ausgcwirkt hat, bereits überholt, und es wird eine durchgreifende Revision der VerniLgenssteuergesctzgebung notwendig sein, -sodaß wohl frühestens für das Kalenderjahr 1924 mit der Erhebung einer Vermögenssteuer zu rechnen ist. Tie durch die Verordnung eingefllhrten Vereinsachungen im Besteuerungsversahren sind vorläufig noch gering und beziehen sich im wesentlichen aus das Rechtsmittel- und Zustellungs- Verfahren. Es ist jedoch zu hassen, daß aus Grund des Ermächtigungs gesetzes eine durchgreifende Reform unseres viel zu komplizierten und daher auch zu kostspieligen Steuerapparates und Steuersystems i» Angriff genommen wird. 3. Arbeitsrecht. Gleichfalls ein Produkt des Ermächtigungsgesetzes ist die für die heutige» wirtschaftlichen Verhältnisse äußerst wichtige Verord- uung über Betriebsstillegungen und Arbeits- slrecknngen vom 13. Oktober 1923, die den durch die Demobilmachung geschaffenen Zustand hinsichtlich der Entlassung über flüssiger Arbeitskräfte in einschneidender Weise geändert hat, ohne daß jedoch dem von der Wirtschaft geäußerten Wunsche nach völliger Beseitigung der die Prokstiktivität der Betriebe hemmenden Demobil- machungsbestimmnngen entsprochen worden ist. Wegen der Einzel heiten sei aus den im Bbl. Nr. 249 erschienenen Aufsatz von vr. Schotte verwiesen. 4. Sozialversicherung. Da angesichts der zunehmenden Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit besteht, die ins Ungeheure anwachsenden Beträge sür die Erwerbs- losensürsorge lediglich aus öffentlichen Mitteln auszubringen, ist man dazu übergcgangcn, den schon längst gehegten Gedanken einer Arbeitslosenversicherung nach dem Vorbild der bereits bestehenden Sozialversicherung in die Wirklichkeit »mzufetzen. Zwar hat man organisatorisch noch keinen neuen Versicherungszweig geschaffen, son dern sich daraus beschränkt, lediglich die Grundgedanken anzuwendeu, die einer^Vcrsicherung zugrunde zu liegen pflegen. Die zur Be kämpfung der Arbeitslosigkeit sowie zur Fürsorge sür die Erwerbs losen erforderlichen Mittel werden nach einer Verordnung vom 13. Ok tober bis zu einer gewissen Höchstgrenze durch Beiträge von Arbeit gebern und Arbeitnehmern sowie durch Zuschüsse der Gemeinden aus- gcbracht. Die Beiträge werben in Bruchteilen der Beiträge zur Krankenkassenversicherung festgesetzt und als Zuschläge zu den Krau- kcnkassenbciträgen mit diesen entrichtet. Sie dürfen grundsätzlich 2V v. H. des Krankenkassenbcitrags nicht übersteigen und sind von Arbeitgeber» und Arbeitnehmern je zur Hälfte zu trage». Die Er- richtungsgemcinben des örtlichen Arbeitsnachweises haben ein Fünftel des für die Erwerbslosenfürsorge notwendigen Aufwands zu tragen. Zur Stärkung ihrer Mittel können sich mehrere Errichtungsgemeindeu zu einer Gefahrengemeinschaft zusammenschließen. Nur wo die Höchst leistungen der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Gemeinden zur Deckung des notwendigen Gesamtaufwands zeitweise nicht ausreichen, weil in den betreffenden Bezirken eine außergewöhnlich große Arbeits losigkeit herrscht, leiste» das Reich und das in Betracht kommende Land je zur Hälfte Beihilfen. Das Inkrafttreten dieser Neuregelung ist auf den 1. November festgesetzt worden. Im Bereiche der Angestellten- und Invalidenver sicherung ist daraus hinzuwcisen, daß infolge der Geldentwertung mit einer weiteren Erhöhung der Jahresarbeitsverdienste, der Bei träge und der Beitragsmarken zu rechnen ist, sodaß wir unseren
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