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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1896
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- Deutsch
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193 20 August 1896. Nichtamtlicher Teil. 5013 G. Karger in Berlin. 5029 t ovvlsr, üösr Xppsodioilis. 4 ^ 50 L. Llisssnsr, üösr dis Llldowing-Is llsdil:s.Iopsi!etioL 5si sntnünä- lioösr XdosxsrlirrmIriiiiA. 1 ^ 50 ll-rmmgrsedlL^, Iintsr«ue5u»^sn über das NLAgnesrciiioin. 2 ./7. I/Lor/, Xstiolochs der Xeos. 1 60 A Sd. Liesegang's Berlag in Düffeldorf. 5028 Ids88AS,riA, k. ?<>ul, dis ldsdti^o Xosllulrriii^ d«8 Objslrtivss. 1 ^ 80 Manz L Sang« in Hannover. 5027 Lehrerkalender für 1897. 1 Heinrich Minden in Dresden. 5024 Sardou, die schwarze Perle. 6. u. 7. Ausl. 1 .A. Diedr. Loltau'» Berlag in Norden. 5028 Christophorus der Stelzfuß a. d. I. 1897. 50 -H. Max Lpielmeyer in Berlin. 5027 kiisdlinA, kirokliods Oseorationswalsrsisn. 4. Xuü. 1. Idsisruno. 12 Berlagsanstalt für Kunst u. Wiffenschaft vormals Friedrich Bruikmann in München. 5026 Die Kunst für Alle. 12. Jahrg. Heft 1. Nichtamtlicher Teil. Das grwerbsmäszige Ansschreiben und Verleihen von Schauspiel-Rollen. Gerichtsentscheidung. Es ist eine bei der Bühne verbreitete Sitte, die für den Hausbedarf des Theaters erforderlichen Rollen eines dra matischen Werkes meistens in der Weise zu beschaffen, daß den einzelnen Darstellern nicht ein vollständiges Buch zum Studium ihrer Rolle in die Hand gegeben wird, sondern nur ein abschriftlicher Auszug der von ihnen zu sprechenden Worte einschließlich derjenigen Worte ihrer Mitspieler, auf welche sie unmittelbar zu antworten haben. Diese Sitte nimmt ihren Ursprung daher, daß bei der Bühne vielfach Manuskripte zur Aufführung eingereicht werden, von denen noch gar keine gedruckten Texte zu haben sind, und bei denen also die Vervielfältigung der vollständigen Manuskripte, um sie an die Darsteller zu verteilen, mit großen und zwecklosen Kosten verknüpft wäre. Aus dieser Gepflogenheit hat sich eine neue Art von Leihbibliotheken entwickelt, die in gleicher Weise, jedoch nicht mehr für den eigenen Hausbedarf, sondern für die Oeffentlichkeit, ebenfalls die Rollen von Theaterstücken ausschrcibcn lassen, und zwar auch von längst im Buchhandel erschienenen Stücken. Diese schädigen den Verleger, da sic grundsätzlich auch für die größten Rollen des Stückes keine Bücher anschaffen und bei häufig zum Aus leihen verlangten Theaterstücken die Thätigkeit des Ausschrci- bens der Rollen nicht einmal auf ein Exemplar einschränken. In den letzten Jahren sind derartige Theater-Leihanstalten in immer größerer Zahl entstanden und haben deshalb einem an der Sachlage interessierten Verleger es nahe gelegt, die rechtliche Lage der Sache klar zu stellen Aus den nach folgenden Aktenstücken erhellt nun, daß das Reichsgericht entschieden hat, daß, obwohl die einmalige Abschriftnahme an sich noch nicht hinreichen würde, um das Vergehen des Nachdrucks zu begründen, bei Leihanstaltcn, die berufs mäßig derartige abschriftliche Rollcnauszüge anfertigen, auch die einmalige Abschriftnahme der Rollen deshalb das Ver gehen des Nachdrucks in sich schließt, weil stets die eventuelle Absicht vorhanden ist, weitere Rollenauszüge anzufertigen (z. B. im Falle der größeren Nachfrage, der Abnützung oder des in Verlustgeratens), und daß der Umstand, daß diese Absicht nur eine eventuelle bei Anfertigung der ersten Ab schrift wäre, einflußlos bleibt. Antrag in Sachen Bloch e/s. Richter. Hamburg, den 16. Mai 1895. An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu Hamburg. Antrag des Ludwig Bloch, alleinigen Inhabers der Firma Eduard Bloch, Berlin, Brttderstraße 2, Vertreter: vvr. Hartwigk u. Wulff, Antragstellers, gegen Emil Richter, Inhaber einer Theaterleihbibliothek, hier, gr. Drehbahn 14, Beschuldigten, auf Strafverfolgung wegen Nachdrucks und Beschlagnahme. Mit 6 Anlagen. Der Beschuldigte Emil Richter, Inhaber einer Theater leihbibliothek hier, hat ausweisc der Konvolute (Anlagen 1 — 3) sämtliche Rollen des im Verlag des Antragstellers stehenden Stückes »Militairfromm« einmal und sämtliche Rollen des in demselben Verlag befindlichen Stückes »Das erste Mittag essen« zweimal abschreiben lassen und verleiht die Abschriften zu Aufführungen jeder Art gewerbsmäßig Antragsteller, der das ausschließliche Verlagsrecht an jenen Stücken hat, stellt gegen den Beschuldigten Strafantrag und bittet: die Strafverfolgung wegen Nachdrucks und Ver breitung von Nachdrucksexemplaren gemäß §8 18, 25 des Gesetzes betr. Schutz der Urheberrechte vom 11 Juni 1870 gegen den Beschuldigten einleiten, auch gemäß 8 94 Str.-P-O., §8 21, 25 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Beschlagnahme und Einziehung der vorgelegten sowie der sonst etwa im Besitz des Beschuldigten oder seiner Leihkunden vorhandenen Rollenabschriftsexemplare genannter Stücke herbeiführen zu wollen. Die gesetzlichen Merkmale des Nachdrucks liegen in beiden Fällen vor. I. Die Verbreitungsabsicht des Beschuldigten kann, da er eine Theaterleihbibliothek betreibt und die Rollen gewerbs mäßig zu Aufführungen jeder Art verleiht, selbstverständlich nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, ebensowenig die Vorsätzlichkeit des Nachdrucks und der Verbreitung II. Anlangend die Frage, ob genannte Abschriften eine zum Ersatz des Drucks bestimmte Vervielfältigung darstellen, braucht bezüglich des zweimal abgeschriebenen »Ersten Mittag essens« nur auf die Entscheidungen R. G. Civilsachen XX S. 100, R. G Strafsachen XIV S. 46 verwiesen zu werden. Denn daß vorliegenden Falls eine zweimalige Abschrift die Vermögensinteressen des Antragstellers, insbesondere wenn alle Theaterleihbibliotheken so verfahren und zweimalige Ab schrift nehmen würden, aus das allerempfindlichste schädigen muß, daß also dementsprechend die zweimalige Abschrift, eben weil für die Vermögensinteressen des Antragstellers von Be deutung, eine Mehrheit darstellt, wie sie die genannten Ent scheidungen für den Begriff des Nachdrucks erfordern, bedarf keiner Ausführung. Zweifelhaft könnte allenfalls auf den ersten Blick nur erscheinen, ob auch die einmalige Abschrift der Rollen von »Militärfromm« ohne weiteres als eine im Sinne des Ge setzes strafbare Vervielfältigung zu gelten habe. Hier ist nun auf folgendes hinzuweisen: s) einmal erfordert der Gesetzesausdruck »Vervielfältigung« 681»
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