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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1896
- Strukturtyp
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- Band
- 1896-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1896
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- Deutsch
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5014 Nichtamtlicher Teil. l93. 20 August 1896. nicht mehrfache Abschristenansertigung, denn mit Anfertigung der ersten Abschrift ist das Original zweimal vorhanden, es ist also schon mit diesem Augenblick vervielfältigt, sofern man es mitzählt und nicht die Zählung erst von der ersten Re produktion beginnt, b) fürs zweite aber ist die einmalige Abschrift der Rollen keineswegs deshalb auch eine nur einmalige Abschrift des Gcsamtstücks, Schon der äußerliche Umfang der gesamten Rollen abschriften ist durchaus nicht gleich demjenigen des Gesamt stücks, vielmehr machen die für die Rollen unumgänglichen Stichworte — je nach den längeren oder kürzeren zusammen hängenden Sätzen, welche die Personen des Stückes zu sprechen haben — bereits ein weiteres Fünftel oder Sechstel des gesamten Stückes aus. so daß die einmalige Herstellung sämtlicher Rollen bereits die Herstellung von etwa ein und ein Fünftel des ganzen Stückes ausmacht Der Gesamt umfang der Rollenabschriften überschreitet also denjenigen einer einzelnen Abschrift des Gesamtstückes nicht unwesentlich, und diese Ueberschreitung erfolgt durch die Aufnahme der Stich - Worte in jeder einzelnen hergestellten Rolle besonders. , Dann aber will offensichtlich die Rollenabschrift nicht einfach Abschrift eines für sich bestehenden Teiles des Stückes sein, sie will vielmehr dem Leihenden für seine Zwecke das Gesamtstück ersetzen, so daß jede Rollenabschrift eine auszugsweise Abschrift des Stückes und dementsprechend die Anzahl der Abschriften des Stückes so groß wie die jenige der Rollen ist. Schon in der Art der Ausschreibung, die nicht fortlaufend das Stück in einem Abschriftscxemplar, vielmehr in verstreute — insgesamt die Rolle ausmachende — Teile getrennt in getrennten Exemplaren sammelt, sowie in der Anordnung, insbesondere in den Stichworten der Rollen abschrift, tritt klar zu Tage, daß die Rolle nicht als für sich bestehender Teil, sondern im Zusammenhang mit dem Ganzen und als ein das Ganze ersetzender Auszug gedacht ist. So erklärt es sich auch, daß die mit Rollenabschrift Bedachten diese Rollenabschriften — von denen so viel ver teilt werden, wie Rollen im Stück sind — an Stelle des das Gesamtstück enthaltenden Buchs zu verwerten vermögen. Theaterleihbibliotheken, welche ordnungsgemäß verfahren, sind hiernach also gezwungen, ihren Leihkunden so viel Druck exemplare des Gesamtstücks, als Rollen vorhanden sind, zu geben. A. B. Laeisz, hier, gr. Burstah 1, beispielsweise, verfährt so. Wollte man aber die einmalige Herstellung sämtlicher Rollen nur als eine gesamte Abschrift gelten lassen, so würde eine Leihbibliothek zwar einmalige Rollenabschriften erlaubter Weise halten dürfen, sie müßte aber, sobald größere Nachfrage zweimalige Rollenabschriften nötig machie, nicht nur ein zweites Exemplar des rechtmäßig erschienenen Buchs für sämtliche Rollen beziehen, sondern so viele Exemplare des Buchs, als das Stück Rollen enthält, im Fall »des ersten Mittagessens« also beim zweiten Exemplar statt der 4 Rollen weitere 4 Bücher und ebenso für jedes dritte und weitere Exemplar. o) ferner aber, und das ist für den vorliegenden Fall unter allen Umständen entscheidend, muß auch die nur ein malige Abschrift der Rollen von »Militairfromm«, selbst wenn sie als eine nur einmalige Abschrift betrachtet werden könnte, doch deshalb als strafbare Vervielfältigung gelten, weil bei dem Geschäft eines Theaterleihbibliothekars, wie der Beschul digte es betreibt, die Absicht, bei Nachfrage oder irgendwelchem Bedarf weitere Abschriften zu nehmen, schlechterdings nicht zweifelhaft sein kann. Das beweist die zweimalige Abschrift des »ersten Mittagessens«, Anlage 2 und 3, eventuell wird um Einziehung eines Gutachtens des litterarischen Sachverständigen vereins, darüber, ob die Absicht weiterer Abschriftenanfer- tlgung nach der ganzen Geschäftslage bei einem Theaterleih bibliothekar wie dem Beschuldigten ohne weiteres als vorliegend zu erachten sei, gebeten Nach feststehender Judikatur und Praxis ist aber, soweit diese Absicht vorliegt, auch die ein malige Abschrift als Nachdruck zu betrachten (vgl. die citierten Reichsgerichtsentscheidungen, Scheele, das deutsche Urheberrecht, Seite 29 unter 15, Dambach, § 4 unter 10, Seite 46, Bauer, das musikalische Urheberrecht, Seite 13); der Tat bestand des Nachdrucks ist also, da nach Z 4 Absatz 2 die teilweise Vervielfältigung so gut wie die totale bestraft wird, auf alle Fälle mit jeder auch nur einmaligen Rollenabschrift jedesmal perfekt geworden. Ganz eventuell muß Antragsteller behaupten, daß der Beschuldigte auch von: »das erste Mittagessen« noch mehr als die vorgelegten zweifachen Rollenabschriften, vielleicht auch zur Zeit bereits mehrfache Rollenabschriften des Stückes: »Militairfromm« hat anfertigen lassen und im Umlauf hat, denn zweifellos liegt für die behaupteten Thatsachen der dringende Verdacht vor. Um schließlich, wenn auch nur annähernd, zu veranschau lichen, welchen geradezu immensen Schaden Theaterlcihbiblio- theken wie die Richtersche den Verlagsberechtigten zufügen, wird als Anlage 4 ein Theaterleihkatalog der Beschuldigten vom Jahre 1885, sowie als Anlage 5 ein über die geringen Herstellungskosten und vor allem über den Umfang der Ab schriften Aufschluß gebendes Offertschreiben des Rollen schreibers Klünder beigelegt. III. Verjährung und Antragsfrist anlangend, ist zu be merken: Die erste Verleihung von Abschriften des Stücks »Mi litairfromm« seitens des Beschuldigten ist, da das Stück vom Januar 1893 datiert, sicher nicht vor drei Jahren erfolgt, so daß bezüglich dieses Stücks sowohl Nachdruck als Ver breitung noch unverjährt sind Wann dagegen Beschuldigter zuerst Abschriften des »ersten Mittagessens« verliehen hat, weiß Antragsteller nicht Sollte übrigens wider Erwarten die Staatsanwaltschaft der Ansicht sein, daß weder die einmalige Abschrift eine Vervielfältigung noch die Absicht weiterer Abschriftcnanfertigung bei einem Theaterleihbibliothekar ohne weiteres vorliegend sei, so würde die Verjährung davon abhängen, wann Beschuldigter die zweite Abschrift zuerst verliehen hat, denn diesfalls wäre die erste Abschrift erst seit Anfertigung der zweiten »Nachdrucks exemplare« im Sinne des § 33, Gesetz vom 11. Juni 1870. Sollte aber die erste Verbreitung sowohl der ersten als der zweiten Abschrift über 3 Jahre zurückliegen, so bleibt doch auf alle Fälle die Strafverfolgung wegen Verbreitung un verjährt, da die letzte Verleihung — eben die, welche zur Vorlage der Abschriften hier geführt hat — Ende April bezw. Anfang Mai dieses Jahres erfolgte. Vergehen und Person des Thäters schließlich kennt An tragsteller in beiden Fällen erst seit Ende April bezw. Anfang Mai dieses Jahres, so daß die Frist für Stellung dieses Antrags gewahrt erscheint. Vollmacht wird beigebracht in Anlage 6. Der Rechtsanwalt, vr. Wulff. Nachtrag. Für den Fall, daß wider Erwarten eine Beschlagnahme und Einziehung unthunlich erscheinen sollte, wird ergebenst gebeten: die Exemplare mit Rollen entweder dem Beschuldigten Emil Richter direkt oder dem Antragsteller zu Händen seiner Anwälte geneigtest wieder zufertigen zu wollen. Der Rechtsanwalt, vr. Wulff.
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