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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1896
- Sprache
- Deutsch
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257, 4. November 1896 Nichtamtlicher Teil. 7199 führt. Zur nächsten Osterinesse wandert es dann mit anderen seinesgleichen, oft in sehr ramponiertem, zerstoßenem, vergilbtem oder ausgeschnittenem Zustande, an den Verleger zurück, der traurigen Herzens seine zerschundenen -Krebse- in Empfang nimmt; oder wohl gar -disponiert« der Sortimenter das bereits von ihm ver kaufte Exemplar, d. h. er behält es -zur Verfügung des Verlegers» noch etliche Jahre -auf Lager», um es nicht gleich zur ersten Oster messe bezahlen zu brauchen — denn der Verleger könnte sonst ja zu reich werden!» — Derartige Behauptungen werden allen verständigen Sortimentern gewiß ein Lächeln abnötigen — es ist nur be dauerlich, daß anscheinend hier ein Buchhändler oder Buch handlungsgehilfe (?) es für angezeigt hält, das kaufmännische Publikum durch Verunglimpfung eines ganzen Berufs standes zu »belehren«! — Es mag gewiß Vorkommen, daß blind disponiert wird, und wenn das im großen Stil behufs Verkleinerung des Ostermeßsaldos geschieht, so wird eine derartige Praxis von jedem anständigen Sortimenter scharf verurteilt werden. Das Sortiment, das sich schon manche ungerechten Vorwürfe hat gefallen lassen müssen, kann diesen, wenn wie hier die Sünden Einzelner der Gesamtheit in Rechnung gestellt werden, mit gutem Ge wissen begegnen. Nach meiner festen Ueberzeugung lassen einsichtsvolle Verleger sich durch derartige verläumderische Be hauptungen auch nicht irreführen, sondern werden es vor ziehen, bei Einschätzung des Sortimenters nicht summarisch vorzugehen. Der Ruf: wir leben im »sin llu Äöcle«, ertönt jetzt überall, und da wäre es wohl an der Zeit, daß der deutsche Buchhandel sich auf sich selbst besinnt, daß alle seine guten und gesunden Glieder sich zusammenfinden und alles auf bieten, damit das große Erbe, das wir unseren Vorfahren verdanken, nicht verloren gehe, sondern daß es sich siegreich be haupten kann gegenüber dem Ansturm, der so lange schon von den Vertretern eines rücksichtslosen Egoismus und einer schnöden Gewinnsucht ausgeübt wird. Ohne einige Umwälzungen, ohne mancherlei Reformen werden wir das bereits tief erschütterte Fundament des deutschen Buchhandels allerdings nicht erhalten können. Das dürfte ohne weiteres von jedem zugegeben werden, der die jetzigen Kämpfe im Buchhandel mit Aufmerksamkeit verfolgt, noch mehr aber von jedem, Her sich persönlich daran beteiligt hat. Ein mir befreundeter Verleger schrieb mir vor einiger Zeit sehr treffend: »Im deutschen Buchhandel hat das Alte sich vielfach überlebt, und das Neue ringt nach Gestaltung«. In diesen Worten liegt nach meinem Dafür halten noch mehr als eine ernste Wahrheit, nämlich eine Mahnung an alle, die unseren mit Recht hochgeachteten Beruf immerdar auf der Höhe erhalten wollen, und zwar auf der Höhe, nach der unsere deutsche Kultur und gute Sitte uns den Weg zeigt. Wir gehen jetzt daran unsere »Verkehrsordnung« zu än dern, wir wollen ferner eine neue »Restbuchhandels-Ordnung« einführen — auf zwei Gebieten von einschneidender Bedeu tung wird dem Verlag sowie dem Sortiment also Gelegenheit gegeben, dasjenige zu offenbaren, was uns seither in be dauerlicher Weise gefehlt hat, was uns aber dringend nötig ist, wenn es besser werden soll: Einigkeit, gegenseitige Rücksicht, und die Befolgung des Grundsatzes: »Leben und leben lassen«! Hamburg, 31. Oktober 1896. Hermann Seippel. Kleine Mitteilungen. Zum Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuches. — Vom Direktor der Bank des Berliner Kassenvereins, Regierungsrat a. D. Hoppenstedt, ist zum Entwürfe eines neuen Handelsgesetz buches folgender Antrag gestellt und dem Reichsjustizamte ein- gercicht worden: Es wird neu eingeschaltet H 337 s.. Bei Sicht zahlbare Anweisungen, die auf das Guthaben deS Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geld institute ausgestellt werden (Checks), kann der Anweisende dem Angewiesenen gegenüber nicht widerrufen. In der Begründung weist der Antragsteller darauf hin, daß das Checkrecht auch im neuen Handelsgesetzbuchs nicht geregelt werden soll, wenigstens sei in dem Entwürfe keinerlei Bestim mung über den Check getroffen, unter der Begründung, daß die Regelung des Checkcechts nötigenfalls im Wege eines beson deren Gesetzes ihre Erledigung werde finden müssen. Des wei teren führten die allgemeinen Motive zu den 88 335—337 des Entwurfes eines Handelsgesetzbuches völlig zutreffend aus, »daß die in den §8 767—776 (jetzt 783—792) des Bürgerlichen Gesetz buches über Anweisungen getroffenen Vorschriften sich im ein zelnen auch vom Standpunkte der Handelsinteressen aus als eine zweckmäßige, dem Verkehrsbedürsnisse entsprechende Regelung darstellen». Nur in einer einzigen Beziehung treffe das Bürger liche Gesetzbuch über die Anweisungen eine positive Bestimmung, die zwar mit dem jetzt geltenden Rechte in Einklang stehe, deren Verkehrung in das Gegenteil indessen von sämtlichen deutschen Checkgesetz-Entwürfen, die bisher veröffentlicht worden sind, befür wortet und angestrebt würde. Es sei dies die Bestimmung im 8 790 des Bürgerlichen Gesetzbuches: -Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, so lange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungs-Empfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger ob liegenden Verpflichtung zuwider handelt.» Der Antragsteller führt dann an der Hand der bisherigen Check-Gesetzentwürfe eingehend aus, daß eine derartige Bestimmung für den Checkverkehr ganz und gar nicht passe und das Gegenteil von dem sage, was über einstimmend von allen Beteiligten für den Anweisungscheck an gestrebt werde. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Xstslog >1sr Hsrder'sobsu Vsrlszsdsodluug eu Vrsiburg iw Lrsis- gsu. 1801—1895. kllit siusw Lsebrsgistsr. 8". IV, 255 8. Csb. Vrsiwsursrsi. tintig. -VerLsivbvis 77r. 230s von Usinriod Xsrlsr in lllw. 8". 8 8. 115 kirn. Lolstin bibiio»rsüeo Argsutivo. Orönies wsususl dol woviwisnto iotslsetusl sn 1s ltspublivs Xr^sotius x ostslosw ^snsrsl ein libros Awsriosvos x Xuropsos. 2. ösürgsn». dlr. 12. (Lsptomhoc 1896.) 4". 4 8. ltsäsoeiön z- sdwimstrseiöa Inbroris cls llsoodo ksussr, Lusnos Aires, 8sv Nsrtin 200. kioedsslrs's Arwss-Lüodsr-Xstslog'. Idttsrsrisedos Auslrullktsbueü der wichtigen älteren rwä äsr neuesten Xriegswisssnscbskren, systematisch nach 8chlsgwortsn geordnet. Hrsg. von der X. u. L. Hot- und Nilitsr-Luchhsndlung Lsrl procdsshs in Neschen. 8". II, 134 8. nebst Inssrstsnsnhsng. Lrosck. 1 ^ bsr. Vsresiebnis der gebräuchlichsten stenographischen tVerts aller 8xstsms. Anbau-»: Vsrlsgskstslog. (Xstslog kür den Luob- bändler.) 8". 56 8. bsiprüg, 9. 8. kiobolsbz', Lsreortiment kür 8tcnogrsphie. Lsr-8ortimsnts-Xstslog 1897 von 8. 8tssclrmsnn in l.siprig. XXX. dshrgsng. I. Llieber (sinschl. 8obu1büebsr). II. Alusi- bslisn. (Als Alsnuscript kür Luch- und Nusibslisnbsndler.) 6r. 8°. 318 8. 6sb. Post. — Auf eine Eingabe der Handelskammer zu Leipzig wegen der ungleichmäßigen Behandlung von Weltpostkarten mit Abbildungen auf der Vorderseite erwiderte der Kaiserliche Ober- Postdirektor, daß das Reichs-Postamt, dem er über die Angelegen heit Vortrag gehalten habe, dahin entschieden habe, daß es für die Reichspostverwaltung nicht thunlich sei, von der durch praktische Gründe veranlaßten Vorschrift des Weltpostvereins, wonach Post karten nur auf der Rückseite mit Abbildungen versehen sein dürfen, grundsätzlich abzuwcichen. Wenn dessenungeachtet Postkarten mit Abbildungen auf der Vorderseite taxfrei zugelassen worden seien, so sei dies, so viel dort bekannt, aus Billigkeitsrücksichten nur bei Postkarten aus solchen Ländern, wie namentlich aus mehreren Staaten Amerikas, geschehen, deren Verwaltungen entgegen den Vereinsbestimmungen für den Weltpostverkehr nur mit Abbildungen versehene Postkarten herausgegcben hätten, so daß die Absender nicht in der Lage seien, sich anderer, amtlich hergestellter Karten zu bedienen. Die Angelegenheit werde übrigens voraussichtlich auf dem zum nächsten Jahre bevorstehenden Poslkongreß eine jede Verschiedenheit der Behandlung der Postkarten ausschließende Klärung finden. Volksbibliotheken. — Die-Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung» hat in den letzten Jahren in allen Teilen des Deut schen Reiches eine größere Zahl von Volksbibliothekcn begründet und unterstützt. Vom Jahre 1892 bis jetzt sind von der Gesellschaft 971*
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