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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1903
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- 1903-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1903
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- Deutsch
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280, 3. Dezember 1903. Nichtamtlicher Teil. 10033 Die Rechtsverschaffung ist sür den Gefahrübergang gleichgültig, und demgemäß haftet der Käufer schon vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, d. h. der letzten Ratenzahlung, für die Gefahr, von der die Sache be troffen wird. Die Leistungsverpflichtung des Käufers wird also durch den Untergang der Sache nicht aufgehoben oder sonstwie beeinträchtigt, sondern sie besteht nach wie vor fort, und er kann die weitere Zahlung nicht durch den Hin weis auf jenen abwehren. Daraus folgt, daß es der sowohl früher als auch heute noch vielfach üblichen Bestimmung in den Abzahlungs verträgen nicht mehr bedarf, wonach der Käufer verpflichtet ist, die verkaufte Sache gegen Feuersgefahr zu versichern, und bei Unterlassung dieser Versicherung für den angenommenen Wert der Sache haftet. Der Käufer hat auch ohne Ver sicherung den als Wert der Sache angenommenen Kaufpreis zu zahlen, und zwar in der vereinbarten Weise, und es ist nicht einmal rätlich, diese lediglich gegen die Feuersgefahr gerichtete Bestimmung in den Ver trag aufzunehmen, da die Feuersgefahr keineswegs die einzige ist, von der und durch die der Bestand der Sache bedroht wird. Auch könnte aus der ausdrücklichen Hervorhebung dieser Gefahr geschlossen werden, daß für jede sonstige Ge fahr der Verkäufer aufkommen soll. Verabredungen über die Gefahrtragung, durch die die gesetzliche Regel beseitigt, aufgehoben oder modifiziert wird, sind eben an sich möglich und rechtswirksam. Die Ge fährdung der Sache durch Feuer ist unter diesem Gesichts punkt nicht anders zu behandeln als die Gefährdung durch ein sonstiges elementares Ereignis oder die Beseitigung der Sache durch Diebstahl. Wird das auf Abzahlung verkaufte Konversationslexikon gestohlen, bevor der Käufer den ganzen Kaufpreis abbezahlt hat, so bleibt er gleichwohl noch Schuldner für den noch ausstehenden Rest, und auch in Bezug auf die Rechte, die dem Verkäufer im Falle des Zahlungsverzugs zustehen, tritt nach keiner Richtung eine Änderung ein. Berücksichtigt man, daß auch bei der auf Abzahlung verkauften Sache der Käufer regelmäßig sofort den Genuß der selben erhält, so erscheint auch die Verwertung des für die Be lastung des Käufers mit der Gefahrtragung bestimmend ge wesenen gesetzgeberischen Motivs als weitere Stütze der vor stehend vertretenen Auffassung, und es kann insbesondere daraus auch entnommen werden, daß mit der Anwendung derselben Härten für den Käufer nicht verbunden sind; wenigstens ist dies die Regel, für Ausnahmefälle kann aber durch die Anwendung anderweitiger Bestimmungen des Gesetzbuchs eine Ausgleichung in entsprechender Weise wohl geschaffen werden. Die Möglichkeit, Verkäufe auf und gegen Abschlags zahlung in umfassendem Maße vorzunehmen, beruht nicht zum keinften Teil darauf, daß der Abzahlungskäufer hin sichtlich der Gefahrbelastung jedem andern Käufer gleich steht, und, soweit zu ersehen, macht sich auch diese Rechts auffassung in der Praxis in immer stärkerm Maß bemerkbar, insbesondere in der Rechtsprechung der obern Gerichte, so daß wohl auf die Ausbildung einer einheitlichen Rechts übung in dieser Hinsicht mit der Zeit gerechnet werden kann. Es ergibt sich aus dem Gesagten, daß, wenn bei einem Lieferungswerk die bereits dem Käufer übergebenen Liefe rungen durch Zufall, höhere Gewalt u. dergl. mehr unter gegangen sind, der Käufer nicht die Nachlieferung von dem Buchhändler verlangen noch den Weiterbezug von dieser Nachlieferung abhängig machen kann. Alle diese Ansprüche lassen sich mit seiner Verpflichtung zur Tragung der Gefahr von der Übergabe an nicht in Einklang bringen. Fuld. Kleine Mitteilungen. Zu Dänemarks Eintritt in die Berner Literar- Union. — In der Kopenhagener Zeitung -Nationaltidende-- gibt Herr Rechtsanwalt I. Trier, Mitinhaber des in diesem Blatte schon erwähnten »Lursau soaväivavs äs litteraturs st ä'art-- in Kopenhagen, eine Darstellung von Dänemarks Beziehungen zur Berner Union, die hier als interessantes Seitenstück zu Professor Röthlisbergers Aufsatz in Nr. 242 (vom 17. Oktober 1903) mit Erlaubnis des Verfassers teilweise wiedergegeben sei. »Es muß Uneingeweihten auffallen, daß Dänemark bereit willig der Pariser Zusatzakte und Deklaration beigetreten ist, ob wohl diese oder wenigstens ihre wesentlichen Bestimmungen, nämlich die, die eine wirkliche Veränderung des Inhalts der Konvention von 1886 enthalten, von dänischen Gerichten nicht respektiert werden können, weil der durch diese Bestimmungen be zweckte Schutz weit größer ist als der, den unsre dänischen Gesetze gewähren. »Gemäß der Zusatzakte genießen die Schriftsteller in allen Unionsländern das ausschließliche Recht zur Veranstaltung von Übersetzungen ebenso lange, wie sie gegen andre Wiedergabe ge schützt sind, nämlich eine längere Reihe von Jahren nach dem Tode des Verfassers, wofern sie nur in den Ländern, für die der Schutz gewünscht wird, innerhalb zehn Jahren nach der ersten Veröffentlichung des Originals eine Übersetzung in der Sprache des betreffenden Landes veröffentlichen lassen. Die Konvention von 1886 dagegen schützte gegen Übersetzungen nur zehn Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem das Original zum erstenmal erschien. »Das dänische Gesetz vom 19. Dezember 1902, das s. Z. in diesem Blatte wiedergegeben wurde, gewährt gegen Übersetzung gleichfalls nur einen zehnjährigen Schutz, jedoch mit dem Unter schiede, daß der Verfasser, wenn er gleichzeitig oder im Laufe eines Jahres sein Werk in mehreren Sprachen herausgibt, gegen Übersetzung in die betreffende Sprache denselben Schutz genießt wie gegen jegliche sonstige Wiedergabe. Aber gegen Übersetzungen in alle die Sprachen von Unionsländern, in denen der Verfasser nicht imstande gewesen ist, sein Werk in dem gleichen Jahre, in dem das Original zum erstenmal erschien, herauszubringen, be steht ein Schutz nur zehn Jahre lang vom Ablauf dieses Jahres an. »Diese Bestimmung gibt anscheinend in ungerechter und un nötiger Weise dem Bedürfnis eines Volkes nach, eines andern Volkes geistige Produkte sich zu erschließen und sie auszunutzen mit Hintansetzung des dem Verfasser zukommenden Rechts, aus seiner Arbeit den wirtschaftlicken Nutzen zu ziehen. Aber die Be stimmung verdankt wohl auch ihre Entstehung zunächst dem Um stand, daß man, da Dänemark als zivilisierter Staat nicht mehr außerhalb der Union derjenigen Staaten stehen durfte, oie den gegenseitigen Diebstahl von Geistesprodukten untereinander ver urteilen, um Dänemarks Aufnahme in die Union zu erreichen, das leichte Verfahren wählte, eine fast wörtliche Abschrift des norwegischen Gesetzes über denselben Gegenstand zum Gesetz zu erheben. Richtiger wäre es gewiß gewesen, sich nach einem Vor bild im Süden unter den übrigen Kulturländern umzusehen, die bewußt und mit voller Wirkung der Zusatzakte von 1896 beige treten sind, während Dänemark — das läßt sich nicht leugnen — es unbewußt und daher ohne nennenswerte Wirkung getan hat. -Während Norwegen sich der Zusatzakte und Deklaration von 1896 konsequent nicht angeschlossen hat, hat Dänemark durch seinen Anschluß daran dort, wo man der Bedeutung davon inne war, Befremden erregt. »In diesem Zusammenhang soll eine andre merkwürdige Folge von Dänemarks Reform der Gesetzgebung betreffend den Schutz literarischer und künstlerischer Produktion besprochen werden. »Mit Schweden, das der Berner Konvention noch nicht an gehört, wahrscheinlich aber bald beitreten wird, hat Dänemark am 27. November 1879 ein Abkommen getroffen, demzufolge in Dänemark die Gesetze vom 29. Dezember 1657, 23. Februar 1866, H 1—6; 21. Februar 1868 und 24. Mai 1879 betreffend Nachdruck, Aufführung dramatischer Werke, Übersetzungen usw. auf in Schweden erschienene Werke Anwendung finden, wogegen dann umgekehrt in Schweden die Bestimmungen gewisser schwedischer Gesetze über die gleichen Gegenstände auf in Dänemark heraus gegebene Werke anwendbar gemacht werden, so daß dänische Werke in Schweden und schwedische Werke in Dänemark gegen Nachdruck, Aufführung usw. geschützt werden. »Während nun das Gesetz vom 19. Dezember 1902 allerdings schwedische Autoren gegen Übersetzung ihrer Werke ins Dänische durch seinen Z 4 schützt (freilich nur die in dänischem Verlage er schienenen schwedischen Werke), hat das Gesetz in seinem § 39 alle diejenigen Gesetze aufgehoben, welche die Grundlage für das genannte Abkommen mit Schweden bildeten. Dieses muß daher anscheinend in Wegfall gekommen sein, und da bis jetzt noch kein 1329 Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang.
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