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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
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- Deutsch
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13824 vjrsknriatt f. d. Dt,chn. Buchhandels Nichtamtlicher Teil. 2S5, IS. Dezember 1S07. verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteile zu bestimmen. 8 22. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann aus Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamt schuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 8 23. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte be gründet ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhand lung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsoerfassungsgesetz wird dem Reichs gerichte zugewiesen. 8 24. Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 8 25. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Erläuterungen. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 ist am 1. Juli 1896 in Kraft getreten. Der Rückblick auf die Zeit seiner bisherigen Wirksamkeit bestätigt die in weiteren Kreisen des Verkehrslebens und der Rechtswissenschaft herrschende Auffassung, daß das Gesetz sich in seinen Grundlagen bewährt und im allgemeinen dazu beigetragen hat, den Grund sätzen über Treu und Glauben im Geschäftsleben mehr und mehr Geltung zu verschaffen. Auf der andern Seite sind aber die Klagen über das Fortbestehen einzelner Arten von unlauteren Machenschaften im Handel und Verkehre nicht verstummt. Insbe sondere lassen mannigfache Kundgebungen aus den wirtschaftlich schwächeren Kreisen des Erwerbslebens erkennen, daß die von diesen Kreisen an die Wirksamkeit des Gesetzes geknüpften Erwartungen nicht überall in Erfüllung gegangen sind. Man hat diese Ent wicklung damit erklären wollen, daß die durch den unlauteren Wettbewerb betroffenen Kreise es vielfach an der erforderlichen Rührigkeit der Abwehr haben fehlen lassen und von den durch das Gesetz gewährten Rechtsbehelfen nicht überall den richtigen Ge brauch gemacht haben. Ein solcher Vorwurf erscheint nicht ganz unbegründet. Die mangelnde Initiative der Beteiligten kann aber nicht allein für die Sachlage verantwortlich gemacht werden. Vielmehr hat ersichtlich das Gesetz selbst in einzelnen seiner Be stimmungen der Auslegung und Anwendung Schwierigkeiten bereitet Mehrfach sind, namentlich in der ersten Zeit nach dem Inkraft treten des Gesetzes, gerichtliche Entscheidungen fehlgegangen, andere Entscheidungen sind von den beteiligten Kreisen miß verstanden oder zu Unrecht verallgemeinert worden. Hierdurch ist in einzelnen Fragen eine gewisse Rechtsunsicherheit erzeugt worden, aus welcher wiederum der unlautere Wettbewerb für seine Zwecke Nutzen gezogen hat. Die in den beteiligten Kreisen laut gewordenen Wünsche, soweit sie auf Beseitigung dieser Unzuträglichkeiten gerichtet sind, entbehren daher nicht der Begründung, und die Revisions-- bedürftigkeit des Gesetzes an sich läßt sich nicht wohl leugnen. In welchem Umfang aber und nach welcher Richtung eine Änderung des geltenden Gesetzes geboten und durchführbar erscheint, darüber gehen die Meinungen vielfach auseinander. Um in dieser Be ziehung Klärung zu schaffen, sind zunächst Sachverständige aus den Kreisen des Handels und des Handwerks sowie rechtskundige Personen über die Wirksamkeit des geltenden Gesetzes und über die für eine Revision in Betracht kommenden Fragen vernommen worden. Dabei hat sich ergeben, daß die Auffassungen in diesen Kreisen zwar in manchen Punkten übereinstimmen, bezüglich einer Reihe von Fragen aber sich nicht vereinigen lassen. Bei der Neu regelung müssen daher die verschiedenartigen Anregungen vor sichtig gegeneinander abgewogen werden, um zu verhüten, daß durch Berücksichtigung zu weit gehender Einzelwünsche die all gemeinen Bedürfnisse geschädigt werden. Unter den Fragen, welche für die Revision des Wettbewerb gesetzes in den Vordergrund gestellt zu werden pflegen, sind namentlich zu nennen: die Einführung einer Generalklausel, welche cs ermöglichen soll, manche jetzt nicht verfolgbare Unlauter keiten zu erfassen, die Verschärfung des Strafschutzes und der Haftung des Geschäftsherrn für die Handlungen seiner Angestellten, die bessere Verhinderung der Quantitäts- und Qualitäts verschleierung, die mißbräuchliche Bezeichnung von Waren als Konkurswaren und vor allem die Auswüchse im Ausoerkaufs wesen. Aber auch Preisschleuderei und Lockartikel, Übermaß in der Rabattgewährung und im Zugabewesen wünscht man vielfach durch das Wettbewerbsgesetz verhindert zu sehen; schließlich wird die Bekämpfung des Ausstellungsschwindels und der Bestechung der Angestellten von manchen Seiten als Aufgabe der Gesetzes revision betrachtet. Nur einen, wenn auch erheblichen Teil dieser zahlreichen Fragen hat der vorliegende Entwurf, der an den Grundlagen des bisherigen Gesetzes festhalten zu sollen glaubt, in sich auf nehmen und im positiven Sinne regeln können. Dies gilt ins besondere von den oben in erster Reihe angeführten Fragen, die in den ZH 2, 5, 6 bis 13 des Entwurfs Behandlung gefunden haben. Daneben haben in den §8 14 und 16 die Vorschriften über die sogenannte Anschwärzung und über die mißbräuchliche Benutzung fremder Geschästsbezeichnungen eine sachgemäße Er weiterung erfahren. Dagegen waren von der Einbeziehung in die gesetzliche Regelung von vornherein solche Fragen auszuschlietzen, welche zwar Unlauterbarkeiten im Geschäftsleben betreffen, sich aber über die Grenzen des Wettbewerbgebiets hinaus erstrecken. Wie die Prüfung ergeben hat, sind diese Fragen zu einer gesetzlichen Regelung auch noch nicht reif. Hierher gehört zunächst die Frage der Bestechung von Angestellten kaufmännischer oder industrieller Betriebe. Bei den amtlich veranlatzten Er hebungen ist von der großen Mehrzahl der befragten Handels vertretungen und Vereine die Notwendigkeit des Erlasses be sonderer strafrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung der aller dings vielfach beklagten Mißstände auf diesem Gebiete zur Zeit verneint worden. Die Auffassung dieser Kreise geht im all gemeinen dahin, zunächst noch weitere Erfahrungen abzu warten und die Bekämpfung des Übels inzwischen der Selbsthilfe und der ausgiebigeren Benutzung der bestehenden Rechtsbehelfe zu überlassen. Auch der mehrfach aufgetauchte Wunsch nach einer gesetzlichen Reglementierung des Ausstellungswesens kann innerhalb der gegenwärtigen Revision des Wettbewerbgesetzes nicht erfüllt werden. Soweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und Diplomen handelt, die überhaupt nicht oder von Schwindelaus stellungen verliehen worden sind, geben die Vorschriften in ZZ 1, 4 des geltenden Gesetzes zum Einschreiten auf dem Rechts weg eine ausreichende Handhabe. Wiederholt haben die Gerichte entschieden, daß Auszeichnungen, die ohne vorausgegangenen ernsthaften Wettbewerb erteilt werden, Scheinauszeichnungen sind und daß, wer Diplome oder Medaillen dieser Art zu Reklame- zwecksn benutzt, über den Besitz einer Auszeichnung unrichtige Angaben im Sinne der 88 1, 4 macht. Darüber hinaus werden Vorschriften empfohlen, welche die behördliche Beaufsichtigung des Ausstellungswesens, die Einführung einer Konzessionspflicht der gewerbsmäßigen Ausstellungsunternehmer und die Beschränkung des Rechtes, Ausstellungsmedaillen und andere Auszeichnungen zu verleihen und zu erwerben, zum Gegenstände haben. Eine derartige Regelung würde aber die Zwecke der jetzigen Revision des Gesetzes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem besonderen Gesetze vorzubehalten sein. Es ist ferner in Vorschlag gebracht worden, gegen die Miß bräuche auf dem Gebiete des Zugabewesens und der Rabatt gewährung durch besondere gesetzliche Vorschriften einzuschreiten. Insbesondere wird von verschiedenen Seiten die Unterdrückung des sogenannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Verkäufer Scheine beigefügt werden, deren Einsendung in einer bestimmten größeren Zahl innerhalb einer gewissen, meist kurz bemessenen Frist den
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