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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
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- Deutsch
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nicht minder gefährlich sei, als die jetzt vom Gesetz allein ge troffenen unrichtigen Anpreisungen tatsächlicher Art. Es kann zugegeben werden, daß in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Urteile der unteren Gerichte bei der Auslegung der Bestimmungen in ZH 1, 4 durch eine nach sichtige Beurteilung eingewurzelter Geschäftsgeflogenheiten der Absicht des Gesetzes nicht immer gerecht geworden sind. Hierin ist aber in den letzten Jahren ein entschiedener Wandel eingetreten. Es ist ein anerkannter Satz der heutigen Rechtsprechung, daß von der Vorschrift des Gesetzes die Angaben nicht nur dann getroffen werden, wenn sie reine Tatsachen enthalten, sondern auch schon dann, wenn sie tatsächlicher Art sind, also auch dann, wenn es sich um Urteile handelt, die auf bestimmten Tatsachen beruhen. Mehrfach hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß das Gesetz auch aus Angaben, die sich in die Form subjektiver Urteile kleiden, Anwendung findet, sobald sich die Richtigkeit oder Un richtigkeit des Behaupteten objektiv feststellen läßt, und ferner, daß bei der Beurteilung des Inhalts der Anpreisung nicht die Absicht oder die Auffassung des Täters, sondern die Auffassung des jedesmal in Betracht kommenden Publikums ent scheidet. Auch Bezeichnungen wie »Billiger als die hiesige Kon kurrenz-, »Wesentlich herabgesetzte Preise«, »Verkauf zu Fabrik preisen-, »Ältestes Reisebureau-, -Von ersten Firmen bezogen-, »Vollwertige Ware- usw. würden daher unzulässig sein, wenn die in der Bezeichnung enthaltenen Angaben unrichtig sind. Wie die Rechtsprechung ergibt, kann selbst der Ausdruck »beste- Ware in der Beziehung auf eine bestimmte Ware als Angabe tatsäch licher Art gelten, wenn im Handel darunter eine feste Qualität verstanden wird. Schließlich fordert die Rechtsprechung, daß die Ankündigung deutlich und eindeutig sein muß. Der Ankündtger ist daher auch dann verantwortlich, wenn er wesentliche Umstände verschweigt oder ins Dunkle stellt. Ein Bedürfnis, die zulässige Reklame über diese Grenzen hinaus einzuengen, läßt sich nicht anerkennen. Eine solche Maß regel würde weder der modernen Entwicklung des Geschäftslebens Rechnung tragen, noch auch selbst den Interessen des redlichen Geschäftsmanns entsprechen, der in dem zunehmenden Wettbewerbe seine Waren oder Leistungen dem Publikum in gewohnter Form anpreisen will. Es wird nicht ohne Grund besorgt, daß eine Verschärfung der gegen die Reklame erlassenen Vorschriften schließlich der unlauteren Konkurrenz die Handhabe bieten würde, die schwächeren und ungeübteren Kreise der Erwerbsgenossen mit der Geltendmachung der erleichterten Rechtsbehelfe zu bedrohen. Es kommt ferner in Betracht, daß die gewünschte Abänderung des 8 1 aus juristischen Gründen die gleiche Abänderung der Straf vorschrift in Z 4 nach sich ziehen würde. Allgemeine Gründe, namentlich Gründe der Rechtssicherheit, lassen aber eine derartige Erweiterung der Strasoorschrift nicht tunlich erscheinen, zumal in anderer Richtung, wie unten näher erörtert ist, eine Erweiterung und Verschärfung dieser Vorschrift geplant wird. Über die Haftung des Geschäftsherrn für Hand lungen des Angestellten (8 2> vcrgl. die Bemerkungen zu 88 6, 8. Die 88 3, 4 geben die 88 2, 3 des geltenden Gesetzes unverändert wieder. Zu 88 6, 8. In dem allgemeinen Teile der Begründung zum Wettbewerb gesetz ist die Frage erörtert worden, inwieweit die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gegenüber den Ausschreitungen des Wettbewerbs durch Strafandrohungen sicherzustellen sei. Es ist dabei der Grundsatz ausgesprochen, daß die Verfolgung von Unlauter keiten im gewerblichen Konkurrenzkämpfe in erster Linie vor das Forum der Zivilgerichte gehörte, und eine strafrechtliche Ahndung nur dann am Platze ist, wenn es sich um gröbliche Verletzungen von Treu und Glauben oder um einen schweren Eingriff in die allgemeine Rechtsordnung handelt. An diesem Grundsätze wird sestzuhalten sein. Immerhin hat sich ergeben, daß in einzelnen Punkten eine Erweiterung des 8 1 des geltenden Gesetzes zulässig und zweckmäßig ist. Von den Beteiligten ist zunächst der Wunsch ausgesprochen, die Strafbestimmung des Z 4 auch auf diejenigen Fälle der un lauteren Reklame zu erstrecken, welche bisher zwar zivilrechtlich verfolgbar sind, aber von der Fassung des 8 4 nicht getroffen werden. Man hat darauf hingewiesen, daß in 8 4 weder die all- s gemeine Klausel der geschäftlichen Verhältnisse (8 1 Abs. 1), noch die Vorschrift, wonach bildliche Darstellungen und sonstige Ver anstaltungen den wörtlichen Angaben gleichzuachten sind (ß 1 Abs. 4), Aufnahme gefunden hat, und cs ist geltend gemacht worden, daß bei dieser Rechtslage wissentlich unwahre Angaben über die Menge der vorhandenen Vorräte, über Alter und Umfang des Geschäfts, über den Besitz von Anerkennungsschreiben und ähnliche Verhältnisse nicht strafrechtlich geahndet werden können, daß ferner die Unterscheidung zwischen wörtlichen und nichtwört lichen Angaben schon wegen des Mangels einer sicheren Be grenzung der inneren Begründung entbehre. Der Entwurf hat die Berechtigung solcher Ausführungen anerkannt und ihnen durch die veränderte Fassung der in Betracht kommenden Vorschriften l88 6, 8) Rechnung getragen. Der Entwurf hat ferner eine erhebliche Verschärfung des Strafmaßes vorgesehen. Während nach dem geltenden Rechte im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Höchstbetrag der Geldstrafe nur 1S00 ^ beträgt und eine Freiheitsstrafe erst im Wiederholungsfälle verhängt werden kann, soll künftig auf Geld- trafe bis zu 5000 oder auf Gefängnis bis zu einem Jahre auch ohne die Voraussetzung des Rückfalls erkannt werden können. Eine solche Verschärfung der Strafvorschrift wird durch die Wahr nehmung gerechtfertigt, daß die von den Gerichten verhängten Strafen in der Mehrzahl der bekannt gewordenen Fälle niedriger ausgefallen sind, als der Schwere der begangenen Rechtsverletzungen entsprach. Es ist anzunehmen, daß die neue Vorschrift dazu beitragen wird, den Rechtsschutz gegenüber der geflissentlichen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften wirksamer zu gestalten und der Achtung vor dem Gesetze in jenen Kreisen stärkere Geltung zu verschaffen, deren Handlungsweise durch die Höhe der angedrohten Strafe beeinflußt wird. Dagegen hat der Entwurf dem Wunsche, die unrichtige Reklame auch bei fahrlässigem Handeln unter Strafe zu stellen, nicht entsprochen. Eine derartige Erweiterung des Strafschutzes er scheint durch die bisherigen Erfahrungen nicht ausreichend gerecht fertigt, auch stehen dem Vorschläge schwerwiegende Bedenken all gemeiner Art entgegen. Die Leichtigkeit, das Strafverfahren in Bewegung zu setzen, würde auf der einen Seite einen Anreiz zu leichtfertigen Denunziationen schaffen und zu einer nicht erträg lichen Beunruhigung auch des redlichen Geschäftsverkehrs führen, anderseits die Initiative der durch den unlauteren Wettbewerb bedrohten Kreise, wie sie das zivilrechtliche Verfahren erfordert, mehr und mehr verkümmern lassen und der Entwicklung einer weitherzigen zivilrechtlichen Rechtsprechung ein Hindernis bereiten. Es kommt hinzu, daß auch auf verwandten Gebieten nur bei Vorsatz und Absicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet wird, so bet unbefugter Aneignung fremder Namen, Marken oder Ausstattungen, im Falle der Verwendung falscher UrsprungS- bezcichnungen usw. Das Gebiet der unlauteren Reklame bietet keine Gesichtspunkte, welche es erfordern, über diese Grundsätze hinauszugehen. Im Gegenteil mahnt die Unbestimmtheit und die wechselnde Mannigfaltigkeit der hier in Betracht kommenden Tatbestände zu einer vorsichtigen Abgrenzung des Strafschußes in diesem Punkte. Aus dem gleichen Grunde erscheint es auch nicht angängig, die Haftung des Geschäftsherrn für Handlungen der Angestellten in strafrechtlicher Beziehung zu verschärfen. Es ist daraus hingewiesen, daß in der Praxis mehrfach Freisprechungen haben erfolgen müssen, weil sich ergab, daß die nach 8 4 straf baren Handlungen von Angestellten oorgenommen waren, während dem Geschäftsherrn selbst Vorsatz und Absicht nicht nachgewiesen werden konnten. Man wünscht deshalb eine Regelung dahin, daß der Geschäftsherr oder jeder andere, der die Tätigkeit eines An gestellten zu beaufsichtigen hat, neben diesem der öffentlichen Bestrafung unterliegt, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die von dem Angestellten zugunsten des Geschäfts vor genommene Handlung hätte verhindern können. Der Entwurf hat weder das Bedürfnis, noch die Zweckmäßigkeit einer der artigen Bestimmung anerkennen können. In einer solchen Vor schrift würde ein dem allgemeinen Strafrecht bisher unbekannter Grundsatz aufgestellt werden. Angestellte eines Geschäftsbetriebs können bedeutend schwerere Delikte als das im Z 6 bezeichnet«, und zwar gleichfalls im vermeintlichen Interesse des Geschäfts begehen; die Gesetzgebung hat aber sonst keinen Änlaß genommen, den Geschäftsinhaber wegen fahrlässigen Versäumen« der Aufsicht
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