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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
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- Deutsch
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strafrechtlich verantwortlich zu machen. Es ist zwar auf die Be stimmung in K 151 der Gewerbeordnung hingewiesen, welcher von der Haftung des Gewerbetreibenden und der Betriebsleiter bei Übertretungen polizeilicher Vorschriften handelt; allein diese Be stimmung kann zum Vergleiche nicht herangezogen werden, weil sie eine auf das Gebiet der Gewerbepolizei beschränkte Sonder- Vorschrift darstellt, während es sich hier um das weite Gebiet der unlauteren Reklame und um Vergehenstrafen handelt. Es muß vielmehr auch für das Wcttbewerbgebiet genügen, wenn straf rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann derjenige, welcher im eigenen oder fremden Interesse vorsätzlich die unrichtigen Angaben macht sowie jeder, der an solcher Handlung als Mit täter, Anstifter oder Gehilfe nach allgemeinen Grundsätzen be teiligt ist. Diese Voraussetzungen können auch bei dem Prinzipale zutreffen; dann wird er strafrechtlich zu verfolgen sein. Im übrigen aber muß die Inanspruchnahme des Geschäftsherrn für Handlungen des Angestellten grundsätzlich dem Wege der Zivil klage überlassen bleiben. Für die zivilrechtliche Vertretungspflicht kommt gegenwärtig die Vorschrift in 8 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht. Hiernach ist jedoch die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn im allge meinen dann ausgeschlossen, wenn er bei der Auswahl der be stellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Es kann anerkannt werden, daß diese Vorschrift für die auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbs liegenden Verhältnisse zum Schutze des redlichen Verkehrs nicht immer ausreichen wird- Der Entwurf hat deshalb im H 2 vorgeschrieben, daß, wenn die in tz 1 Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben von einem Angestellten zu Gunsten des Geschäftsherrn gemacht werden, der Unterlassungs anspruch auch gegen diesen begründet ist. Eine solche Vorschrift wird den Leitern größerer Betriebe in gesteigertem Maße die Pflicht auferlegen, die Handlungen der Angestellten sorgfältig zu überwachen. Anderseits ist die durch H 2 dem Geschäftsherrn auf erlegte Haftung vom allgemeinen Standpunkt aus unbedenklich, da sie nur dem Unterlassungsanspruch gegenüber stattfinden soll. Für die Frage der Schadensersatzpflicht bleiben die allgemeinen Grundsätze in Kraft. Die Fassung des 8 8 des Entwurfs entspricht den Vorschriften im ß 1 Absatz 3 bis 5 des geltenden Gesetzes. In den Absatz 2 des § 8 ist in Gemäßheit des oben Bemerkten die Bezugnahme auf Z 6 des Entwurfs eingefügt worden, um die Vorschrift in den Strafschuß einzubeziehen. Zu 88 ?> 9 bis 12. Unter den Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, welche zu dem Erlasse des Gesetzes vom 27. Mai 1896 Anlaß ge geben haben, steht in erster Linie der schwindelhafte Ausverkauf. Wie in den Motiven näher dargelegt ist, haben die auf diesem Gebiete hervorgetretenen Mißbräuche durch die Bestimmungen in 88 1, 4, welche gegen unrichtige Angaben über den Anlaß oder den Zweck eines Verkaufs den Weg der zivil- und strafgerichtlichen Verfolgung eröffnen, verhindert werden sollen. In der Tat ge wann es in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes den Anschein, als ob die trügerischen Anzeigen über Ausverkäufe verschwinden würden. Hierin trat jedoch eine Änderung ein, als das Reichsgericht in der Begründung eines Urteils vom 21. Sep tember 1897 (R.-G.-St. Bd. 30 S. 257) den sogenannten Nach schub von Waren bei Ausverkäufen als nicht schlechthin unzu lässig bezeichnet hatte. Während aber das Reichsgericht in dieser Begründung den Begriff des Ausverkaufs nur dann nicht als ausgeschlossen erklärt hatte, wenn Nachschübe in geringem Maße und in der Absicht vorgenommen worden sind, die Auflösung des Geschäftsbetriebs durch weitere Heranziehung gangbarer Artikel zu fördern, ist die Entscheidung sowohl in den beteiligten Kreisen, als auch vielfach von den Gerichten dahin verstanden worden, als ob das Reichsgericht Nachschübe schlechthin und ohne jede Be schränkung freigegeben habe. Der von Amts wegen unternommene Versuch, das Publikum über den Sinn des reichsgerichtlichen Ur teils aufzuklären und durch Anweisung an die Staatsanwalt schaften und die Organe der Sicherheits- und Ordnungspolizei den wieder um sich greifenden Mißbräuchen Einhalt zu tun, ist von einem wirksamen Erfolge nicht begleitet gewesen. Ebenso wenig haben mehrere spätere Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen die Tragweite der früheren Entscheidung klargestellt und grundsätzlich die Ergänzung des Warenlagers im Falle der An kündigung eines Ausverkaufs als unzulässig bezeichnet worden ist, eine befriedigende Rechtsübung herbeizuführen vermocht, vielmehr rnd die Klagen über grobe Mißbräuche und mangelhaften Rechts, chutz nicht verstummt. Ähnliche Beschwerden sind über die schwindelhaften Konkurs warenausverkäufe laut geworden. Obwohl das Reichsgericht und andere Gerichte mehrfach ausgesprochen haben, daß die Be zeichnung von Waren als Konkurswaren oder die Bezeichnung eines Ausverkaufs als Konkursmassenausverkauf und ähnliche Bezeichnungen, sofern die zum Verkaufe gestellten Waren nicht mehr der Verfügung des Konkursverwalters unterstehen, als eine unrichtige Angabe über Anlaß und Zweck des Verkaufs im Sinne der 88 1, 4 des Gesetzes anzusehen sind, muß nach vielfachen Mit teilungen aus den beteiligten Kreisen angenommen werden, daß die gegenwärtige Fassung des Gesetzes zur sicheren Bekämpfung derartiger trügerischen Ankündigungen nicht ausreicht. Der Entwurf beabsichtigt, die in diesen Fällen über die Trag weite des geltenden Rechts in der gerichtlichen Praxis entstandenen Zweifel durch ausdrückliche Vorschriften zu beseitigen. Es ist des halb zunächst bezüglich der Konkurswarenverkäufe in 8 7 im An schluß an die Vorschriften der 88 1, 6 ausgesprochen, daß eine Ankündigung, die den Anschein Hervorrust, daß es sich um den Verkauf zum Bestand einer Konkursmasse gehöriger Waren handelt, als unrichtige Angabe im Sinne jener Vorschriften gelte, wenn der Verkauf nicht für Rechnung der Konkursmasse vorgenommen wird. Allerdings wird in den Kreisen der Beteiligten behauptet, daß eine solche Vorschrift zur Beseitigung der Mißstände nicht aus reichen werde, und es ist der Wunsch ausgesprochen, es möge schlechthin verboten werden, bei der Ankündigung des Verkaufs von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, dieses Umstandes in dritter Hand überhaupt noch Erwähnung zu tun. Zur Be gründung wird angeführt, daß jeder Hinweis auf die Herkunft einer Ware aus einem Konkurse einen sachlich nicht gerechtfertigten Anreiz auf das Publikum ausübe und dem redlichen Geschäfts mann Schaden zufüge. Eine derartige Regelung erscheint jedoch nicht angängig, da sie darauf hinauslaufen würde, auch solche Angaben einem Verbot zu unterstellen, welche den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Vielmehr wird grundsätzlich daran fest zuhalten sein, daß bei der Bekämpfung der Mißbräuche auf dem Gebiete des Reklamewesens durch das Wettbewerbsgesetz nur un richtige Angaben verboten werden können. Ferner ist das Nachschubverbot für Ausverkäufe grund sätzlich ausgesprochen, indem im 8 10 bestimmt wird, daß mit Geldstrafe bis zu 5000^ oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkauf stellt, die den durch die Ankündigung be troffenen Waren nachträglich hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. Die Fassung ergibt, daß das Verbot nicht nur den eigentlichen Nachschub von Waren nach der An kündigung des Ausverkaufs, sondern auch den Fall der mißbräuch lichen Ergänzung des Lagers vor der Ankündigung treffen soll. Es ist hier z. B. an den Fall gedacht, daß ein Kaufmann sein durch Brandschaden betroffenes Lager durch neue Waren ergänzt und alsdann den Ausverkauf wegen Brandschadens ankündigt. Aber auch die Fälle, daß vor der Ankündigung eines -Total- ausoerkaufs wegen Todesfalls- oder auch eines -Saisonausver kaufs- oder eines Ausverkaufs wegen -Geschäftsverkleinerung-, »Raummangels-, -langer Lagerung der Waren- das Lager für den Zweck des Ausverkaufs komplettiert wird, sind hierher zu rechnen. Daß die Vorschrift des tz 10 nicht nur auf den Totalaus verkauf, sondern auch auf den Ausverkauf einer einzelnen Waren gattung und den Saisonausverkauf Anwendung findet, ergibt sich aus 8 12 des Entwurfs. Hieraus folgt u. a., daß der Kaufmann, der am Eude des Sommers einen »Saisonausverkauf in Sonnen schirmen- angekündigt hat oder ankündigen will, den Bestand nicht durch neue Waren ergänzen darf. Es kann ferner nach der Fassung des 8 10 nicht zweifelhaft sein, daß es künftig auch nicht mehr zulässig sein wird, dem Ausverkaufslager solche Waren nachträglich hinzuzufügen, deren Lieferung bereits vor der An kündigung des Ausverkaufs in Auftrag gegeben worden war. Eine Ausnahme für derartige Waren zuzulassen, erscheint nicht angängig, weil dadurch in vielen Fällen das Nachschubverbot 1800*
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