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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
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- Deutsch
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13828 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 295, 19. Dezember ISO?. wegen der Leichtigkeit seiner Umgehung unwirksam gemacht werden würde. Durch die vorstehend erörterten beiden Vorschriften werden zwei wichtige Forderungen erledigt, bezüglich deren im wesent lichen Einhelligkeit in den Interessentenkreisen besteht. In anderer Beziehung gehen die Wünsche zum Teil weit auseinander. Mit besonderer Lebhaftigkeit haben sich Bestrebungen geltend gemacht, die darauf abztelen, neben den Rechtsvorschriften des Wett- bewerbgesetzcs durch eine polizeiliche Reglementierung des Ausverkaufswesens den Mißständen abzuhelfcn. Ein Teil oer von dieser Seite ausgehenden, im einzelnen vielfach von ein ander abweichenden Vorschläge bezweckt die Unterstellung der Ausverkäufe unter die behördliche Aufsicht derart, daß die Be hörde von Fall zu Fall die Voraussetzungen des Ausverkaufs prüfen und über seine Zulassung sowie auch über seine Dauer befinden soll. Von anderer Seite wird es als ausreichend erachtet, wenn dem Ausverkäufer die Verpflichtung zur Anmeldung des Ausverkaufs bei der Behörde und die Vorlegung eines Inven tars der auszuverkaufenden Waren auferlegt wird. Schließlich wird von beachtenswerter Seite behauptet, daß es genügen werde, wenn bei der Anmeldung der Ausverkäufe der Grund des Aus verkaufs angegeben werden muß. Soweit die Wünsche darauf hinauslaufen, die Zulässigkeit der Ankündigung eines Ausverkaufs von einer polizeilichen Ge nehmigung abhängig zu machen, kann ihnen schon um deswillen nicht stattgegeben werden, weil Anlaß, Arten und Formen der Ausverkäufe so überaus verschieden sind, daß unrichtige Ent scheidungen und Mißgriffe der Behörde, sei dies nun eine Polizei behörde oder eine gewerbliche Instanz, nicht ausbleiben können. Hier bei ist auch in Betracht zu ziehen, daß der Ausverkauf an sich keine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, sondern unter Um ständen eine unentbehrliche Form des Warenabsatzes ist; und zwar gilt das für die kleinen Betriebe in dem gleichen Maße wie für die großen. Cs kann schlechterdings dem redlichen Kaufmanne nicht zugemutet werden, die polizeiliche Genehmigung einzuholen, wenn er seinen Warenbestand oder einen Teil desselben ausver kaufen will. Wenn neuerdings vorgeschlagen ist, die Aufsicht über die Ausverkäufe Vertrauenspersonen aus dem Handelsstande zu übertragen, so ist schon bei den im Reichsamt des Innern abge- haltencn Sachverständigenberatungen darauf hingewiesen worden, wie schwierig eine solche Regelung außerhalb der größeren Städte sein würde, da hier meist der Erwerbsgenosse in die Lage kommen werde, über die geschäftlichen Maßnahmen seines Konkurrenten zu befinden. Gegen ein System, das die behördliche Prüfung und Genehmigung der Ausverkäufe enthält, spricht ferner der Gesichts punkt, daß die genehmigten Ausverkäufe in den Augen des Publi kums leicht zu einem täuschenden Ansehen gelangen können. Auf diese Weise würde dem Ausverkäufer unter dem Scheine einer be hördlichen Mitwirkung ein durch die Umstände nicht gerechtfertigter Vorsprung vor seinen Erwerbsgenossen verschafft werden. Unbedenklich und zweckmäßig ist es dagegen erschienen, den sonstigen hier in Frage kommenden Vorschlägen näher zu treten. Es ist deshalb zunächst in 9 Abs. 1 vorgeschrieben, daß, wer den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs an kündigt, gehalten ist, die Gründe anzugeben, die zu dem Ausver kauf Anlaß gegeben haben. Eine solche Vorschrift würde den Vor teil bieten, daß die Ankündigung von Verkäufen unter der Firma eines Ausverkaufs in denjenigen Fällen nicht mehr möglich ist, in welchen der Verkäufer einen solchen Grund überhaupt nicht an führen kann. Ankündigungen wie -Reiseausverkauf«, -Ausverkauf von Einsegnungsgarderobe- und ähnliche, rein reklameartige Be zeichnungen würden daher unzulässig sein. Dagegen würden etwa folgende Bezeichnungen im Sinne der Vorschrift statthaft und aus reichend sein: -Ausverkauf wegen Aufgabe des Geschäfts», »Aus verkauf des Zigarrenlagers wegen Aufgabe dieses Geschäftszweiges-, -Ausverkauf von Strohhüten wegen vorgerückter Saison-, oder, was das gleiche sagt, »Saisonausverkanf von Strohhüten-, »Aus verkauf des durch Wasserschaden betroffenen Warenvorrats- usw. Wichtig ist auch, daß der Zwang zur Angabe des Ausverkaufs grundes geeignet erscheint, dem für den redlichen Handel besonders schädlichen gewerbsmäßigen Veranstalten von Ausverkäufen ent gegenzuwirken, da fortan ohne Angabe eines den Tatsachen ent sprechenden Grundes zum Ausverkäufe die Ankündigung eines solchen nicht mehr zulässig sein wird. Schließlich ist anzunehmen, daß durch die neue Vorschrift den beteiligten Kreisen sowie den zuständigen Behörden die Nachprüfung des in der Ankündigung angegebenen Sachverhalts und die etwaige Verfolgung unrichtiger Angaben erleichtert werden wird. Wer es unterläßt, die Gründe des Ausverkaufs anzugeben, wird nach Z 11 Ziffer 1 bestraft; wer bei der Ankündigung unrichtige Angaben macht, unterliegt den allgemeinen Vorschriften (§8 1, 6). In § 9 Abs. 2 ist demnächst bestimmt worden, daß von der höheren Verwaltungsbehörde die Verpflichtung zur Anzeige der Ausverkäufe vor der Ankündigung sowie die Einreichung eines Verzeichnisses der auszuverkaufenden Waren vorgeschrieben werden kann. Auch diese Vorschrift verfolgt den Zweck, den beteiligten Kreisen sowie den gerichtlichen Behörden die Prüfung darüber zu er leichtern, ob zum Einschreiten auf Grund der Vorschriften des Entwurfs die Voraussetzungen gegeben sind. Besonders kommt hier die Vorschrift in Betracht, wonach von dem Ausverkäufe! die Vorlegung eines Warenverzeichnisses verlangt werden kann. Ein solches Verzeichnis wird für die beteiligten Kreise zur Einsicht offen zu halten sein. Diese würden dadurch in die Lage versetzt werden, eine gewisse Kontrolle über die Rechtmäßigkeit und den ordnungsmäßigen Verlauf des Ausverkaufs auszuüben und ge gebenenfalls namentlich dem Versuche des Warennachschubs ent gegenzutreten. Es ist selbstverständlich, daß die in der Anzeige enthaltenen Angaben richtig sein müssen. Unrichtige Angaben unterliegen der Bestrafung aus 8 H Nr. 2. Dies gilt auch in bezug auf den Inhalt des Warenverzeichnisses. Wenn eingewendet ist, daß die Aufstellung eines derartigen, in allen Einzelheiten einwand freien Verzeichnisses dem Ausverkäufer nicht selten Umstände und Schwierigkeiten bereiten werde, so mag dies zutreffen. Wer diese Umstände vermeiden will, ist nicht gehindert, seine Waren in einer anderen Form als in der eines Ausverkaufs anzubieten. Im Hinblick auf die mehrfach ausgesprochenen Wünsche ist in diesem Zusammenhänge auch die Frage erwogen worden, ob es angängig erscheint, besondere Vorschriften über die Dauer der Aus verkäufe zu treffen. Der Entwurf nimmt an, daß die zeitliche Begrenzung der Ausverkäufe an der großen Verschiedenheit der in Betracht kommenden Verhältnisse scheitern wuß, daß besondre Vor schriften aber auch entbehrlich sind, sobald eine wirksame Durch führung des Nachschuboerbots sichergestellt ist. Denn ein Aus verkauf, der nicht durch den Nachschub von Waren neue Nahrung erhält, muß in angemessener Zeit von selbst ein natürliches Ende nehmen. Es liegt in der Natur der einschlägigen wirtschaftlichen Ver hältnisse begründet, daß die Verpflichtung zur Anzeige des Aus verkaufs nicht schlechthin und in allen Fällen Platz greifen kann. Das Bedürfnis wird nicht nur in den verschiedenen Teilen des Reichs, in Stadt und Land, sondern auch in bezug auf die einzelnen Arten der Ausverkäufe durchaus verschieden sein. Der Entwurf hat deshalb die Befugnis zum Erlasse der in Frage stehenden Anordnungen der höhern Verwaltungsbehörde über tragen, die in der Lage sein wird, nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine solche Anordnung angezeigt ist, Erfolg verspricht und mit den allgemeinen wirt schaftlichen Verhältnissen des Bezirks vereinbar ist. Der höheren Verwaltungsbehörde soll auch überlassen bleiben, zu bestimmen, für welche Arten der Ausverkäufe die Anordnung gelten soll und bei welcher Stelle die Anzeige zu erstatten ist. Außer der Polizei behörde kommen für diesen Zweck etwa die Handels- und Gewerbe kammern oder sonstige wirtschaftliche Organe in Betracht. Um eine wirksame Handhabung der Bestimmungen über das Ausverkaufswesen sicherzustellen, anderseits seinen Geltungskreis nach dem Gebote des sachlichen Bedürfnisses abzugrenzen, bedarf es einer näheren Feststellung, auf welche Arten von Verkäufen die Vorschriften des Entwurfs über das Ausverkaufswesen Anwendung finden sollen. Die Begründung des bestehenden Gesetzes (zu 88 l bis 4) versteht unter einem Ausverkauf eine »Veräußerung der vorhandenen Vorräte zum Zweck der Beendigung sei es des Ge schäftsbetriebs im ganzen, sei es des Verkaufs einer gewissen Warengattung-. Diese Begriffsbestimmung erscheint im all gemeinen auch nach dem heutigen Sprachgebrauchs noch zutreffend. Sie bedarf jedoch der näheren Präzisierung, um klarzustellen, daß auch die Saisonausverkäufe und ähnliche wiederkehrende Teil ausverkäufe hierher gehören und demgemäß den gesetzlichen Vor-
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