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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071219
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13822 Börsenblatt f, d. Dtschn, Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 298, 19. Dezember 1SS7. geben an, von wem das betreffende Buch empfohlen wird (Dürerbund, Kunstwart, Vereinigte Prüfungsausschüsse usw.). Ein Verzeichnis künstlerischen Wandschmucks und Verleger anzeigen bilden den Schluß. Der »Antiquariatskatalog« Nr. 8 der Firma Edmund Meyer in Berlin bietet eine Liste von Geschenk werken für Bücherfreunde, die in 11 Abteilungen gegen 950 Nummern verzeichnet. Das auch in bezug auf Papier und Druck gut behandelte Heftchen enthält als Beilage ein Spezialverzeichnis von Publikationen für Bibliophilen. Auch die Firma vr. Seele L Co. in Leipzig em pfiehlt in ihrem »Billige Bücher« betitelten »Weihnachts katalog 1907« in 14 Abteilungen eine größere Auswahl von Geschenkwerken zu herabgesetzten Preisen. Hoffmann. Gesetzentwurf betreffend Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896. Den Regierungen der Bundesstaaten ist vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) der vorläufige Entwurf eines Ge setzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, mit dem Ersuchen um Prüfung mitgeteilt worden. Wir bringen (nach dem »Deutschen Reichsanzeiger» Nr. 298 vom 16. Dezember 1907) den Entwurf nebst Erläuterungen nachstehend zum Abdruck: <Red.) Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896.*) 8 1- Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerb lichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots heroorzurusen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen An gaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, welcher die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Ver breiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 8 2. (Neu) Werden die im Z 1 Abs. 1 bezeichneten unrichtigen Angaben von einem Angestellten zugunsten des Ge- schäflsherrn gemacht, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen diesen begründet. 8 3. Für Klagen auf Grund der HZ 1, 2 ist ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inlands weder eine gewerbliche Niederlassung, noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig *) Die Abänderungsvorschläge sind durch gesperrten Druck kenntlich gemacht. das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Hand lung begangen ist. 8 4. Zur Sicherung des in Z 1 Abs. 1, Z 2 bezeichneten Anspruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraus setzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des tz 942 der Zivilprozeß ordnung Anwendung. 8 5. (Neu.) Wird auf Grund des Z 826 des Bürgerlichen Gesetz buchs wegen einer zu Zwecken des Wettbewerbes vor genommenen Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt, der Anspruch auf Unterlassung der Handlung geltend gemacht, so finden in Ansehung des Erlasses einstweiliger Verfügungen und der öffentlichen Be kanntmachung des Urteils die Vorschriften des § 4 und des Z 21 Abs. 4 Anwendung. Zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sind, außer dem durch die Handlung Verletzten, auch die im K 1 Abs. 1 bezeichneten Verbände befugt. 8 6. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be stimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preis bemessung pon Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Ver kaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete An gaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 8 7. (Neu.) Eine Ankündigung, die den Anschein hervorruft, daß es sich um den Verkauf von Waren handelt, die den Bestandteil einer Konkursmasse bilden, gilt als unrichtige Angabe im Sinne der HK 1, 6, wenn der Verkauf nicht für Rechnung der Konkursmasse vorge nommen wird. 8 8- Die Verwendung von Namen, die nach dem Handelsgebrauche zur Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft be zeichnen zu sollen, fällt unter die Vo schriften der KZ 1, 6 nicht Im Sinne der Vorschriften der ZZ 1, 6 sind den Angaben tatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstal, kungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirt schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch land wirtschaftliche zu verstehen. 8 S- (Neu.) Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Be zeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung die Gründe anzugeben, die zudem Ausverkauf Anlaß gegeben haben. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für be stimmte Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, daß vor der Ankündigung des Ausverkaufs bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt des Beginns zu erstatten sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist. 8 10. (Neu.) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die den durch die Ankündigung be-
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