Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071219
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190712194
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19071219
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-12
- Tag1907-12-19
- Monat1907-12
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
troffenen Waren nachträglich hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung an gegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. 8 11 (Neu ) Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) wer der Vorschrift des H 9 Abs. 1 zuwider es unter läßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs die Gründe anzugeben, die zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben haben, 2) wer den auf Grund des § 9 Abs. 2 erlassenen An ordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht. 8 12. lNeu.) Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des 8 9 Abs. 2, des 8 10 und des Z 11 Nr. 2 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Be stände betrifft. 8 13- Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzeloerkehre nur in vorgeschriebenen Ein heiten der Zahl, des Maßes und des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Ausmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über Beschaffenheit, Zeit oder Ort der Erzeugung, oder den Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritte oor- zulegen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 11- Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweis lich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung wenn der Mitteilende oder Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behaup tungen unterbleibe. Hat der Mitteilende oder der Em pfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Inter esse, so ist dieser Anspruch nur zulässig, wenn die Be hauptung der Wahrheit zuwider aufgestellt oder ver breitet ist. 8 IS- Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen un wahre Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 8 16- Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschästs, eines gewerb lichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise be nutzt, welche geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugtcrweise bedient, kann von diesem auf Unter lassung der Benutzung in Anspruch genommen werden. War die mißbräuchliche Art der Benutzung darauf berechnet, Verwechse lungen hervorzurufen, so ist der Benutzende dem Verletzten zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts stehen solcheGeschäftsabzeichenund sonstigen zur Unter scheidung des Geschäfts von anderen Geschäften be stimmten Einrichtungen gleich, welche innerhalb be teiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Erwerbs geschäfts gelten. Auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen 1, 15 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894; Reichs- Gesetzbl. S. 441) finden diese Vorschriften keine An wendung. 8 17- Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebs geheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden sind, während der Geltungs dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen, oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersätze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamt schuldner. 8 18. Wer zum Zwecke des Weltbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer unbefugten Mitteilung der im § 17 Abs. 1 be zeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zwei tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu neun Monaten bestraft. 8 19- Die in den ßß 1, 14, 16, 17 bezeichneten Ansprüche auf Unter lassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Hand lung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Be gehung der Handlung ab. Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden ent standen ist. 8 20. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im ß 13 be zeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des § 6 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im ß 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 8 21. Wird in den Fällen des 8 6 auf Strafe erkannt, so kann an geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen des 8 15 auf Strafe erkannt, so ist zu gleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung an ordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind. Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Ge- etzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den 1799*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder