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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1907
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- Deutsch
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302, 30. Dezember 1»07. Nichtamtlicher Teil. SSrliNblatt f. d. Dlschn. vuchhandel. 14031 Werkes eine auf eigner geistiger Tätigkeit beruhende selbständige Verarbeitung des vorhandenen Materials in individueller Formgebung stattgefunden habe. Dabei unterscheidet die Kammer sehr fein zwischen Werken, die die Phantasie be schäftigen, und solchen lehrhaften Inhalts. Sie legt bei elfteren größeren Wert auf die Form des Gedankens, wie er in bestimmten Worten sich ausdrücke, als bei letzteren, so daß, was dichterischen Werken gegenüber als partieller Nach druck erscheinen würde, bei didaktischen Werken als erlaubte Benutzung angesehen werden könne, soweit sie quantitativ nicht zu stark exzediert (Dambach, 50 Gutachten S. 224, 254). Im Endresultat verlangt sie a) eine das Maß der erlaubten Entlehnung nicht über schreitende Ausdehnung, b) die selbständige Verarbeitung des Entlehnten mit anderem, eigenen Gedankeninhalte, o) endlich die Unterwerfung unter eine individuelle Formgebung zwecks Hervorbringung einer eigentüm lichen Schöpfung (S. 138 ebenda). Auf diese Weise gelangt die Kammer dazu, ein »Literari sches Jahrbuch mit Schriftsteller-Lexikon« im Verhältnis zu »Kürschners deutschem Literaturkalender« als eigentümliche Schöpfung anzusprechen. Das Reichsgericht hat denselben Vergleich in einer Klagesache der Autoren des Vaudeville stückes »Ua äu6Ü888s Ü88 volles UsiqErss« mit den Verfassern des im Berliner Metropoltheater viel gegebenen Zugstückes »Durchlaucht Radieschen« zu ziehen gehabt. Weniger tief gründig als die Kammer begnügt es sich (11. April 1906 Entscheidungen, Zivilsachen 63, S. 158; »Das Recht« 1906 S. 1093 Nr. 2548) mit der Ausführung, daß einem Werke die Motive entlehnt werden dürfen, sofern sie in so eigen artiger Weise verarbeitet werden, daß das Erzeugnis sich als eine eigene geistige Schöpfung darstelle. Ich möchte mich der Kammer anschließen und nur zu Punkt s, (Maß des Entlehnten) darauf Hinweisen, daß hier freies richter liches Ermessen obzuwalten hat. Es geht hier nicht an, etwa wie (bezüglich des Zitats) nach 8 25 Nr. 2 des öster reichischen Urheberrechtsgesetzes oder 8 14 des russischen Rechts den Umfang eines Druckbogens des benutzten Werks als äußerstes Maß des zu Entlehnenden festzusetzen, ebenso wenig wie hier die Praxis des alten Preußischen Sach- verständigen-Vereins (ebenfalls bezüglich des Zitats) begründet erscheint, wenn sie 1/15 des benutzten und des benutzenden Werkes nicht zu überschreiten gestattete. Es entscheidet das Endergebnis, ob eine selbständige literarische Leistung vorliegt oder nicht. Um zum Endergebnis zu gelangen, sind Qualitäts- und Quantitätsproben vorzunehmen, aber nie mechanisch, sondern im freien Spielraum richterlicher Beweis würdigung. Die Zulässigkeit der freien Benutzung durch jedermann, auch den Verfasser, ist praktisch etwas außerordentlich Wichtiges. Kraß hingestellt, braucht ein Verfasser eigentlich nur einmal in seinem Dasein ein originales Motiv zu finden, um von den verschiedenen freien Benutzungen desselben leben zu können. Siehe die Fabrikanten der französischen Ehebruchs- Komödien. Aber auch das Mittelgut der Schriftstellerwelt und die äü Mworiuv zehren in schlechterer Ausführung und unter Beifügung geringeren Beiwerkes von den Originalwerken der Großen, alles dank dem 8 13 des Urheberrechtsgesetzes. Nur die Musik macht teilweise eine Ausnahme. Die Melodie (oder, wie Köhler im Urheberrecht Seite 152 sagt, »das Ton oder Stimmungsbild«) darf nicht erkennbar, wenn auch noch so frei benutzt sein, ebenso das Leitmotiv (Wagner-Opern). Nach beiden Richtungen ist der Komponist selbst ausge nommen (8 2 Nr. 3 des Verlagsgesetzes). Er darf sich selbst imitieren (oben III, 3), wie er sein eigenes Werk überhaupt weitgehend bearbeiten, also auch mechanisch be arbeiten darf. Will der Verleger sich dieses Nachkompo- nierens erwehren, so bleibt ihm nichts übrig, als sich das ausschließliche Recht auf die Melodie übertragen zu lassen (und auch dann sind Nachahmungen auf den mechanischen Musik instrumenten geineinfreiI). Ohne weiteres hat er nur das theoretische Recht des Auszuges resp. der Übertragung in andre Tonarten oder Stimmlagen, eine praktisch wertlose, weil an die Einwilligung des Komponisten geknüpfte Be fugnis (Z 13 des Verlagsgesetzes, oben III, Nr. 3). Unter das Benefizium des § 13 I des Urheberrechts gesetzes fallen übrigens auch die in der Journalistik bedeut samen und deshalb hier besonders hervorzuhebenden freien Benutzungen von Verhandlungen und Reden. Die Rede kann gemäß 8 1 Ziffer 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt, die öffentliche Verhandlung als solche gemäß 8 17 daselbst gemeinfrei sein. Die »Bearbeitung« beider in der üblichen journalistischen Weise ist als freie Benutzung zulässig uud als individuelle geistige Neuschöpfung gemäß 8 1 Ziffer 1 des Urheberrechtsgesetzes ein fchutzfähiges Schriftwerk. V. Das Verbot der Änderung (tz 9 des Urheberrechtsgesetzes, Z 13 des Verlagsgesetzes), also der Grundsatz der Unantastbarkeit des Werkes gilt in unverminderter Stärke auch für die Be arbeitung. Der Musikverleger mag gemäß Z 2 Ziffer 3 des Verlagsgesetzes das verlegte Musikstück theoretisch auszugs weise wiedergeben dürfen; in prsxl ändern darf er es nicht. Darum steht sein Recht auf dem Papier. Auch beim Erwerb »mit allen Urheberrechten« greift dieses Grundrecht jedes Autors zu seinen Gunsten durch. Das Wort sie müssen lassen stahn. Zur Bearbeitung der noch geschützten Werke Verstorbener oder Geisteskranker bedarf es der Einwilligung der Erben, des Vormundes usw. VI. Bearbeitungen der Werke Verstorbener oder zur Weiter führung ihrer Schriften rc. Ungeeigneter (Geisteskranker rc.) begründen, wenn sie berechtigterweise erfolgen (oben V), ein Miturheberrechtsverhältnis im Sinne des § 6 des Urheberrechtsgesetzes. Das Urheberrecht steht beiden, resp. den Erben des Verstorbenen und dem Bearbeiter zu gleichen Teilen zu (8 742 B. G.-B.). Die Erträge werden nach Verhältnis der Anteile geteilt (8 743 B. G.-B.) Neu auflagen, Verlagsänderungen, Verfügungen über das Urheber recht im ganzen bedürfen der Zustimmung beider Teile (8 745 III; 747). Die Prozeßführung steht im Falle der Verletzung der Befugnisse jedem Miturheber für sich unabhängig von dem andern zu. Ebenso verhält es sich mit der Strafantragsberechtigung. Jeder darf über seinen Anteil allein verfügen. Jeder hat einen unverjähr- baren Anspruch auf Aufhebung des Gemeinschaftsverhältnisses. Durch Vereinbarung darf jedoch dieser Anspruch — es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt — für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder von der Jnnehaltung von Kündigungsfristen abhängig gemacht werden. Die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des Urheberrechts erfolgt nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (8 753 B. G.-B.) und durch Teilung des baren Erlöses. Die Miturheber — Teilhaber — können von den Vorschriften über den Pfandverkauf bei allseitiger Übereinstimmung absehen, namentlich auf sofortige Barzahlung verzichten. VII. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu I—V sind nach 8 38, 1 und 2 des ürheberrechtsgesetzes strafbar und führen nach 8 36 daselbst Schadensverpflichtungen, nach 8 40 daselbst eventuell Bußansprüche herbei (siehe oben III am Ende). Auch kann gemäß 8 42 des Urheber- 1827»
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