Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061205
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190612056
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19061205
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-12
- Tag1906-12-05
- Monat1906-12
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 282, 5. Dezember 1906. Nichtamtlicher Teil. 12607 Mann gewesen sei. Gerade weil König sich in so angesehener Stellung befunden habe, auch ein sehr wohlhabender Mann gewesen sei, sei ihm in keiner Weise der Gedanke gekommen, daß es sich um gestohlene Papiere handeln könne. Das Verfahren gegen Speiser wegen Diebstahls ist im Juli d. I. (da ausreichender Verdacht nicht vorliege — so heißt es in dem Beschluß) eingestellt worden. Speiser selbst wurde in der Hauptverhandlung am 4. Oktober als Zeuge vernommen und hat geleugnet, zu den Handschriften in irgendwelcher Beziehung zu stehen. Das Gericht hat den Angaben Bachs wie Speisers keinen Glauben geschenkt und auf Grund der Hauptoerhandlung als erwiesen angesehen, daß Speiser die Handschriften gestohlen und Bach sie in Kenntnis von dem strafbaren Erwerb durch Speiser an sich gebracht hat. Das Gericht hat ferner angenommen, daß Bach die Absicht hatte, es bei dem einen Falle nicht be wenden zu lassen, sondern fortgesetzt solche Handschriften erwerben wollte. Damit erschien das Tatbestandsmerkmal der Gewerbs- mäßigkeit sestgestellt. Zu der Revisions-Verhandlung vor dem Reichsgericht am 3. d. M. hatte sich der Angeklagte vorführen lassen. Es lagen zwei Revisionsschriften vor, von denen die eine vom Verteidiger verfaßt war, während die andre vom Angeklagten ver faßt und vom Verteidiger mit unterzeichnet worden war. Es wurde zunächst behauptet, der wesentlichste Teil der Feststellung, nämlich daß die Handschriften von Speiser an den Angeklagten verkauft worden seien, entbehre der Begründung. Es fehle auch die Feststellung, daß Speiser die Papiere entwendet habe in der Absicht, sie an Bach zu verkaufen. Eine Begründung der Fest stellung, daß die Absicht Bachs dahin gegangen sei, solche Hehlereien weiter zu verüben, sei im Urteil nicht enthalten; das Urteil sage lediglich, er habe einen sehr stark ausgeprägten Geschäftssinn. — Des weitern behauptete der Angeklagte in seiner RevlsionSschrift, der Angeklagte noch einige Ausführungen, die sich auf einzelne der erhobenen Rügen bezogen. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Eine Beschränkung der Verteidigung liege nicht vor. Der An geklagte habe zwar in der Hauptverhandlung behauptet, daß die Antiquariatskataloge vielfach ähnliche Goethe-Handschriften auf- katalogen stehe, habe der Angeklagte nicht behauptet. Materiell sei die Revision verfehlt. Ausdrücklich sei festgestellt, daß Speiser die Handschriften aus dem Archiv gestohlen habe. Ob und wie Speiser sich schuldig gemacht habe, sei gleichgültig; festgestellt sei, daß Speiser die entwendeten Handschriften an den Angeklagten Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der Revision. Der Diebstahl sei einwandfrei festgestellt. Der Umstand, daß Speiser außer Verfolgung gesetzt worden sei, sei gleichgültig, da die jetzt erkennende Strafkammer durch diesen Umstand nicht ver hindert gewesen sei, andre Tatsachen festzustellen. Der Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei sei einwandfrei festgestellt. Aus Hehlers darauf gerichtet gewesen sei, aus der Hehlerei fortgesetzt eine Erwerbsquelle zu machen. Lentze. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Die Straf kammer in Geestemünde hat am 24. März d. I. den Lotterie- kollektcur Rudolf Bachmann in Mainz wegen Lotterievergehens in drei Fällen zu 330 ^ Geldstrafe verurteilt, ferner wegen gleichen Zeitung- in Bremerhaven, Ditgen, und den Buchhalter Döring als verantwortlichen Jnseratenredakteur zu je 100 Bachmann hatte dem genannten Blatt den Gewinnplan der Hamburger und Braunschweiger Lotterie, beilegen lassen, und Döring hatte den im Blatt selbst abgedruckten Hinweis auf diese Beilagen verfaßt. Von der Nordwestdeutschen Zeitung erscheinen etwa 12 000 Exemplare, von denen 8—9000 in Preußen, nämlich den Schwesterstädten Geestemünde und Lehe, verbreitet werden. In Preußen aber sind die genannten Lotterien verboten und ebenso die Anzeigen in Zeitungen, die sich darauf beziehen. Die Prospekte waren außerdem noch durch Anschlag an den Plakat säulen der drei Städte verbreitet worden. Die von Ditgen und Döring eingelegte Revision wurde am 3 d. M. vom Reichsgericht verworfen, dagegen wurde auf die Revision Bachmanns das Urteil, soweit es ihn betrifft, auf gehoben und die Sache in diesem Umfange an die Strafkammer zurückoerwiesen. Bachmann hatte in der Hauptverhandlung be hauptet, er habe nicht gewußt, daß die Plakate auch in den preußischen Städten Geestemünde und Lehe an die Säulen geklebt würden. Dieser Einwand, der, wenn seine Wahrheit erwiesen würde, die Annahme einer strafbaren Tat gemäß § 59 des Straf gesetzbuchs ausschließen würde, ist von der Strafkammer nicht gewürdigt worden. Auch die materielle Rüge erwies sich als begründet, da das Urteil Widersprüche ausweist. Lentze. Einfuhr nach Serbien. Abstandnahme von der Forderung des Ursprungsnachweises beiPostsendungen aus Vertragsstaaten. — Der serbische Finanzminister hat durch Runderlaß vom 13 /26. Oktober d. I., Z. Nr. 21934, die Zollämter angewiesen, bei Postsendungen aus Vertragsstaaten von der Forderung des im Erlasse vom 3./16. August d. I., Z. Nr. 15 648, vorgeschciebenen Ursprungsnachweises abzusehen, da die den Warensendungen beigefügten fremden Aussuhranmel- dungen als vollgültiger Beweis für die Herkunft der Waren gelten können. (8rpslrs dlovivs.) (Aus den im Reichsamt deS Innern zusammengestellten »Nachrichten für Handel und Industrie-.) Nobelpreise 1906. — Aus Stockholm wird den Zeitungen gemeldet: »Soenska Tagbladet- meldet aus Paris, daß der Nobel preis für Chemie dem Pariser Professor Henri Moisson und der Nobelpreis für Physik dem Professor Thomson in Cambridge zuerteilt werden wird. Das Blatt bestätigt das Gerücht, daß der Nobelpreis für Medizin an die Professoren Golgi in Pavia und Ramön y Cajal in Madrid und der Nobelpreis für Literatur zeit veranstalteten Schweizerischen Bücherausftellung: (Red.) -r. »Sie wissen ja, der Deutschschweizer stürzt sich im allge meinen nicht aus Bücher-, schrieb uns kürzlich ein angesehener Verleger Deutschlands. Das Urteil konnte stutzig machen; es kam ja aus der Erfahrung. Wenn aber der Mann den Zudrang zur Buchausstellung im Helmhaus dieser Tage hätte sehen können, müßte er doch eine bessere Meinung von unserm Publi kum, wenigstens dem großstädtischen, bekommen haben. Er ist zeitweise so groß, daß man tatsächlich kaum sich durchdrängen kann. Es ist, als genösse das Buch bei uns die größte Populari tät. Oder muß man dies lebhafte Interesse umgekehrt denken: als die Neugier der Menge für etwas, das man bisher nicht recht oder gar nicht kannte? Sei dem wie ihm wolle, der Erfolg der Ausstellung recht fertigt deren Installierung vollauf. Man möchte nur wünschen, daß zu einer folgenden sich auch diejenigen Verleger der Schweiz einfinden, die sich diesmal noch ablehnend verhielten. Dann wäre die neue Ausstellung vielleicht nach Stoffgruppen oder historischen Gesichtspunkten zu arrangieren, die eine Entwicklung des Buch gewerbes auf unserm Boden deutlicher vor Augen führen würde als eine Darstellung, die nach Firmen geordnet ist, wie die jetzige. Doch diesmal war der Zweck nur eigentlich der, sich dem Publikum einmal in eorpors vorzustellen und zu zeigen, daß sich das schweizerische Buchgewerbe wohl sehen lassen dürfe. Unsre Verleger haben den großen Firmen Deutschlands gegen über einen schweren Stand. Jene haben eine alte Tradition, 1649
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder