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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1906
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- Deutsch
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284, 7, Dezember 1906. Nichtamtlicher Teil. 12727 des einzelnen zu stellenden Ansprüche enthalte, als dieser berechtigt sei, die Erfahrungen des Verkehrs als Grundlage für die Beantwortung der Frage zu benutzen, ob die von ihm aufgewcndete Anspannung seiner Kräfte, die betätigte Aufmerksamkeit als genügend erscheine. Es kann aber nicht bestritten werden, daß der Verkehr, auf dessen Anschauungen es ankommt, nicht der allgemeine Verkehr, sondern vielmehr der spezielle Verkehr in dem Ge schäftszweig, in dem Betriebszweig ist, auf den sich die als fahrlässig bezeichnet Handlungsweise bezieht Demgemäß müssen hier lediglich die Anschauungen des Verkehrs des Sortimentsgeschäfts in Betracht gezogen werden Zu keiner Zeit aber hat man im Sortimentsgeschäst der Meinung gehuldigt, daß eine allgemeine Erkundigungspflicht des Sortimenters in der gedachten Richtung bestehe; es darf mit aller Bestimmtheit behauptet werden, daß, seitdem das Sortiments-Geschäft in Deutschland besteht, an eine solche Pflicht als Rechtspflicht des Sortimenters noch niemals ge dacht wurde. Weshalb dem so ist und so sein mußte, liegt auf der Hand, und es bedarf an dieser Stelle um so weniger eines weitern Worts darüber, als dem Fachmann die Gründe bekannter sind als dem Juristen. Eine allgemeine Erkundigungspflicht des Sortimenters ist überhaupt unmög lich, sie würde mit einer Aufrechterhaltung der historischen Betriebsweise des Sortimentsgeschäfts ganz und gar nicht zu vereinbaren sein Es mag auch bemerkt werden, daß auf andern Gebieten, die mit diesem eine gewisse, wenn auch nur entfernte Ver wandtschaft aufweisen, ebenfalls von einer allgemeinen Er kundigungspflicht keine Rede ist Dies gilt beispielsweise für das Gebiet der Kunst und des Kunstgewerbes, das durch das neue Kunstschutzgesetz der Kunst rechtlich gleich gestellt wird, allerdings zum großen Verdruß mancher Künstler kreise, denen die Gleichstellung als eine Art Degradation der Kunst erscheint. Es besteht keine allgemeine Erkundigungs pflicht der graphischen und sonstigen Anstalten, denen ein Modellierungs-, Kompositions- oder ähnlicher Auftrag erteilt wird, in bezug auf die urheberrechtlichen Befugnisse ihrer Auftraggeber, und es ist während der Beratungen des Kunst schutzgesetzes in der Kommission des Reichstags ausdrücklich und widerspruchslos betont worden, daß den genannten An stalten nicht schon um deswillen ein fahrlässiges Verhalten zu gerechnet werden könne, weil sie es unterlassen hätten, Er kundigungen über die urheberrechtlichen Verhältnisse einzu ziehen. Es bedarf ja nicht der Benutzung dieses Arguments, um bezüglich der Sortimenter zu dem obigen Ergebnis zu kommen; immerhin erscheint dieses nicht bedeutungslos gegenüber den Versuchen, die Nichiannahme des Bestehens der allgemeinen Erkundigungspflicht als eine Art Ungeheuerlichkeit hinzu stellen. Demgemäß versagt die Konstruktion des fahrlässigen Verhaltens auf seiten des Sortimenters wegen Nicht- cinholung von Erkundigungen über die Urheberrechisverhält- nisse bei dem betreffenden Werk vollständig. Selbstverständlich kann in gewissen Fällen allerdings dem Sortimenter eine solche Pflicht obliegen; indessen sind die betreffenden Fälle, für die dies als zutreffend an genommen werden kann, so überaus selten, daß sie praktisch nicht in Betracht kommen. Zweifellos würde die Recht sprechung jedem Versuch, die Fahrlässigkeit des Sortimenters in der bezeichnten Weise zu konstruieren, sehr entschieden entgegentreten; dies um so mehr, als auch hierin jene Über treibungen zu erblicken sind, die seit dem Inkrafttreten des geltenden Urheberrechtsgesetzes bereits mehrfach konstatiert werden mußten. Diese müssen aber gerade unter dem Ge sichtspunkt energischster Wahrung der Urheberrechte scharf bekämpft werden. Daß ein Bedürfnis nach Anerkennung einer allgemeinen und bedingungslosen Erkundigungspflicht des Sortimenters mit Nichten besteht, bedarf nur der Hervor hebung. Justizrat vr. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz. Kleine Mitteilungen. Handwerk und Gewerbesreiheit. — über ein Thema, das dem Buchhandel nicht so fern liegt, wie man vielleicht meinen könnte, hat sich dieser Tage Professor Ur. W. Stieda in Leipzig in einem Vortrag ausgesprochen: (Red.) Professor vr. Stieda behandelte (wir folgen dem Bericht des Leipziger Tageblatts) die Forderungen unserer Hand werker nach Einführung des Befähigungsnachweises und der Innung. Was den Befähigungsnachweis betreffe, so handle es sich hierbei um keine Forderung, die etwas Neues bedeute. Er sei in jeder Hinsicht verwandt mit dem alten Meisterstück, das seinen Eingang fand, als die Zünfte größern Einfluß im Städte leben erlangten. In der Blütezeit des Handwerks schienen diese auch zur Hochhaltung des Handwerks beigetragen zu haben; aber verhältnismäßig schnell sei eine Entartung eingetreten (Nicder- haltung der Konkurrenz, hohe Eintrittskosten und sonstige Er schwerungen der Niederlassung neuer Meister). Und mit der Mög lichkeit der Ablösung vom Meisterstück durch hohe Geldsummen ufw. sei auch seine Bedeutung verschwunden. So fänden wir schon im l7. und 18. Jahrhundert Erörterungen über Mißbräuche; aber alle Edikte und Gesetze dagegen verschlugen wenig. Erst das 19. Jahr hundert hob den Befähigungsnachweis mit Proklamierung der Gcwerbefreiheit in Preußen aus, die ihn nur sür insgesamt 34 Hantierungen, die durch unkundige Ausübung Leben und Ge sundheit der Bevölkerung in Gefahr bringen konnten, bestehen ließ. Aber bald machte sich Unzufriedenheit bemerkbar, und durch den Druck der Handwerkerbewegung von 1848 wurde wieder die Ausübung von 70 Gewerben von ihm abhängig gemacht. Erst zwanzig Jahre später drang eine andre Anschauung durch, die ihn im wesentlichen wieder beseitigte. Bon den Gründen, die für seine Anwendung angeführt werden, sei zuerst der einer gewissen technischen Vervollkommnung erwähnt. Aber es frage sich, ob hier Prüfungen von so großem Nutzen seien und nicht aus anderm Wege dasselbe erreicht werden könne. So ordne man lieber Prüfungen für Lehrlinge und Gesellen an, um sich ihrer Leistungen zu vergewissern, und veranstalte Aus stellungen ihrer Arbeiten. Dann sei eine Vervollkommnung zu erwartet. Aber auch in diesem Punkt würden Täuschungen nicht ausbleiben. Endlich solle der Befähigungsnachweis vor einer maßlosen Konkurrenz schützen. Hier werde aber wieder nur einer Minderheit ein Dienst erwiesen, nicht der Allgemeinheit. Und vor allem sei doch zu betonen, daß der drückende Wettbewerb von den Fabriken und der Macht des Kapitals ausgehe. Diese Faktoren aber würden gerade durch den Befähigungsnachweis nicht berührt; sie könnten ihn aus alle mögliche Weise umgehen. Die Kon kurrenz der Handwerker untereinander sei unentbehrlich. Sie unterdrücken wollen hieße allen Lehren der Volkswirtschaft ins Gesicht schlagen. Der Konkurrenz der Großindustrie müsse man mit ihren eignen Waffen begegnen. Aber nur durch Selbsthilfe (Gründung von Genossenschaften ufw.), nicht durch Gesetze sei etwas zu erreichen. Dazu sprächen noch andre Umstände gegen eine Einführung des Befähigungsnachweises, so die Schwierigkeit der Trennung des Handwerks von Hausindustrie und Fabrik, die Verschiedenartigkeit der städtischen und ländlichen Bedürfnisse, die zunehmende Arbeitsteilung im Handwerk, usw. Ferner könne man sich nicht über das Bedenken hinwcgsetzen, daß die Prüfung vor Konkurrenten stattfinde. Das Hauptbedenken aber gipfele in der sich notwendig machenden Arbeitsspezialisterung, der genauen Begrenzung der Arbeitsbefugnisse, die im praktischen Leben un möglich sei und in Österreich zu den sonderbarsten, nahezu mittel alterlichen Zuständen geführt habe. Auch von der Zwangsinnung sei leine Umkehr zu erwarten. Ihre Verfechter sähen nur die Blütezeit der alten Zünfte, nicht ihre trüben Tage. Hätten sich auch seit der Novelle von 1881 nahezu 30 Prozent aller selbst ständigen Handwerksmeister zu Innungen zusammengetan, so sei deren Tätigkeit doch äußerst gering, und all- Kenner der Berhält- l6KS>
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