Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061027
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190610272
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19061027
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-10
- Tag1906-10-27
- Monat1906-10
- Jahr1906
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die mit erheblichen Forderungen in Anspruch ge nommenen deutschen Verleger, insbesondere Zeitungsverleger, sind natürlich hiervon nicht erbaut, und regelmäßig kommen sie mit dem Einwand, daß diese weitgehende Beschützung der Rechte amerikanischer Urheber in Deutschland doch eigent lich undenkbar sei, namentlich angesichts der unbestreitbaren Tatsache, daß die amerikanische Presse die deutsche in kaum zu übertreffender Weise plündere und jeder Versuch, hier gegen die Hilfe und Unterstützung der amerikanischen Gerichte in Anspruch zu nehmen, aussichtslos sei, sogar bei den mit der Materie vertrauten Personen nur Heiterkeit errege. Und doch ist dieser Einwand der deutschen Verleger nach Maß gabe des bestehenden Rechtszustands ungerechtfertigt, und doch sind die Aussichten der amerikanischen Urheber, mit ihren Ansprüchen siegreich durchzudringen, überaus günstig. Die Konsequenz des Vertrags führt eben dahin, daß die amerikanischen Schriftwerke in Deutschland in weitestgehendem Maße geschützt sind, während der den deutschen Schriftwerken zustehende Schutz ein vollständig ungenügender ist. Auf Grund des deutsch-amerikanischen Staatsvertrags genießen die amerikanischen Werke in Deutschland ab 1. Januar 1902 denselben Schutz gegen Übersetzungen wie die in Deutschland selbst veröffentlichten, d. h. sie dürfen ohne Genehmigung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger ebensowenig übersetzt wie nachgedruckt werden, und dieser Schutz gegen Übersetzungen erstreckt sich nicht nur auf die Dauer des Lebens des Verfassers, sondern auch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode, und zwar ist er von keiner Erfüllung irgend einer Bedingung oder Förmlichkeit abhängig. Hierüber läßt sich nicht hinweg kommen; die Assimilierung von Übersetzung und Nachdruck, diese so überaus wertvolle Errungenschaft des neuen Urheber rechtsgesetzes, die zweifellos auch von der bevorstehenden Konferenz für die Revision der Berner Konvention bezw. der Pariser Zusatzakte angenommen werden wird, kann nach Maßgabe des Inhalts des Staatsvertrags den amerikanischen Staatsangehörigen nicht verweigert werden, und alle Klagen über die Unbilligkeit, zu der diese Rechtsübung führt, können demgegenüber nichts helfen. Dura lsx «sä Isr. Aber man muß sich auch darüber klar sein, daß die amerikanischen Verleger und Ürheber die ausschließliche Be fugnis zur Übersetzung nicht nur in Ansehung derjenigen Werke beanspruchen können, die nach dem 1. Januar 1902, dem Tage des Inkrafttretens des Reichsgesetzes von 1901, erschienen sind, sondern auch für die schon vorher erschienenen, in Betracht welcher das Schutzrecht noch nicht erloschen war. Denn infolge der Bestimmung in Artikel 1 des Staatsvertrags, daß die Bürger der Vereinigten Staaten im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts auf derselben Grundlage genießen sollen, wie solcher den Reichsangehörigen zusteht, ist der erweiterte Schutz an dem selben Tag für die Reichsangehörigen und für die amerikanischen Staatsangehörigen in Kraft getreten, und zwar ohne weiteres und ohne daß es einer Erklärung seitens der deutschen Regierung noch bedurft hätte. Es ist sonach auch § 62 des Gesetzes von 1901 zugunsten der amerikanischen Staats angehörigen anzuwenden, der die Rückwirkung auf die vor dem 1. Januar 1902 entstandenen Werke ausspricht, zu gleich aber bestimmt, daß eine Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ganz oder teilweise er schienen war, auch nach dem gedachten Tage weiter ver-, breitet werden kann. Dies steht im Einklang mit der Regelung der Rückwirkung, die die deutsche Gesetzgebung im Hinblick auf die Berner Konvention vorgenommen hat (vgl. insbesondere Reichsgesetz vom 4. April 1888, die Verordnung vom 11. Juli 1888 und vom 29. November 1897). Es ergibt sich also, daß eine Übersetzung, die am 1. Januar 1902 zu Unrecht erschienen war, nicht mehr weiter verbreitet werden darf und daß ihre Veröffentlichung eine Verletzung des Urheberrechts des amerikanischen Urhebers bildet. Dem Verfasser ist wiederholt die Frage vorgelegt wor den, mit welchen Rechtsbehelfen man sich gegen solche An sprüche der amerikanischen Ürheber und Verleger schützen kann. Die Antwort ist höchst einfach: Soweit die amerika nischen Werke nach Vorstehendem unter Schutz stehen, gibt es kein Mittel, das mit Erfolg den Ansprüchen der Berech tigten gegenüber geltend gemacht werden könnte. Deshalb ist es geboten, vor der Veröffentlichung der Übersetzung eines amerikanischen Werks sich recht sorgfältig darüber zu erkundigen, ob diese eine autorisierte ist, oder, falls dies nicht der Fall, ob sie bereits vor dem Inkraft treten des deutschen Urheberrechtsgesetzes, und zwar erlaubter weise entstanden war. Die Frage, ob eine erlaubte Über setzung vor dem 1. Januar 1902 bestand, beurteilt sich selbst verständlich weder nach den Bestimmungen der Berner Kon vention, noch nach denen des Pariser Zusatzvertrags, sondern lediglich nach tz 6 des älteren Urheberrechts-Gesetzes von 1870, da die Vereinigten Staaten von Amerika sowohl die sem wie jenem Vertrag sich ferngehalten haben. Wie nachteilig dieser Zustand für Deutschland ist, bedarf in der Tat keiner Auseinandersetzung; allein es läßt sich so gut wie nichts dagegen machen, solange wir nicht von dem verhängnisvollen Vertrag loskommen. Hiermit soll natürlich nicht gesagt sein, daß es nicht auch Fälle gibt, in denen von amerikanischen Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern Ansprüche geltend gemacht werden, die unbegründet sind; im Gegenteil, dem Verfasser sind solche bekannt geworden, und er hat dann stets die strikte Ab lehnung der Ansprüche anempfohlen. Hierher gehörte z. B. ein Anspruch, der auf Grund der nach dem 1. Januar 1902 erfolgten Veröffentlichung einer Übersetzung erhoben wurde, die im Sommer 1901 entstanden war und zweifellos damals als eine erlaubterweise entstandene bezeichnet werden durste. Wenn sich das seitens der Amerikaner jetzt mehrfach an gewendete Verfahren einbürgert, so kann es schließlich noch dahin kommen, daß die Amerikaner nicht nur unsre Ver öffentlichungen ohne jedes Bedenken Nachdrucken, sondern auch noch von Deutschland nicht unerhebliche Summen für die Übersetzung ihrer eignen Autoren erheben. Solange dieser Rechtszustand besteht, sollte man daher von der Übersetzung amerikanischer Werke, die nicht kostenlos zur Verfügung ge stellt werden, wenn irgend möglich, absehen. vr. Fuld, Rechtsanwalt in Mainz. Die Ausstellung der Leipziger '-Vcac1emia< bei Beyer Sohn. Es ist das erstemal, daß die Verbindung der Studie renden der Leipziger Akademie für graphische Künste und Buchgewerbe, die »^.osäswiar, in dieser Form vor die Öffentlichkeit tritt. Bisher hatte sich die Vereinigung darauf beschränkt, von Zeit zu Zeit im engern Kreise Ausstellungen zu veranstalten, an denen sich nur aktive Mitglieder be teiligten. Diesmal haben sich Alte Herren und Aktive ver einigt, um gemeinsam eine solche künstlerische Ausstellung zu unternehmen, die ein durchaus beachtenswertes Gesamt bild von dem Können der Teilnehmer bietet. Abgesehen von der künstlerischen Tüchtigkeit und teilweisen Bedeutsamkeit, die diese Ausstellung birgt, darf auch ihre Inszenierung als recht glücklich bezeichnet werden. Die Jury, die hier ihres Amtes gewaltet hat, verdient rückhaltlose Anerkennung; denn der kollegiale Sinn, der von jeher in diesem Künstler kreise eine Stätte fand, hat auch bei Durchführung dieses Unter nehmens die Oberhand behalten und jede Verstimmung zu ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder