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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1906
- Strukturtyp
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- 1906-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1906
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- Deutsch
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266, 15. November 1906. Nichtamtlicher Teil. 11639 Nichtamtlicher Teil. Die zweite Plenarberatung des Kunstschutzgesetzes im Reichstag. Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz. Unter den Vorlagen, die der Reichstag bei der Wieder aufnahme seiner Tätigkeit zur Beschlußfassung vorbereitet findet, ist der Gesetzentwurf über den Kunstschutz zu nennen. Der Bericht über die Kommisstonsberatung, den der Ab geordnete Müller-Meiningen erstattet hat, liegt seit den Sommermonaten vor und hat die gebührende Aufmerksam keit und Beachtung der Interessentenkreise gefunden. Auch an dieser Stelle ist seiner Erwähnung getan worden. Seit der Veröffentlichung des Kommissionsberichts find nun noch manche Kundgebungen zu der Neuregelung der Materie zu verzeichnen gewesen, von denen manche einen mehr oder minder scharfen Standpunkt dagegen vertraten, in der Hauptsache ist man aber doch der Meinung, daß die Vorlage in der Fassung der Kommissionsbeschlüffe einen wesent lichen Fortschritt bedeutet und daß überwiegende Gründe zugunsten ihrer Annahme sprechen. Dieser Auffassung hat ins besondre in der jüngsten Zeit Osterrieth in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz auf Grund einer eingehenden Wür digung der Kommissionsbeschlüffe Ausdruck gegeben und den berechtigten Wunsch am Schluß seiner Betrachtungen ge äußert, daß das Plenum des Reichstags keine Beschlüsse fassen möge, die eine wesentliche Änderung des Entwurfs mit sich bringen könnten. Dem kann nur beigepflichtet werden; denn in der Tat sind Abänderungen, die im Laufe der zweiten oder gar der dritten Lesung an einem Gesetzentwurf beliebt werden, dessen nnlles Verständnis nur einer im Verhältnis nicht großen Anzahl von Mitgliedern des Reichstags möglich ist, in der Regel keine Verbesserungen, sondern Verschlechterungen, bei denen dem innern Zusammen hang mit andern Vorschriften und den leitenden Grund gedanken nur selten Rechnung getragen wird. Für den Verlagsbuchhandel kommt das neue Gesetz vor allem insoweit in Betracht, als es sich auf den Schutz der Werke der hohen Kunst und der Photographie bezieht. Die Bestimmungen über den Schutz des Kunstgewerbes und der Werke der angewandten Kunst und die in grundsätzlicker wie in praktischer Hinsicht so überaus bedeutungsvolle Assi- milierung von angewandter Kunst mit hoher Kunst in Ver bindung mit der Erstreckung des Kunstschutzes auf die Werke der Baukunst wenden sich zunächst an andre Interessenten kreise, wenn auch selbstverständlich nicht behauptet werden kann, daß der Verlagsbuchhandel an diesen überhaupt kein Interesse habe; das Gegenteil ist bekanntlich der Fall. Die Fortbildung des Kunstschutzrechts, die durch das vorliegende Gesetz zur Tatsache gemacht wird, dürfte nach verschiedenen Richtungen hin eine Wirkung ausüben, die vielleicht die ge hegten Erwartungen noch übertrifft. Bei den Wirkungen kommen auch die internationalen in Betracht, und diese sind auf dem Gebiet des Kunstschutzes um so mehr zu betonen, als es im Wesen der Kunst, namentlich der hohen Kunst liegt, daß ihre Äußerungen nicht an die territorialen Grenzen gebunden sind. Hier haben wir nun mit der Tatsache zu rechnen, daß alle Vorteile, die das neue Gesetz der Kunst zu teil werden läßt, ohne weiteres und von Rechts wegen mit dem Tage des Inkraft tretens des Gesetzes, also vermutlich mit dem 1. Januar 1907, den Angehörigen derjenigen Staaten gleichfalls zu gute kommen, die auf die Rechte der meistbegünstigten Nation Anspruch haben, und hier kommen wiederum die Vereinigten Staaten von Amerika in Betracht. Bekanntlich ist bezüglich des Schutzes der Werke der Kunst die amerikanische Gesetzgebung, soweit es sich um die Rechte der Ausländer handelt, nicht ganz so hinter den modernen Rechtsanschauungen zurückgeblieben wie bezüglich der Schrift- und Tonwerke, insbesondre hat man in betreff seiner von der famosen Manufacturing-Klausel Abstand genommen, so daß also Kunstwerke nicht nur unter der Voraussetzung geschützt sind, daß zwei Exemplare deponiert werden, die in dem Gebiete der Vereinigten Staaten hergestellt worden sind, sondern daß hierbei vielmehr die Erfüllung der Formalitäten genügt, die in der Hauptsache darin bestehen, daß eine genaue Beschreibung und eine Photographie, die das Format der Kabinettsphotographie nicht überschreitet, vor oder spätestens am Tage der Vervielfältigung an die Kougreßbibliothek eingeliefert werden. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage hat auch der Kunst handel die Kündigung des deutsch-amerikanischen Literar- vertrags nicht so empfohlen, wie dies seitens des Verlags buchhandels in lebhafter Weise geschehen ist. Nun geht aber das amerikanische Recht in bezug auf den Kunst schutz bei weitem nicht so weit wie das deutsche. Schon auf dem Boden des geltenden deutschen Kunstschutzgesetzes von 1876 bestand in dieser Hinsicht ein nicht zu verkennender Unterschied zwischen den beiden Gesetzgebungen; unter der Herrschaft des neuen Gesetzes ist dieser aber noch ungleich bedeutungsvoller. Mit andern Worten: die ameri kanische Kunst wird in Deutschland auf Grund des neuen Gesetzes einen Schutz genießen, der der deutschen im Ge biet der Vereinigten Staaten nicht zusteht; sie wird sogar einen Schutz genießen, der teilweise über denjenigen hinaus geht, der ihr in dem Heimatland selbst zusteht. Das ameri kanische Recht gehl bezüglich der Fragen — um nur hieran zu erinnern —, ob die dem Urheber eines Kunstwerks gewährte ausschließliche Befugnis ihm auch ein Verbotsrecht gegenüber der Vorführung mittels mechanischer oder optischer Einrich tungen gibt (Kinematograph), oder ob die Nachahmung eines photographischen Erzeugnisses mittels eines Kunstverfahrens gestattet ist (Holzschnitt), nicht so weit wie das künftige deutsche Gesetz; wenigstens muß dies angenommen werden. Die amerikanische Gesetzgebung läßt sich insoweit allerdings nicht als besonders klar bezeichnen. Amerikanische Kunst werke würden aber nach dem neuen Gesetz diesen Schutz auch dann genießen, wenn sie schon bisher vorhanden waren, und nur die Tatsache, daß sie bislang schon in Deutschland zum Gegenstand mechanischer oder optischer Vorführungen gemacht wurden, berechtigt zur ferneren Benutzung dieser Vorführungs einrichtungen. Es kann nicht bestritten werden, daß die amerikanischen Künstler und ihre Rechtsnachfolger einen über das Maß ihres heimischen Schutzes hinausgehenden Schutz bei uns genießen werden, da inhaltlich der zugesicherten Meist begünstigung das Personalstatut nur für die Frage ent scheidend ist, ob ein Werk in Frage steht, das nicht schutzlos bezw. nicht gemeinfrei ist, während in allen übrigen Punkten die deutsche Gesetzgebung in Anwendung gebracht werden muß. An dieser Konsequenz der Meist begünstigung läßt sich nun einmal nichts ändern; man darf aber davon überzeugt sein, daß die Anwendung des neuen Kunstschutzgesetzes zu manchen Erscheinungen führen wird, durch die die Ungleichheit der beiderseitigen Gesetzgebungen in die schärfste Beleuchtung gerückt wird. Trotzdem können wir selbstverständlich die Fortbildung des Kunstschutzrechts nicht unterlassen, die sowohl für die Kunst und den Kunsthandel als auch für den Kunstverlag l525'
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