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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1903
- Sprache
- Deutsch
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10180 Nichtamtlicher Teil. 283, 7 Dezember 1903. diesem Artikel waren den Arbeitern die Kapitalisten gegenüber- gestellt. Das Landgericht hat angenommen, daß dadurch die Arbeiter zu Gewalttätigkeiten gegen die Kapitalisten angereizt worden seien, und daß es sich hier um zwei verschiedene Ve- völkerungsklassen handle. Die Lage der Arbeiter sei so geschildert, daß ihre Unzufriedenheit im höchsten Grad erregt werden müsse. Auf die Revision des Angeklagten, die am 4. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam, hat das Reichsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu rückverwiesen. In der Begründung wurde u. a. folgendes ausgeführt: Welches der Sinn eines Artikels ist, das ist an sich Sache der tatsächlichen Feststellung. Wenn das Landgericht zwischen Arbeitern und Arbeitgebern als zwei verschiedenen Vevölkerungs- klassen unterscheidet, so unterliegt dies keinem Bedenken. Be denklicher aber ist die Feststellung, daß nach der Intention des Verfassers der inkriminierte Artikel eine Aufreizung dieser verschiedenen Bevölkerungsklassen zu Gewalttätigkeiten gegen einander enthalten solle. Der Artikel spricht an sich eine direkte Aufforderung zu Gewalttätigkeiten mit keinem Worte aus. Wenn das Gericht darin, daß gesagt ist, die Arbeitgeber möchten statt der Arbeiter auf der Wahlstatt der Arbeit zugrunde gehen, eine Aufreizung zu Gewalttätigkeiten erblickt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern darin eine Aufreizung liegen soll. Von einer Auf reizung kann aber insbesondere nicht schon dann die Rede sein, wenn ein Artikel einen gewissen Sinn haben soll. Erforderlich ist, daß der Sinn derart ausgedrückt ist, daß er denen, die auf gereizt werden sollen, verständlich wird. Es muß also, wenn eine Verurteilung erfolgen soll, ausdrücklich festgestellt werden, daß der Sinn des Artikels auch den Lesern verständlich sein mußte. Eine direkte Aufforderung zu Gewalttätigkeiten ist in dem Artikel nicht enthalten, auch ist nicht festgestellt, daß der Sinn so, wie er vom Verfasser gemeint sein soll, von den Lesern verstanden werden mußte. Rechtsprechung. Nachdruck von Zeitungs-Anzeigen. — Die in Nr. 281 d. Bl. aus der Deutschen Juristenztg. kurz be richtete Entscheidung des Kgl. Kammergerichts zu Berlin wird in der Rassischen Zeitung ausführlicher mitgeteilt, wie folgt: Ein Zeitungsverleger Tormin, der aus einer Zeitschrift über 50 Anzeigen abgedruckt hatte, war auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 an geklagt worden. Das Schöffengericht erklärte, der Tatbestand des Z 1 des genannten Gesetzes liege unbedenklich vor. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann nach dem Gesetze vom 27. Mai 1896 auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Daneben haben die in Frage kommenden Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht hat. Den Angaben tat sächlicher Art sind bildliche Darstellungen und sonstige Veranstal tungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Der Nachdruck von Anzeigen ist nach der Auffassung des Schöffengerichts als eine Veranstaltung im Sinn des Z 1 dos Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wett bewerbs anzusehen, die darauf berechnet und geeignet ist, die tatsächliche Angabe zu ersetzen, die Anzeigen seien dem angeklagten Verleger zur Veröffentlichung übertragen worden. Es könnte daher nicht zweifelhaft sein, daß ein unlauterer Wettbewerb im Sinn des § 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 vorliege, auf dessen Unter lassung geklagt und auch Schadenersatz im Wege der Zivilklage efordert werden könne. Ein Vergehen gegen ß 4 des in Betracht ommenden Gesetzes sei indessen nicht anzunehmen; eine Verurtei lung im Strafverfahren könne mithin nicht eintreten. — Das Landgericht schloß sich der Vorentscheidung an, und das Kammergericht wies die Revision zurück. Bücher-Postversand rc. nach Italien. Postzollvor- schristen für die Einfuhr von Mustern und Brief sendungen. — Laut Verfügung des Generalzolldirektors vom 24. September 1903 haben die italienischen Postämter von der Postverwaltung und dem Finanzminister festgestellte Anweisungen für die zollamtliche Behandlung der mit der Briefpost aus dem Ausland eingehenden zollpflichtigen Sendungen erhalten. Von den diesen Anweisungen beigefügten Tabellen enthält die Tabelle ^ die Waren, die mit der Briefpost überhaupt nicht, und die Tabelle 8 die Waren, die nicht in größern als den darin be- zeichneten Mengen eingeführt werden dürfen, während in Tabelle 6 die Art und die Menge der Drucksachen bezeichnet sind, deren Einfuhr unter Kreuzband gestattet ist. Wir veröffentlichen (nach dem Deutschen Reichsanzeiger) nach stehend die Tabelle 0. (Die in dieser Tabelle genannten Gegenstände können zurzeit, weil zollpflichtig, nicht als Drucksachen befördert werden, wenn sie das für sie bezeichnet^ Gewicht überschreiten.) Roh gewicht Lithographien, Stiche, Chromolithographien, Photographien, Phototypien, Zinkätzungen und dergleichen, einschließ lich der geographischen Karten, illustrierten Postkarten, Pappen und Kartons mit Zeichnungen aller Art sowie Schreib- und Zeichenvorlagen 100 Bedrucktes Papier in losen Blättern (Ankündigungen, Rund schreiben, Korrekturbogen, Noten usw.) 1000 Illustrierte und Mode-Zeitungen 1000 Lieferungen regelmäßig erscheinender Werke 1000 Gedruckte Bücher sowie Kataloge, uneingebunden oder ein fach geheftet, mit Decke aus Papier oder Pappe, sofern sie in italienischer Sprache geschrieben sind 1000 Gedruckte Bücher in allen Sprachen oder nicht gedruckte, in Elfenbein, Zelluloid, Perlmutter, Knochen, Schildpatt oder ähnliche Stoffe gebunden, auch mit Metalloer zierungen 100 Gedruckte Bücher in allen Sprachen oder nicht gedruckte, in andrer Weise gebunden 400 (ilollstino utüvials des italienischen Finanzministeriums.) Titelkopf einer Zeitschrift. Preisausschreiben. — Das Mährische Gewerbemuseum in Brünn veranstaltet einen Wettbewerb für den Titelkopf seiner Zeitschrift »Mitteilungen des Mährischen Gewerbemuseums«. Der für den Titelkopf zur Ver fügung stehende Raum beträgt 16 Zentimeter Länge und 7 Zenti meter Höhe. Er soll außer dem mährischen Wappen (einköpfiger Adler mit Schachbrettmuster) und dem Titel »Mitteilungen des Mährischen Gewerbemuseums» folgende Angaben enthalten: Jahres zahl, Monat, Nummer, Brünn, Nummer des Jahrgangs, weiter die Angaben: Redigiert von Direktor Julius Leisching, Zeitschrift des Verbandes Österreichischer Kunstgewerbemuseen. Der Titel kopf muß einfarbig gedruckt werden können. Zur Verteilung ge langen drei gleiche Preise im Betrage von je 200 Kronen. An dem Wettbewerbe können sich alle in Österreich lebenden Künstler oder im Ausland lebende Österreicher beteiligen. Die Preisarbeiten sind bis 1. Januar 1904 in der für solche Wettbewerbe üblichen Form an das Mährische Gewerbemuseum in Brünn einzusenden. Aus dem Antiguariat. — Die Bibliothek des verstorbenen Commendatore Professor Pietro Riccardi in Modena ist in den Besitz der Herren Loescher L Cie. (Bretsckneider L Regen berg) in Rom übergegangen. Professor Riccardi, der Verfasser mehrerer bibliographischer Arbeiten, vor allem der geschätzten »LiblioAraüa Natsmatioa Italiana», hat die Bibliothek im Laufe mehrerer Jahrzehnte mit Aufwand bedeutender Kosten zusammen gebracht. Sie umfaßt nahezu sämtliche italienische Autoren auf dem Gebiete der reinen und angewandten Mathematik und der angrenzenden Wissenschaften (Arithmetik, Analysis, Geometrie, Mechanik, Optik, Dioptrik, Astronomie, Chronologie, Gnomonik, Nautik, Meteorologie, Elektrizität, Magnetismus rc.) von ihren Anfängen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. Die Sammlung ist reich an Seltenheiten ersten Ranges, besonders des 16. und 17. Jahrhunderts. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Oio lclassisoüs unck rowavtisoüs ksrioäs cisr cksutsoüsn Intsratur. Das juvAS Osuteoülanck uscv. Li-sts, seitens und Ori^inal-^us- HusAaden. 8—2. ^ntiguarists-HataloA klr. 71 von II. L 8. 8cdaper in Hannover. 8". 98 8. 2556 d>rn. (Sprechsaal.) Dringende Weihnachtsbitte an die Herren Sortimenter. Es liegt im Interesse der Herren Sortimenter, daß sie sich — besonders jetzt in der Weihnachtszeit —, bevor sie direkte Be stellungen bei den Verlegern machen, im Adreßbuch darüber orientieren, ob der betreffende Verleger auch direkt liefert. Daß diese Vorsicht nicht immer geübt wird, sehe ich, bei dessen Firma im Adreßbuch schon seit Jahren zu lesen ist: »Auslieferung nur in Leipzig«, fast täglich. Alle direkten Bestellungen an mich erleiden durch Nichtbeachtung der Adreßbuch-Bemerkung eine Ver zögerung von mindestens zwei Tagen zum Nachteil der Herren Besteller, und aus welchem Grund? . . Also, bitte, ferner hin sorgfältiger bei direkten Bestellungen zu verfahrenl Gr.-Lichterfelde. Edwin Runge.
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