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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1908
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- Deutsch
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81. 7. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 3997 R. Pirngrub«r in Li«, a/D. 4013 Dsr UsusprLeüeL-Li-suvä. Uulbwollutsseürikt. l. iLÜr^- 1. Uslt. Dro lubrxuvx (24 Uumwsrv) 6 E. Ploch L Kroeber in Homburg v. H. 4006 Lroebsr, Ls Zibt tzsivs Lrkültun^. 1 ^ 20 Plon-Nourrit » Eie. in Paris. 4018 *N»rxusritts, Dss äours s'^llov^sot. 3 kr. 50 o. "Uu^sivuvs, Drois Lxlisss st Irois Drimitiks. 3 kr. 50 o. Georg Reimer in Berti«. 4013 "^ivtliobs Dists äsr äsutsvbsv Lsssobills 1908. Lnrt. 2 ^k. Georg Ttilke in Berti». 4026 *^.us äsm türlcisebsL Dsbsv: Uusssiu lls.ürvi, Dis OssLÜisäsvsu vvä ^1/ Ls^, Ns.äums soülükt bsrsits. 2 Karl I. Trübner in Stratzburg. 4025 *2sitss5rikt kiir bioloxiseüs Isebuilr uvä Nstboäilr. I. Lä. Uskt 1. Lplt. 15 ^l. Ba«-enhoe<k L Ruprecht in GSttinge« 4014 "Zeitschrift f. oergl. Sprachforschung. 42. Jahrg. 1. Heft. 3 ^ 60 "Glotta. Zeitschrift f. griech. u. lat. Sprache. I. Bd. 2./3. Heft. 6 40 H. B«rlagSa«stalt vorm. G. I. Man, in Rege«Sburg 4017 "Prinz Max von Sachsen, Kanzelvorträge. 1 ^ 60 <Z. "Specht, Lehrbuch der Dogmatik. II. 8 geb. 10 "Patitz, über die Leiden Mariä. 2. Aufl. 5 40 Ariedr. Vtetveg L Lohn in Braunschweig. 4010. 4028 Dis avtdropoloAisedsv Lummlungsv Dsutsodlaväs. VII: Lu.ts.lox äsr untüropoloxisobsv suivmluvx in äsm uvu- tomisodsn Institut äsr DnivsrsitLt Lrluvxsv. Dsarbsitst von Dottdarnwsr. 6 "Lsrtram, Lxlrursionsüora äss Usrroxtuivs Draunsodvsix. lilit Linsodluss äss Uurrss. 5. ^uü. 6 xsb. 6 ^ 50 E. I. E. Bolckmann Nachfolger in Rostock. 4016 Volskmanns Illustr. I'üdrsr kür Duvä- uvä Lssrsissn: "Lä. VI. Nscklsvbvrxs Ostliebs Lssbüäer unä äis Lssstaät kostoeb. 1 V«l. *6ä. VII. Nseklsvbvrxs Wsstliebs Lssbüäsr mit Doberan unä äsr Lssstaät IVismar. 1 Vosfische Buchhandlung in Berlin. 4027 "Delbrück, Christliche Glaubcnsgewißheit gegenüber Haeckels Welträtseln. 1 >k. Williams L Rorgate in London. 4013 Lörsnssn, ^n inäsx to tbs names in tbs Ns.bLbbSrs.tu. Disksruvx 1. 7 sb. 6 ä. Nichtamtlicher Teilt Das neue Scheügesetz?) Von Uinversttätsprofessor vr.jur. L. Kuhlenbeck in Lausanne. (Unberechtigter Nachdruck verboten.) Unerwartet schnell hat der Scheckgesetz-Entwurf, nachdem das Bedürfnis eines Scheckgesetzes länger als anderthalb Jahrzehnte angezweifelt worden war, in der ihm vom Bundesrat im Januar d. I. gegebenen Fassung seine gesetz liche Sanktion erlangt. Schon am 1. April d. I. ist es in Kraft getreten. Ihre Erklärung findet diese ungewöhnliche Eile in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage des Reichs, in der Geldknappheit. Möge nur der 1. April für die Handlungen, die sich offenbar an dieses Gesetz anknüpfen — bekanntlich ist er ein etwas schelmisches Datum —, nicht ominös sein! Gewiß kann der Scheckverkehr, über dessen von mir bereits früher in der bekannten Zeitschrift für allgemeine Rechtskunde »Gesetz und Recht« (der auch die vorliegende Darstellung mit Genehmigung entnommen ist) geschilderten privaten und volkswirtschaftlichen Vorteile alle Einsichtigen einig sind, durch das Gesetz allein nicht großgezogen werden. Aber wenn man einen Obstbaum gepflanzt hat, so setzt man einen Pfahl daneben, an dem er seinen Rückhalt finden kann, um gerade zu wachsen und zu gedeihen. Dieselbe Rolle dürfen wir einem guten Gesetz im Verhältnis zu der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Einrichtung, die es »fördern« soll, unbedenklich zugestehen. Das Ge deihen des Baumes selbst, die Früchte, die er bringen soll, hängen freilich von vielen anderen Bedingungen ab. Vielleicht trägt übrigens auch die Bekanntmachung des Ge setzes selbst und die dadurch auf die Vorteile des Scheck- wcsens gelenkte Aufmerksamkeit weiterer Kreise dazu bei, daß auch solche Personen sich mit ihm praktisch vertraut machen, die bisher noch keinen Gebrauch davon gemacht haben. Jedenfalls kann dieses Gesetz sich des seltenen Vor zugs rühmen, daß alle Parteien des Reichstags ohne Aus nahme ihm seine Zustimmung gegeben haben. Der Vorentwurf hat übrigens in der Bundesrats- *) Mit Genehmigung abgedruckt aus »Gesetz und Recht-, Zeit schrift für allgemeine Rechtskunde (BreSIau, Alfred Langewort) 9. Jahr, Heft 15. 1. April 1908. Börsenblatt für den Deutsche« Buchhandel. 7L. Jahrgang. Vorlage, die jetzt so ohne alle Geburtswehen Gesetz geworden ist, noch einige sehr erhebliche Änderungen, und man darf unbedingt zugeben, Besserungen erhalten. Vor allem ist, um damit eine kurze Jnhaltsskizze des ebenso kurzen wie technisch durchsichtigen Gesetzes zu beginnen, der Inhalt des Gesetzes beschränkt worden auf den Scheck selbst und die aus ihm als aus einer dem Zahlungsgeschäft dienenden Urkunde un mittelbar entspringenden Rechtsfolgen. Der Scheck des deutschen Rechts hat nunmehr zweifellos den bereits durch das Wechselstempelsteuergesetz in dessen Legaldefinition ihm beigelegten Charakter einer Anweisung auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitut gewahrt. Als eine sonderrechtlich geregelte, besonders qualifizierte Anweisung ist freilich dadurch unser deutscher Scheck dem Wechsel, d. h. der Tratte nahe verwandt geworden, er steht durch Beschränkung der passiven Scheckfähigkeit (§ 2 des Gesetzes) dem englischen Scheck am nächsten, der ja von den Engländern direkt als ein auf einen Bankier gezogener Sichtwechsel definiert wird. Aber zwischen einem Wechsel und einem Scheck besteht ein klaffender Unterschied des wirtschaftlichen Zwecks. Der moderne Wechsel, der die ihm ursprünglich eigentümliche Natur eines Distanzwechsels wie eine Eierschale abgestreift hat, ist in der Hauptsache ein Kreditinstrument geworden und dient mehr der Überwindung zeitlicher, als räumlicher Schwierigkeiten. Der Scheck dagegen soll ausschließlich den Umlauf des Geldes vereinfachen und beschleunigen. Und diesen wirtschaftlichen Zweck zu sichern und vor Mißbrauch zu wechselähnlichen Kceditoperationen zu schützen, ist der Hauptzweck des Gesetzes. Und dieser Zweck bildet in Be stätigung der Jheringschen Rechtsphilosophie (Zweck im Recht) daher auch den eigentlichen SHlüssel zu seinem Verständnis. Daher ist vor allem — Hauptunterschied vom Wechsel — eine Annahme-Erklärung (Akzept) auf einem Scheck wirkungslos, gilt »als nicht geschrieben« (Z 10). Diesem Zweck dient sodann die sorgfältig zu beachtende Vorlegungs frist, die das Gesetz für den reinen Jnlandscheck, d. h. für den im Inland ausgestellten und zahlbaren auf zehn Tage festsetzt. Für Jnland-Auslandschecks sind den Entfernungen 518
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