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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1908
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- Deutsch
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3998 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 81, 7. April 1908. sich anpassende besondere Vorlegungsfristen durch Bundesrats verordnung bestimmt. Vor Ablauf dieser Vorlegungsfrist ist der Scheck un widerruflich. Allerdings verpflichtet diese Unwiderruflich keit den Aussteller nur dem Scheckinhaber gegenüber. Letzte rer hat aber das größte Interesse an der Unwiderruflichkeit während der Vorlegungsfrist. Denn wenn er den Scheck dem Bezogenen nicht innerhalb derselben zur Einlösung vor- legt, so verliert er im Falle einer Zahlungsweigerung alle Rechte aus dem Scheck selber. Freilich hat er darum noch nicht die der Scheckbegebung zu gründe liegende Forderung eingebüßt. Denn auch von der Schcckbegebung gilt, da der Scheck »Anweisung« ist, die Rechtsvermutung »Anweisung ist keine Zahlung«. Allein er verliert jedenfalls den be quemen und sicheren Weg des Regresses aus der Scheck urkunde, durch dessen Einführung eben das Gesetz dem Scheck seine Zirkulationsfähigkeit gesichert hat. Dieser Regreß ist durchaus demjenigen des Wechselrechts nachgebildet, auf das daher unser Gesetz in den einschlägigen Paragraphen einfach verweist. Er ist sogenannter Sprungregreß, d. h. nach tz 18 kann der Inhaber eines nicht eingelösten Schecks zwischen dem Aussteller und dem etwaigen Indossanten des Schecks beliebig wählen, sein volles Regreßrecht entweder gegen einen oder mehrere unter den Regreßpflichtigen oder gegen alle gleichzeitig ausüben, auch von der Verfolgung des gegen einen schon geltend gemachten Anspruchs absehen und gegen einen anderen Regreß ergreifen. Die Voraussetzungen des Regresses sind aber für den Scheck erheblich dadurch erleichtert, daß der Nachweis recht zeitiger Vorlegung nicht bloß durch einen förmlichen Protest, sondern auch durch eine einfach auf den Scheck geschriebene Erklärung des Bezogenen geführt werden kann. (8 16.) Ebenso kann der Protest ersetzt werden durch eine Be scheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist bei ihr eingeliefert miH nicht eingelöst worden ist. Damit komme ich auf diejenige Form des Schecks, die hoffentlich mit der Zeit immer mehr in Aufnahme gelangen wird, da nur sie allein dem eigentlichen wirtschaftlichen End ziele des Scheckwesens, dem Abrechnungsverkehr, unmittel bar zustrebt. Diese Form des Schecks ist der Verrechnungs scheck. Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann nämlich (Z 18) durch den später auf die Vorderseite gesetzten Vermerk »Nur zur Verrechnung« dessen Bezahlung geradezu verbieten. Alsdann darf der Bezogene den Scheck nur durch Verrechnung einlösen. Ich habe in meinem früheren Aufsatze gezeigt, wie eine solche Verrechnung immer zu erreichen ist, sobald man nur die erforderlichen Zwischenglieder schafft. Es braucht daher auch derjenige, der kein eigenes Bankkonto besitzt, sich nicht zu scheuen, einen solchen Verrechnungsscheck zahlungshalber entgegenzunehmen. Er braucht ihn nur irgend einem Bank geschäft, das, auch wenn es nicht unmittelbar an einer Ab rechnungsstelle beteiligt ist, jedenfalls mit einem am Abrech nungsverkehr teilnehmenden Bankinstitut in Korrespondenz stehen wird, zwecks Herbeiführung der Verrechnung weiter zu begeben. Was den Scheck mehr noch als die bisher erörter? ten mehr formellen Unterschiede vom Wechsel unterscheidet und ihn wirtschaftlich erst zum eigentlichen Scheck stempelt, ist aber vor allem das Guthaben. Als solches gilt der »Geldbetrag, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechts verhältnisse Schecks einzulösen verpflichtet ist« (Z 3). Freilich hat das Gesetz die Wahrung dieser wirtschaftlichen Voraus setzung des Schecks selber nur indirekt sichern können, da es sich aus den oben angedeuteten Gründen versagen mußte, die außerhalb der Scheckurkunde liegenden, nicht an die Ober fläche hervortretenden Rechtsverhältnisse zu regeln. Es hat auch im Gegensatz zum früheren Entwurf (1890) davon Abstand genommen, das Vorhandensein eines Guthabens durch besondere strafrechtliche Normen sicherzustellen. Die Bezugnahme auf ein Guthaben ist in Z 1 zu einem wesent lichen Erfordernis des Schecks erhoben worden. Der Scheck aussteller versichert also in der Urkunde durch diese Bezug nahme (Guthabenklausel), daß z. Zt. der Vorlegung Deckung vorhanden sein wird. In der bewußten Unwahrheit dieser Versicherung im Augenblick der Begebung kann selbstver ständlich unter Umständen der Tatbestand des Betruges liegen. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung der Vor legungsfrist ist natürlich auch das Datum der Ausstellung ein wesentliches Erfordernis. Undatierte Schecks sind als solche ungültig, erzeugen keine scheckrechtliche Wirkung, wenn sie auch als Anweisungen rechtserheblich bleiben können. Wie aber, wenn ein Scheck vordatiert wird? Durch eine solche Vordatierung würde der Scheck zu Operationen mißbraucht werden können, die die Aufgabe des Wechsels bilden. Der vordatierte Scheck verfällt daher der Wechsel stempelsteuer, er nimmt nicht teil an der für die Förderung des Scheckverkehrs so überaus wichtigen bereits durch das Wechselstempelsteuergesetz vom 10. Juni 1869 den Schecks gewährleisteten Stempelfreiheit. Nach diesem Gesetz aber wird die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist in der Hauptsache, wenn wir vom Fall des Scheckbetrugs absehen, die einzige Rute, die der Gesetzgeber hinter dem Gesetze in verstohlener Art zum Vorschein kommen läßt, um überhaupt alle Sollvorschriften, die er zwecks Regelung eines gesunden Scheckverkehrs gibt, ins besondere auch die Beschränkung der passiven Scheckfähigkeit zu sichern. Möge das Gesetz, das sich als eine der wichtigsten nnd wertvollsten Ergänzungen zu dem grandiosen Auf- und Aus bau der umfassenden bürgerlichen Gesetzgebung des Deutschen Reichs kennzeichnen läßt, eine verständnisvolle Pflege und zunächst auch bei geschäftskundigen Laien und Juristen ein — freilich nur an der Hand eines Kommentars*) erfolg reiches — liebevolles Studium finden! Vor allem aber hoffen wir, daß der sichere Rückhalt, den es dem in Deutsch land noch verhältnismäßig rückständigen Scheckverkehr bietet, die daran geknüpften geldwirtschaftlichen Erwartungen er füllen möge. Die nunmehr zweifellos auch bald bevorstehende Ein führung des Postscheckverkehrs — eine Postscheckorduung liegt bereits als Ergänzung des Etatsgesetzes für das laufende Rechnungsjahr dem Reichstage zur Beschlußfassung vor — wird die Wohltaten des Scheckwesens auch den breitesten Schichten des Volkes, insbesondere den Land wirten, Handwerkern und mittleren Geschäftsleuten zugäng lich machen. Das »H. C. Andersen-Haus« in Odense. Am 2. April 1905 wurde in Odense der hundertjährige Geburtstag des Märchendichters H. C. Andersen festlich be gangen, und am Abend desselben Tages versammelte sich ein engerer Kreis seiner Mitbürger und Verehrer im dortigen »Grand Hotel«, wobei auf Anregung des Direktors Ernst Bojesen und des Konferenzrats Heide dem Bürgermeister *) Ein ausführlicher Kommentar zum Scheckgcsetz sowie eine Textausgabc desselben mit erläuternder Einführung, Verweisungen und Ergänzungen, beide von Professor vr. L. Kuhlenbeck, werden demnächst im Verlage von Alfred Langewort in Breslau er scheinen. (Red.)
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