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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1876
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1876
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Erscheint außer Sonntag» täglich. — Bi» früh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind au die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum de» Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 89. Leipzig, Mittwoch den 19. April. 1876. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. In der Hauptversammlung des vorigen Jahres wurde beschlossen, die Herren H. Kaiser und I. Springer zu beauftragen, ein Gutachten darüber abzugeben: ,,ob es sich empfehlen dürfe, die Paragraphen unseres Statuts, welche den Vergleichs-Ausschuß betreffen, einer Revision zu unterwerfen". Indem wir die uns erstatteten Referate untenstehend sub D veröffentlichen, bemerken wir, daß der Gegenstand in der Conferenz vom 9. Februar d. I. in eingehender Weise berathen wurde und infolge dessen der Antrag, eine Abänderung der Statuten bei der Hauptversammlung zu beantragen, vom Vorstande zurückgezogen wurde. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 11. April 1876. Der Vorstand -es Äörsenvereins der Deutschen Buch Händler. Adolph Enslin. Theodor Einhorn. Adolf Bonz. G Nefenit über die eventuelle Umwandlung des Vergleichs-Aus schusses des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in ein Schiedsgericht. Der ß. 43. des neuen Statuts für den Börsenvereiu der Deut schen Buchhändler bestimmt: „Der Vergleichs-Ausschuß, welcher nur im Verlauf der Jubilate messe seine Sitzungen hält, hat die Aufgabe, die zwischen den Mit gliedern des Börsenvereins entstandenen Differenzen auf güt lichem Wege zu schlichten und ist jedes Mitglied gehalten, den von dem Vorsitzenden des Ausschusses diesfalls ergehenden Vor ladungen Folge zu leisten." Es ist dieFrage aufgeworfen, ob es dieser gar zu eng begrenzten Thätigkeit des Vergleichs-Ausschusses gegenüber nicht angemessen er scheine, denselben in ein Schiedsgericht umzuwandeln, wie andere Genossenschaften, namentlich aber kaufmännische Corporationen diese Einrichtung auf Grund der Bestimmungen der Preußischen Allge meinen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. II. tz. 167—176. längst ge troffen haben. Auf den ersten Blick hat diese Idee, angewendet auf die Ge- sammtheit des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, etwas Be stechendes. Streitfragen, die unter Berufsgenossen entstehen und zum Austrag gebracht werden sollen, bieten in der Regel so viel eigenartiges Material, daß es im Interesse der streitenden Parteien nur vorthtilhaft erscheinen kann, dieser rein technischen Seite wegen den Streitfall nicht durch Richter, sondern durch Berufsgenossen, die zur Schlichtung solcher Streitfälle zu Schiedsrichtern gewählt sind, zu schlichten. Dieses Moment, verbunden mit der schnelleren, fast sofortigen Erledigung der Sache, hat denn auch der Ausbildung und Anwen dung des schiedsgerichtlichen Verfahrens in gewerblichen und kauf männischen Kreisen weite Verbreitung verschafft, und es ist nament lich in letzterer Beziehung wohl keine Kaufmannschaft einer größeren Stadt mehr zu finden, welche nicht ein corporatives Schiedsgericht eingesetzt hätte und sich desselben mit bestem Erfolge bediente. Der Wunsch nach Erweiterung der Befugnisse des Vergleichs- Ausschusses findet auch darin seine Berechtigung, daß die Thätigkeit des Ausschusses actenmäßig nachweisbar in den letzten 15 Jahren kaum fünfmal mit einer Anfrage berührt worden ist, während eigentliche Streitfälle so gut wie gar nicht vor sein Forum gebracht worden sind. Der Grund zu dieser bei einer Genossenschaft von mehr als tausend Köpfen allerdings sehr auffallenden Zurückhaltung liegt nun freilich nicht etwa darin, daß innerhalb der sich in buntester Weise kreuzenden Verkehrsbezichungen keine Differenzen aufträtcn, die einer so schnellen und angenehmen Schlichtung von Seiten sach kundiger Genossen bedürfen möchten. Weit eher ist vielmehr der Grund zu dem Uebergehen des Vergleichs-Ausschusses darin zu suchen, daß derselbe (nach tz. 43.) nur im Verlauf der Jubi latemesse seine Sitzungen hält. Jede ernstliche Differenz, die überhaupt durch ein Urthcil ge schlichtet werden soll, ist nicht geeignet, auf ein Jahr hingehalten zu werden. Dann aber ist auch der Besuch der Jubilatcmesse heutzu tage meist ein in der Zeit so knapp bemessener, daß für beide Thcile die Abhaltung eines Termins während der wenigen Tage des Meßbesuches nur als eine Ilngelegenheit betrachtet werden kann. So erscheint es erklärlich, daß in heutiger, immer hastiger drängen den Zeit eine Einrichtung in Vergessenheit gerathen mußte, die den Ansprüchen der Gegenwart auf schnellste Beseitigung aller Störun gen und Hemmungen nicht mehr entsprechen konnte. Wenn hiernach eine Erleichterung in der Benutzung der Thätigkeit des Vergleichs-Ausschusses wünschenswerth erscheint, so wären nun die Gesichtspunkte näher ins Auge zu fassen, die bei Umwandlung des Vergleichs-Ausschusses in ein Schiedsgericht nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Die allgemeinen Vorschriften für die Bildung eines Schieds- Dreiundvierzigster Jahrgang. 184
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