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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1876
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- Deutsch
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1378 Amtlicher Theil. 89, 19. April. gerichts bedingen, daß den Verhandlungen ein Jurist beiwohnt, welcher darüber zu wachen hat, daß nach den Vorschriften der All gemeinen Gerichts-Ordnung verfahren und nichts Gesetzwidriges beschlossen werde. Im klebrigen entspricht das Verfahren im All gemeinen dem der ersten Instanz des Civilprozesses. Auch die Kosten des Verfahrens würden, wie beim ordentlichen Gerichte, in der Form eines Vorschusses eingczogen und der unterliegenden Partei zur Erstattung auscrlegt, wenn nicht, wie dies z. B. seitens der Corporation der Kaufmannschaft in Berlin geschieht, die Besol dung des juristischen Beistandes von der Corporation selbst bestrit ten wird, so daß die Parteien nur vorkommcndc Baarauslagen zu tragen haben. Das Schiedsrichteramt wird als Ehrenamt ohne Honorirung ausgeübt. Auf die Klage wird ein Termin zur Verhandlung der Sache unter Vorladung beider Theile angesetzt. Bleibt der Kläger aus, so werden die Acten rcponirt. Dasselbe geschieht, wenn der Verklagte nicht erscheint oder erklärt, daß er vor der Commission nicht Recht nehmen wolle, da nach der Natur der Sache kein Zwang zur Ein lassung existirt. Erscheinen beide Parteien, so trägt der vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannte Referent die Klage vor, worauf die Par teien befragt werden, ob sie sich dem Schiedssprüche ohne Widerrede unter Verzicht auf die gesetzlichen Rechtsmittel unterwerfen (A.G.-O. tz. 173.), oder sich die ordentlichen Rechtsmittel der Appellation, be ziehentlich des Recurscs Vorbehalten wollen. Das Resultat ihrer Erklärung wird zu Protokoll vermerkt und sodann zunächst versucht, einen Vergleich unter den Parteien zu Stande zu bringen. Gelingt dies nicht, so wird die Sache nach Maßgabe der be stehenden Prozeßgesetze mündlich verhandelt, mithin beide Theile mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört und ihre thatsächlichen Anführungen, sowie die von ihnen angegebenen Beweismittel zu Protokoll verzeichnet. o, Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt — selbstverständ lich, nachdem die Parteien abgetreten sind — in gewohnter Weise nach Stimmenmehrheit; der Jurist hat nur eine berathende Stimme. Ist eine Beweisaufnahme durch Abhörung von Zeugen oder Eidesabnahme erforderlich, so wird diese durch Requisition der or dentlichen Gerichte bewirkt. Gehören indessen die Zeugen dem Han delsstande an und erscheinen sie auf Einladung vor dem Schieds gericht, so erfolgt ihre informatorische Vernehmung bei diesem; nehmen die Parteien eine derartige Aussage nicht unbeschworen für wahr an, was jedoch in der Regel nicht vorkommt, so wird der or dentliche Richter der Zeugen um Vereidung derselben, allenfalls nach vorgängiger Ergänzung ihrer Deposition, ersucht. Schriftliche Ausfertigung des Urtheils wird ertheilt, wenn die Parteien eine solche verlangen, meistens geschieht dies nicht, vielmehr beruhigen sich die streitenden Theile bei dem mündlich publicirten Erkenntniß. Aus vorstehender kurzen Skizze des schiedsrichterlichen Ver fahrens geht schon zur Genüge hervor, wie bei jedem Schiedsgericht, gleichwie bei jedem schiedsmännischen Vergleiche, eine stillschweigende Voraussetzung dahin geht, daß die streitenden Parteien an einem Platze wohnen, und also jederzeit zur mündlichen Vernehmung bei der Hand sind. Der Schwerpunkt des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dessen moralisches Gewicht liegt offenbar darin, daß die streitenden Parteien persönlich vor bekannten, zu Schiedsrichtern gewählten Berufsgenossen erscheinen, und daß in mündlichem Verfahren die Streitfrage ihre Erledigung findet. Ein schriftliches Verfah ren scheint von schiedsgerichtlichen Verhandlungen, wenn auch nir gend ausdrückich ausgesprochen, so doch auch nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, überall ausgeschlossen zu sein. Anders liegt die Frage nun aber für uns in Betreff der Ein setzung eines Schiedsgerichts für die über ganz Deutschland und darüber hinaus wohnenden Mitglieder des Börscnvereins der Deut schen Buchhändler. Der Sitz eines allgemeinen buchhändlerischen Schiedsgerichts müßte naturgemäß Leipzig sein, als anerkannter, dauernder und in seiner Stellung wohl nie zu erschütternder Vorort des gesammten deutschen Buchhandels, und demgemäß würden auch nur Leipziger College» zu Schiedsrichtern zu wählen sein, wie denn bei allen be stehenden Schiedsgerichten die Schiedsrichter immer nur am Orte wohnende Mitbürger sind. Es können nun Fälle eintreten, in denen 1. beide Parteien in Leipzig wohnen. In solchen Fällen wären die Verhandlungen ganz so wie oben skizzirt zu führen. 2. Die eine Partei wohnt in Leipzig, die andere außerhalb. Hierbei würde die Frage entstehen, ob eine Vertretung der auswärtigen Partei statthaft wäre, und was im Falle man gelhafter Information der Vertretung in Betreff irgend einer zur Sache in Beziehung stehenden Frage geschehen soll, resp. ob Einholung weiterer Information und alsoAussetzung des Verfahrens statthaft erscheint. 3. Beide Parteien wohnen außerhalb. Sollen hierbei die vielleicht ganz ungenügend informirten Vertreter beider Parteien vernommen werden, und sollen diese Vertreter nicht nur im Namen der Parteien die Entscheidung entgegennehmen, sondern auch in deren Namen ohne Vor behalt anerkennen? Faßt man diese drei Kategorien von Fällen näher ins Auge, so ergibt sich für den ersten Fall (beide Parteien wohnen in Leipzig) allerdings keine Schwierigkeit. Es ist indessen die Neu bildung eines Schiedsgerichts für solche Fälle überflüssig, denn tz. 43. der neuen Statuten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig bestimmt: „Die Vergleichsdeputation hat die Aufgabe, die Abschließung eines Vergleichs zwischen den Betheiligten zu versuchen. Jedoch kann dieselbe unter Genehmigung der Parteien sich auch als Schiedsgericht constituiren, dessen Entscheidung sodann un weigerlich Folge zu geben ist." Ganz ebenso ist, beiläufig bemerkt, den Mitgliedern der Cor poration der Berliner Buchhändler in ihrem Hauptausschusse ein Organ zu schiedsrichterlichen Entscheidungen gegeben. Es bleiben demnach für die Praxis des neu zu bildenden Schiedsgerichts nur die aä 2. und 3. bezeichnten Fälle übrig. Diese Fälle, in denen eine der streitenden Parteien oder beide Parteien außerhalb Leipzigs wohnen, sind aber ihrer Natur nach gar nicht für schiedsrichterliche Entscheidungen geeignet, da eben in diesen Fällen das persönliche Erscheinen einer der beiden oder gar beider Parteien entweder nicht thunlich, oder unter Umständen recht kostspielig sein dürfte, andrerseits aber das schiedsrichterliche Ver fahren nach allen darüber vorfindlichcn Vorschriften nirgend mit Vertretern, sondern immer nur mit den persönlich erschienenen streitenden Parteien gepflogen wird. Hiernach wäre die Einsetzung eines Schiedsgerichts für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler, resp. eine Abänderung destz. 43. des neuen Statuts für den genannten Börsenverein nicht zu befürworten, va die Leipziger Collegen bereits ein buchhänd lerisches Schiedsgericht zu ihrer Verfügung haben, die Ausdeh nung der schiedsrichterlichen Praxis aber auf außerhalb woh-
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