Erscheint außer Sonntag« täglich — Bi« srüh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Äeliräge für das Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^7 92. Eigenthum der BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Sonnabend den 22. April. 1876. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermesse zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitznngen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag Vormittags vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 11 Uhr statt; wer bis 11 Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ansbleibende verfallen in eine Geld buße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Anszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. ' 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 15. Mai beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von srüh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Es haben die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre sich an diesen Tagesstunden gefälligst ans der Börse zur Abrechnung einzufinden. Die auswärtigen Sortimcntshandlungen werden ausdrücklich auf diese Bestimmung im wohlverstandenen eigenen In teresse mit dem Bedeuten hingewiesen, für rechtzeitige Einsendung der Zahlnngslisten, genau bis zu den von ihren Herren Com missionären bezeichnten Tagen besorgt zu sein, um jenen das pünktliche Erscheinen ans der Börse zu ermöglichen. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Archivariat (während der Messe im Börsengebäude anwesend) einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestemp-lt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen in Kronen und Doppelkronen L 10 und 20 Mark, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsnmlauffähige Noten und Banknoten derjenigen Geldinstitute, welche Einlösungsstellen in Leipzig errichtet haben. Berlin, Leipzig und Stuttgart, den 15. April 1876. Der Vorstand des Lörsenvereins der Deutschen Suchhiindler. Adolph Enslin. Theodor Einhorn. Adolf Bonz. 190 Dretundvierzigfter Jahrgang.