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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1923
- Strukturtyp
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- 1923-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1923
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- Deutsch
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X: 210, 8. September 1023. Siedalttoneiirr Teil. LörjendlaU f. d. Dtschn. Buchhandel. richten lassen, die sie erträglicher gestalten und dabei doch noch inneren Abrechnungserfordernissen, Statistiken ustv. genügen. Die Verkaufspreise weiden immer so bsinessen sein müssen, daß sie die Gestehungskosten, nach einem stabilen Wertmesser berech net, mit allem, was dazu gehört, decken, d. h. die Schlüsselzahl wird, fachkundig richtig berechnet, nicht überlebt sein, sondern erst recht bestehen bleiben müssen (bei richtiger Grundzahl), sonst entspre chen sich nicht Leistung und Gegenleistung, und der Bücherkäufer wird zuni Schaden des Verkäufers mehr erhalten, als er leistet; es würde ein Substanzverlust bei letzterem eintreten, der aber auch «inen Substanzveriust am Volksvermögen bedeutet, solange das Produkt auch ausländische Rohprodukte enthält, wie es in beacht lichem Matze beim Druckwerk der Fall ist. Solange der einmal kurz, aber in weitestem Sinn« »Personal- kredrt- genamrt« Kredit allgemein ausgeschaltet bleibt <der in ge sunden Zeiten viel größer und wertvoller war als Barkapital), so lange persönliche Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit nur noch wenig gewertet werden, solange die Regierung sich z. B. von den Buch, druckern Löhne abzwingen läßt, di« weit über denen liegen, die galten, als wir reich waren, neun Stunden arbeiteten und dabei pro Stunde mehr leisteten als jM, solange diese selbe Regierung den Druckereien <u. a.) Billionen teils »leiht», teils direkt schenkt, damit sie diese Unsinnssorderungen aus zahlen können, solange wie auf je 10 Werktätige irgendeine Art Beamter kommt, wird «in im Vergleich zum Ganzen doch nur bescheidener Produktions- und Handelszweig wie der Buchhandel nicht gegen den Strom schwimmen können, ohne dabei umzukommen. Auch er wird zusehen müssen, daß er endlich nicht länger Zettel, die durch Bedrucken nft entwertet werden, gegen gute Sachwerte mit Verlust umtauschl, sondern wenigstens den Rest von Substanz sich erhält. Die Devisenabgabe. Von vr. Kurt Runge, Syndikus des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler. Um dem Reich die für die Einfuhr lebensnotivendiger Güter er forderlichen Devisen zu verschaffen, ist die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung auslän discher Vermögensgegenstände vom 35. August 1923 nebst Durchführungsbestimmungen vom 30. Angust 1923 erlassen wor den, kraft deren von allen Devisenbesitzern eine in ausländischer Wäh rung bzw. Gold zu entrichtende Steuer erhoben wird. Der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen, der für den exportierenden Buch handel von besonderer Bedeutung ist, soll im folgenden kurz wieder- gcgeben werden. 1. Die Ablieferungspflicht. Der P e r s o n e n k r e i s, auf den sich die Abgabepflicht erstreckt, ist äußerst weit gezogen. Dabei wird in An lehnung an das Kapitalverkehrssteuergesetz zwischen Erwerbsgesellschaf ten auf der einen sowie allen übrigen natürlichen und juristischen Per sonen, Personenvercinigungen und Vermögensmassen auf der anderen Seite unterschieden. Als Erwerbsgesellschaften haben insbesondere zu gelten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell schaften m. b. H. sowie alle übrigen Personenvereinigungen mit wirt schaftlichem Geschäftsbetrieb, deren Zweck die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder ist, jedoch mit Ausnahme der Genossenschaften. Diesen Erwerbsgesellschaften gegenüber stehen alle übrigen Abgabepflichtigen, wobei hervorzuheben ist, das; Abgabepflich tige, die an einer offenen Handelsgesellschaft oder an einer Kommandit gesellschaft beteiligt sind, von der Gesellschaft die Herausgabe von De visen oder anderen diesen gleichgestellten Vermögensgegcnständen ver langen können, soweit ihnen diese nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Für Ehegatten gilt ferner, da sie in der Regel zur Zwangsanleihe zusammen veranlagt sind, daß sich die Ablieferungs pflicht nach der vollen Höhe der von beiden Ehegatten zusammen zu ent richtenden Brotversorgungsabgabe richtet. Auch ist der Ehemann be fugt, ablicfcrungspflichtige Vermögensgcgenstände aus dem Vermögen der Ehefrau zu entnehmen, soweit cs zur Erfüllung der Ablieferungs pflicht notwendig ist. Dies bedeutet eine Erweiterung der ehemänn lichen Rechte, welche das eheliche Güterrecht regelmäßig in Gestalt der Verwaltung und Nutznießung des Frauenvermöaens verleiht. Weiter hin sind Erben eines Zwangsanleihepflichtigen, welche in ihrer Eigen schaft als Erben Brotversorgungsabgabe zu entrichten hatten, ebenfalls zur Ablieferung von ausländischen Vermögensgegenständen verpflichtet, soweit die übrigen Voraussetzungen zutreffen Die Ablieferungspflicht ist davon abhängig, daß sich in der Zeit vom 10.—20. August 1923 a u s l ä n d i s ch e V e r in ö g e n s g e gen- st ä n d e im Besitze des Abgabepflichtigen befunden haben. Hierzu rechnet das Gesetz Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergl.; Aus zahlungen, Anweisungen, Schecks, Wechsel und Forderungen in aus ländischer Währuirg. Unter letzteren sind Forderungen zu verstehen, bei denen der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung in effektiver Valuta hat (Dollarschatzanweisungen fallen nicht darunter!). Diesen Vermögensgegenständen werden deutsche Goldmünzen sowie Gold- und Silberbarren gleichgestellt. Darüber hinaus gehören zu den die Ab lieferungspflicht begründenden Vermögensgegenständen alle Anteile an ausländischen Erwerbsgesellschaften und Geschäftsbeteiligungen sowie an inländischen oder ausländischen Börsen gehandelte Wertpapiere, so fern sie auf ausländische Währung lauten und Anspruch auf Zahlung in effektiver Valuta geben, z. B. Otavi-Anteile. Bemerkenswert ist, daß Ansprüche auf Übertragung der im vorstehenden bezeichneten Ver mögensgegenstände dem Eigentum an denselben gleichgeachtet werden, so daß bereits derartige Ansprüche die Ablieferungspflicht begründen. Wenn hiernach die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Abgabe begründet sind, entsteht die weitere Frage, welche Ver- m ö g e n s g e g e n s t ä n d e der Ablieferungspflicht unter liege n. Generell gilt, daß diese durch Hingabe von ausländischen Ver mögensgegenständen erfüllt wird, welche eine Ablieferungspflicht be gründen, da ja eben ein Teil des Devisenbesitzes dem Reich in effek tiver Valuta zur Bildung eines Devisenfonds zugeführt werden soll. Jedoch enthalten die Durchführungsbestimmungen ins einzelne gehende Vorschriften darüber, welche Vermögensgegenstände zur Ablieferung geeignet sind, auch ist ihnen eine Liste der für die Ablieferung in Be tracht kommenden ausländischen Wertpapiere beigegeben. 2. Höhe der Abgabepslicht. Der abzuliefernde Betrag bemißt sich nach der Höhe des am 1. August 1923 fälligen ersten Teilbetrags der Brotversorgungsabgabe, und zwar ist für je 10 000 Mark dieser Summe von Erwerbsgesellschaften der Gegenwert von 2 Goldmark und von allen übrigen Abgabepflichtigen ein solcher von 1 Goldmark zu ent richten. Entscheidend für die Feststellung der Höhe des für die Ablie ferungspflicht maßgebenden ausländischen Vermögens ist der höchste Betrag, den der Abgabepflichtige am Abschluß eines Tages inner halb der Zeit vom 10.—20. August 1923 in seinem Vermögen gehabt hat. In gewissen Umfange kann eine Anrechnung bereits abgclieferter Devisen erfolgen, insbesondere gilt dies in Höhe von 25 Prozent bei Hingabe eines Tevisenbetrages zum Zwecke des Erwerbs von Dollar- schatzanweisungen oder Goldanleihe, der im Laufe des August auf eigene Rechnung erfolgt ist. Die Höhe der Ablieferungspflicht kann sich jedoch verringern, wenn Valutaschulden, die am 20. August 192A bestanden haben und bis zum 1. November 1923 getilgt werden müssen, vorhanden sind. Derartige Schulden können von dem abzuliefernden Betrage insoweit abgezogen werden, als sie den Gegenwert der am 20. August 1923 vorhandenen nicht abzulieferndcn ausländischen Ver mögensgegenstände übersteigen. Die Ablieferungspflicht entfällt vollständig, sofern der abznliefcrnde Betrag 10 Goldmark nicht über steigt. 3. Art der Ablieferung. Die Ablieferungspflicht ist durch Hingabe der abzulieferndcn Vermögensgcgenstände bis zum 15. Septem ber 1923 zu erfiillen. Dabei sind vor allem die Währungen der hoch valutigen und erst in zweiter Linie diejenigen der sog. mittelvalutigen Länder, die in der Verordnung namentlich aufgeführt werden, zu ver wenden. A b l i e f e r u n g s st e l l c n sind die Zeichnungsstellen für die Goldanleihe. Gold und Silber dagegen können nur bei der Neichs- bank und deren Zweiganstalten abgeliefert werden. Als Umrechnungs knrs wird 1 Dollar 4.20 Goldmark gleichgesetzt. Das Nähere über die Prüfung und Umrechnung enthalten die Durchführungsbestimmungen, insbesondere eine Umrechnungstabelle für ausländische Zahlungs mittel. Bei verspäteter Ablieferung erhöht sich die Ablieferungs pflicht um 5 v. H. des rückständigen Betrags für jeden angefangcnen Monat Versäumnis. Uber die abgelicferten Vermögcnsgegcnstände er hält der Abgabepflichtige eine Quittung, und zwar in der Regel zunächst eine Zwischenbescheinigung, bis ihm die endgültige Quittung ans einem von der Devisenbcschaffungsstelle vorznschreibenden Formu lar erteilt wird. Diese Quittung genießt als Urkunde strafrechtlichen Schutz gegen Fälschungen und ist von außerordentlicher Wichtigkeit, da eine Ablieferung dann nicht als erfolgt gilt, soweit auf Grund der ge setzlichen Bestimmungen eine Quittung nicht erteilt werden kann, und vor allem deshalb, weil die Entrichtung des Gegenwertes nur gegen Einreichung der Quittung erfolgt. 4. Entrichtung des Gegenwertes. Der Abgabepflichtige hat zwi schen vier Möglichkeiten die Wahl, in welcher Weise der Gegenwert für die von ihm abgelieferten Vermögensgegenstände gewährt werden soll. Zunächst kann er die Entrichtung in Gold anlei he verlangen, und zwar zu einem Kurse, der 5 Prozent unter den, am Tage der Abliefe- 1251
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