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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1906
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- Deutsch
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6992 Nichtamtlicher Teil. pV 165, 19. Juli 1906. Martin Oldenbourg in Berlin. 6999 Lsrlinsr L^lsnäer lür 1907. 1 Schuster ä- Loefflcr in Berlin. 7003 'öeetlloveii - ürrleuäsr rruk äs.s 1907. 1 ^sb. 2 lluxu8g.ll8xs,i)6 3 A. Speiser in Prien. 7009 8tsinbsi-xer, lluävviA II. von Unfein, äer llomLntilisr ii.uk äsm Löni^stiiions. 6sl>. 3 ^ 50 Mranz Vahlen in Berlin. 7010 "Eltzbacher, Die Unterlassungsklage. Etwa 5 I. I. Weber in Leipzig. 7008 *Penzler, Die Finanz-, Sozial- und Handelspolitik des Grafen Posadowsky. Woerl's Reisebücher-Verlag in Leipzig. 7006 *1Voerl's k'üdrsr: Lulrar88t — kuwänien. 1 *— äo. Oanaribelis Inseln. 1 Nichtamtlicher Teil. Internationaler Verleger-Kongreß. V. Tagung. Mailand, 6.—10. Juni 1906. (Vgl. Nr. 130, 132, 133, 134, 136, 138, 144, 154 d. Bl.) Internationale Regelung des musikalischen Aufführungsrechts. Referat, erstattet von Kaiser!. Rat Josef Weinberger, Wien. (Vgl. dazu den Beschluß Nr. 127 in Nr. 154 d. Bl. Seite 6626.) Aus dem Bereich des Urheberrechts ist es das musika lische Aufführungsrecht, das im Laufe der letzten Jahre in einigen wichtigen Ländergebieten üver den Kreis der engern Jnteressenien hinaus die Aufmerksamkeit der großen Öffent lichkeit in Anspruch genommen und vielfach zu lebhafter Stellungnahme seitens der beteiligten Kreise sowie der Fach- und Tagespresse geführt hat. Die Gründe, aus denen die Geltendmachung eines von nahezu allen Gesetzgebungen ge währleisteten Rechts erst erkämpft werden muß, sind leicht zu finden. Wenn diejenigen, denen der Schutz des musikalischen Aufführungsrechts zugute kommt, diesen Schutz von dem Moment seines Bestandes an geltend gemacht hätten, dann wäre es schwerlich dazu gekommen, daß jene Faktoren, die diesem Recht unterworfen sind und von ihm betroffen werden, gegen die Geltendmachung dieses Rechts eine Stellung ein nehmen, als ob sie sich eines ungerechten Angriffs zu er wehren hätten. Es dürfte wohl auf keinem andern wirt schaftlichen Gebiet ein Beispiel dafür geben, daß ein un zweifelhaft gutes Recht, dessen materielle Bedeutung noch gar nicht zu ermessen ist, in einer Reihe von Staaten jahrzehntelang unausgenutzt liegen gelassen wurde, wodurch Millionen für einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Be teiligten verloren gingen, ohne daß für diesen seltsamen Zustand ein andres Motiv zu finden wäre, als daß sich bis vor kurzem in diesen Ländern niemand gefunden hat, der die in betracht kommenden Kreise aus ihrer Passivität auf gerüttelt hätte. Nun ist aber die Bewegung da und wird allem An schein nach nicht eher zur Ruhe kommen, als bis die Ver wertung des kostbaren Rechts den Beteiligten für alle Zu kunft sichergestellt ist. Es war ein dankenswerter Schritt des verehrlichen Aus schusses zur Vorbereitung des V. internationalen Verleger kongresses, das Thema des musikalischen Aufführungsrechts auf das Programm der Tagesordnung zu setzen, um einer internationalen Vereinigung vieler hervorragenden Musik verleger durch Meinungsaustausch die Möglichkeit zu geben, diejenigen Schwierigkeiten, die der internationalen Geltend machung der musikalischen Aufführungsrechte im Wege stehen, zu beseitigen und eine allen Teilen gerecht werdende Lösung dieser wichtigen Tagesfrage herbeizuführen. Die internationale Regelung des musikalischen Auf führungsrechts wäre wesentlich erleichtert, wenn in jedem einzelnen der für Europa in Betracht kommenden Länder gebiete eine Anstalt von so vollendeter Organisation vor handen wäre, wie dies in Frankreich der Fall ist, in dem Lande, in dem zuerst die außerordentliche Tragweite des musi kalischen Aufführungsrechts erkannt wurde und wo der Ur heberrechtsschutz die denkbar höchste Vollkommenheit aufweist Der mächtigen französischen Organisation stehen in andern Ländern mit Ausnahme Deutschlands, Österreich- Ungarns und Italiens nur Filialen der französischen Gesell schaft gegenüber, wie in England, Belgien, der Schweiz, Monaco und Luxemburg. In dem für die Zukunft der Aufführungsrechtsfrage wichtigsten und interessantesten Gebiete, dem Deutschen Reiche, hat eine Anstalt die Geltendmachung der Aufführungs rechte in die Hand genommen, deren Beschaffenheit im vor liegenden Referat besondrer Würdigung bedarf. Es liegt in der Natur des musikalischen Aufführungs rechts, daß dessen Gestaltung in den einzelnen Gebieten nicht nur für die betreffenden einheimischen Interessenten, sondern auch für die Autoren und deren Rechtsnachfolger aus andern Ländern in hervorragender Weise in Betracht kommt. Gilt ja doch für die internationale Regelung der musikalischen Aufsührungsrechts-Frage dasselbe Grundprinzip wie für das ganze große Gebiet des Urheberrechts im allgemeinen, für das die interne Regelung in den betreffenden Länder- gebietcn die Voraussetzung einer jeden internatio nalen Regelung bedeutet. Es kann somit an einen wirk samen internationalen Schutz nicht früher gedacht werden, ehe nicht die Frage des musikalischen Aufführungsrechts in Deutschland eine allgemein befriedigende Regelung erfährt. Der gegenwärtige unbefriedigende Zustand in Deutschland bedeutet ein störendes Hindernis für alle Bestrebungen, die auf eine internationale Regelung der musikalischen Auffüh rungsrechts-Frage gerichtet sind. In Deutschland mit seinen 60 Millionen Einwohnern hat die Musikpflege einen so hohen Grad erreicht wie kaum in einem andern Land der Erde, und das Ergebnis eines wirklich vollkommen ausgebildeten musikalischen Aufführungs rechts-Schutzes in diesem Lande, das etwa 50 Großstädte, einige Hundert Mittelstädte und über 2000 Kleinstädte be sitzt, läßt sich gar nicht ermessen. Wenn schon in Frankreich, das nur eine geringe Zahl von Großstädten aufweist und wo die Musikpflege bei weitem nicht in so breite Schichten der Bevölkerung gedrungen ist wie in Deutschland, in letzter Zeit beinahe 3 Millionen Frcs. jährlich für musikalische Auf führungsrechte einkassiert wurden, dann erscheint wohl die Behauptung keineswegs übertrieben, daß bei einer gleich umfassend durchgeführten Organisation einer Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht in Deutschland Resultate er zielt werden dürften, die für das gesamte Musikoerlagswesen unter Umständen von umwälzender Bedeutung werden könnten. Diese Organisation müßte aber, um das vor erwähnte Ziel zu erreichen, über die Gesamtheit der musi kalischen Aufführungsrechte verfügen, denn nur dann könnte
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