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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1906
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 191, 18. August 1906 Nichtamtlicher Teich 7823 Zusammenfassung van ihm in der Sitzung des folgenden Tages verlesen. Sie hat folgenden Wortlaut: Um den Kongreß im Namen der amerikanischen Verleger und derLubl^bsrs'Oopxii^btD-Lxus würdig begrüßen zu können, würde Herr Putnam lieber in der schönen, kräftigen, klassischen italienischen Sprache oder in französischer Sprache, die für alle Humanitären Beziehungen der Menschheit gilt, sich ausdrücken als in seiner englischen Muttersprache, die eine richtige Geschäftssprache ist; er muß aber in diesem letztern Idiom die besondern Bedingungen der amerikanischen Urheberrechtsgesetzgebung vom internationalen Standpunkt aus besprechen und will in Kürze die verschiedenen Phasen einer Bewegung darlegen, die er möglichst weitherzig ge staltet sehen möchte, die aber auf viele Hindernisse stößt. Vor 5 Jahren hat der Redner in Leipzig auf dem Kongreß von einer neuen gesetzgeberischen Maßnahme ge sprochen, die dazu bestimmt roar, Schriftwerken in nicht eng lischer Sprache einen ausgedehnteren Schutz in Amerika zu verschaffen Diese Maßnahme erlangte erst im Jahre 1905 Gesetzeskraft, und noch im letzten Augenblick wurde sie durch ein Amendement eines Senators von Missouri verunstaltet, da in den gesetzgebenden Körpern der Vereinigten Staaten die mannigfaltigsten und widerstrebendsten Interessen, die mit der Literatur wenig zu schaffen haben, vertreten sind und die Halbbildung gewisser Volksvertreter dort ebenfalls eine Rolle spielt. Genannter Senator konnte nämlich in das Gesetz die Verpflichtung hineinbringen, einen langen Vermerk betreffend »Lop^rixbt« auf das Titelblatt setzen zu müssen; wenn nun auch dieser Vermerk vielleicht nicht einzig und allein in englischer Sprache abgefaßt werden darf, son dern nach der Ansicht des juristischen Beirats der »Lnblisbsrl-' Lop^rixbt b,8LAN6« in jeder andern Sprache abgefaßt werden kann, so wurde doch diese neue Förmlichkeit hart angefvchten. Sie hat denn auch die Wirkung dieses Gesetzes stark beein trächtigt, die darin bestehen sollte, daß man den Autoren genannter Bücher, sofern diese im ersten Monat nach ihrem Erscheinen eingetragen würden, einen Aufschub von einem Jahr zur Herstellung einer amerikanischen Ausgabe ein räumen wollte. Immerhin ging die Sache vorwärts und nahm eine günstigere Wendung. Der Kongreß beauftragte den Kongreß bibliothekar Herbert Putnam, den Bruder des Sprechenden, die einheitliche Umgestaltung des Gesetzes vom 3. März 1891 betreffend Urheberrecht vorzubereiten, denn dieses Gesetz ist noch durch elf Novellen erweitert worden, die zahlreiche Textabänderungen in sich schließen und die ganze Gesetz gebung als äußerst verwickelt und manchmal für die gericht liche Auslegung nahezu als ungeeignet erscheinen lassen, so viel Widersprüche und Ungereimtheiten sind darin ent halten. Nicht weniger als 22 Gesellschaften wurden eingeladen, an dieser Vereinfachung mitzuarbeiten, denn in den Ver einigten Staaten gibt es viel mehr Leute, die an den ur heberrechtlichen und an den damit zusammenhängenden Fragen, z B solchen aus dem Gebiet der Industrie usw. interessiert sind, als in Europa Nach drei langen Ver sammlungen, von denen die zwei ersten in New'Jork und die letzte im März 1906 in Washington abgehalten wurden, entstand, zuerst nur in allgemeiner Form, dann in Gestalt eines Programms, ein Gesetzentwurf (vgl. Börsenbl. Nr. 184 u. 185), der alle diejenigen Punkte enthält, über die man sich einigen konnte, und der von den Juristen nunmehr einer letzten Umarbeitung unterworfen wird. Dieser Entwurf bringt folgende Hauptabänderungen, die, wie hervorgehoben zu werden verdient, sowohl den Ein heimischen wie den Fremden zugute kommen sollen: 1. Statt der jetzigen Schutzfrist von 28 Jahren, die, wenn der Autor noch lebt, zu seinen Gunsten, oder zu Gunsten seiner Witwe und seiner Kinder um weitere 14 Jahre verlängert werden kann, sieht die Bill eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Autors wie in Frank reich vor oder für den Fall, wo diese Frist einer zu heftigen Opposition begegnen sollte, eine Doppelfrist, d. h- den längern der zwei folgenden Termine: 42 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes oder 21 Jahre (in England nur 7 Jahre) nach dem Tode des Autors, um auf diese Weise den Kindern wenigstens bis zu ihrer Mehrjährigkeit Schutz zu gewähren. 2. Die in der Fremde entstandenen und in einer nicht englischen Sprache, z B. deutsch, französisch usw geschriebenen Bücher genießen einen provisorischen Schutz von zwei Jahren, sofern sie zur Erlangung dieses Schutzes durch eine Ein tragung identifiziert werden, die in Washington innerhalb 30 Tagen von der Veröffentlichung an mittels der Hinter legung eines Exemplars zu bewerkstelligen ist; zur Her stellung der amerikanischen Ausgabe in den Vereinigten Staaten hätten also die Autoren unsers Kontinents eine ziemlich lange Frist von wenigstens 23 Monaten vor sich. 3. Die jetzige Verpflichtung, auf den Werken der fremden Originalausgabe einen besondern Vermerk des amerikanischen »cop^rizbt« anzubringen, fällt dahin. 4. Der Schutz der in englischer Sprache abgefahren Bücher ist allerdings knapper bemessen; sie müssen im ersten Monat nach ihrem Erscheinen eingetragen werden und ge nießen nur einen Jnterimsschutz von 30 Tagen, der aber doch wenigstens das jetzige Risiko einer gleichzeitigen Ver öffentlichung. die oft nur sehr schwer ohne Störung bewerk stelligt werden kann, beseitigt. 5. Während gegenwäitig der Schutz nur der englischen Übersetzung als solcher zukommt, wenn diese Übersetzung allein mit Ausschluß des Originalwerkes in den Vereinigten Staaten hergestellt wird, wobei die Nachdrucker dann öfters eine Konkurrenzübersetzung erscheinen lassen und da ernten können, wo sie nicht gesät haben, wird nach dem neuen Gesetz das ausschließliche Übersetzungsrecht vollständig gewahrt. 6. Die Kunstwerke sind gegenwärtig in ungenügendem Maße geschützt, wie verschiedene Gerichtsurteile der letzten Zeit (s. Droit, ck'^utsur 1906, S. 31) beweisen, wo der Ver lust des Urheberrechts ausgesprochen wurde, weil ein öffent lich ausgestelltes Kunstwerk als veröffentlicht angesehen wor den war; dieser Schutz soll, wahrscheinlich noch bevor der oberste Gerichtshof sein letztes Wort in der Sache gesprochen haben wird, besser geregelt werden Die neue Bill sieht ausdrücklich vor, daß die Ausstellung eines Kunstwerks keine Veröffentlichung in sich schließt Die Verleger müssen ein Datum für die Veröffentlichung festsetzen, nachdem sie ihr Werk in Washington haben ein tragen lassen. Die Anbringung eines Copyright-Vermerks auf dem Werk, welche Forderung bitter beanstandet worden war, da sie das Kunstwerk entstelle und oft zum Schaden der Künstler vergessen werde, besteht nach dem neuen Gesetz bloß noch darin, daß an einem sichtbaren Ort des Werks, wäre es auch auf der Rückseite, der Buchstabe 0 in einem Kreise ange bracht wird, den die Einbildungskraft in einen Kranz usw. verwandeln kann, und daß der Name, das Monogramm oder das Künstlerzeichen, z. B. der Schmetterling von Whistler, auf dem Werke steht. 7. Der Schutz der Werke der Tonkunst wäre nach der Bill sehr vollständig, denn dem Autor würde irgend welche Art der Wiedergabe samt der Wiedergabe durch Musik instrumente ausschließlich überlassen. 1028»
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