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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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6384 Nichtamtlicher Teil. 236, 9. Oktober 1896 Botanik, Zoologie, Anatomie, allgemeine und Experimental- Pathologie, Experimental-Psychologie, Physiologie und Anthro pologie, mit Ausschluß dessen, was man als angewandte Wissenschaft bezeichnet; die Grenzen der verschiedenen Wissen schaften sollen später bestimmt werden. Die Looist/ wird gebeten, eine Studienkommission zu ernennen, die den beteiligten Regierungen über ihre Arbeiten Bericht zu erstatten hat. Da die Konferenz keins der bisher vorgeschlagenen Systeme zur Klassifizierung annehmen kann, so überweist sie die Prüfung der Klassifizierungen dem Organisations-Komitee. Das Englische ist die Sprache der beiden Kataloge. Doch sollen die Namen der Verfasser und die Titel der Schriften nur in der Originalsprache angegeben werden, wenn nicht diese Sprache einer vom internationalen Rat zu bestimmenden Kategorie angehört. Kleine Mitteilungen. Bau eines Buchgewerbehauses in Leipzig. — Am 7. d. M. haben die Stadtverordneten von Leipzig durch Annahme der Vorlage des Rates auch ihrerseits in dankenswerter Weise der Bitte des Centralvereins für das gesammte Buchge werbe um Schenkung eines großen und durch seine freie und be queme Lage besonders wertvollen Bauplatzes für das geplante Buchgewerbehaus mit Gutenberg-Ehrenhalle entsprochen. Der Bauplatz hat etwa 2715 Hjm Flächeninhalt und ist nur wenig kleiner als der Raum, den das Deutsche Buchhändlerhaus samt seinem Garten einnimmt. Mit der einen langen Seite begrenzt er den Garten des Buchhändlerhauses, nach den drei anderen Seiten (Platostraße, Dolzstraße, Gerichtsweg) liegt er vollkommen frei. Auf ihm wird sich nun in wenigen Jahren ein stattlicher Bau erheben, der in der Hauptsache zu Ausstellungen der Buchgewerbe und des Buchhandels dienen soll. Seine Hauptfront wird nach der Dolzstraße gerichtet sein, der direkten Zufahrtstraße nach dem Eilenburger Bahnhof, die schmalen Seiten werden von der Plato straße und dem Gerichtsweg begrenzt werden, und die lange rück wärtige Fassade wird sich nach dem Garten des Buchhändlerhauses öffnen. Beide Gebäude, die den ganzen großen Block zwischen Hospital- und Dolzstraße, Platostraße und Gerichtsweg einnehmen werden und in der Mitte einen geräumigen, mit zahlreichen Bäumen bestandenen Garten einschließen, werden somit direkten Zusammen hang haben. Aus dem Verhandlungsbericht der Stadtverordnetenversamm lung entnehmen wir dem Leipziger Tageblatt folgendes: Die nächste Vorlage betraf die unentgeltliche Ueberlassung der hinter dem Garten des Buchhändlerhauses liegenden Bauparzelle von etwa 2715 H)ro Flächengehalt an den -Centralverein für das gesammte Buchgewerbe- in Leipzig zur Erbauung eines Buch gewerbehauses und Entschädigung des Johannishospitales durch Zahlung von 45 ^ pro Quadratmeter, zusammen 122175 Hierzu wurden verschiedene Anträge gestellt, von denen u. a. derjenige des Herrn Professor vr. Bücher bezweckte, daß der Central verein für das Buchgewerbe die an das Johannishospital zu ge währende Entschädigung mit drei Procent verzinse. In der Debatte machte sich die Anschauung geltend, daß der genannte Verein wohl die Mittel habe, einen gewissen Teil zu den Kosten beizutragen, bezw. durch eine geringe Verzinsung des sehr niedrig berechneten Grundwertes. Dagegen wurde anderseits hervorgehoben, daß das Buchgewerbe eine außerordentliche Be deutung für Leipzig habe und man den Verein, der für 700000 ^ das Buchgewerbehaus erbaue, durch die Hergabe des Platzes in seinem gemeinnützigen Wirken wohl unterstützen könne. Der Antrag Bücher wurde schließlich mit 40 gegen 22 Stimmen abgelehnt und darauf die Ratsvorlage gegen 11 Stimmen an genommen. Katalogzettel. — In der Beilage zur Allgemeinen Zeitung Nr. 231 vom 6. Oktober finden wir folgende Betrachtungen über die in diesem Blatte seit einigen Jahren lebhaft befürwortete Beigabe von Katalogzetteln zu den Neuigkeiten der Verleger: -Schon lange wundere ich mich, warum in Deutschland ein ähnlicher Vorschlag noch nirgends gemacht*) oder befolgt wird, so weit meine Kenntnis reicht. Unsere großen Verleger geben ihren Büchern massenhaft Anzeigen der übrigen in ihrem Verlag erscheinenden Werke bei; aber dieselben sind *) Siehe Nachrichten aus dem Buchhandel 1895 Nr. 83, 91, r-44; Börsenblatt 1896 Nr. 203. nirgends so gedruckt, daß man sie bequem in einen Katalog einkleben könnte; auf der anderen Seite erliegen unsre großen Bibliotheken fast unter der Last der Katalogisierungsarbeiten und stellen allenthalben Versuche an über die beste und billigste Her stellung von Katalogen; auch dem Privatgelehrten raubt die An legung und Fortführung eines Katalogs viel Zeit. Von einem Bund der Verleger und der Bibliothekare habe ich noch nichts gehört. Es mag sein, daß in das litterarische Stillleben der alten Reichsstadt, in welcher Anfang des Jahrhunderts die Allgemeine Zeitung eine Zeit lang erscheinen konnte, nicht alle Nach richten dringen; aber diese hätte mir nicht verborgen bleiben können. Wie einfach wäre es, wenn jeder Verleger, ich will nur sagen seinen wissenschaftlichen Werken, den Titel derselben nach einem bestimmten, für obige Zwecke geeigneten Systeme in zwei- oder dreifacher Ausfertigung beilegen würde! So könnte sich jede öffentliche Bibliothek und jeder Privatmann, der das Buch erwirbt, auf die bequemste Weise seine Kataloge anlegen und ergänzen: Zu wachsverzeichnis, alphabetischer Katalog, Sachkatalog. Wären d.ie Titel auch sonst zugänglich, wie die von unfern Buchhändlern so massenhaft versandten und beigelegten Prospekte, dann könnte der Bücherfreund, wie jener Lehrer, der viele Schüler sah, die nicht da waren, bequem auch die Bücher vereinigt vor sich sehen, die er nicht hat. Der Vorschlag scheint so einfach, wie der, dem die Allgemeine Zeitung vor Jahren Raum gab, daß Papierfabrikanten und Verleger sich auf Herstellung gleichmäßiger Formate einigen möchten. Wie dieser, wird er wohl noch lange, vielleicht für immer, ein frommer Wunsch bleiben, scheint aber doch wert, einmal öffent lich ausgesprochen zu werden; vielleicht geht er in irgend einer Form doch in Erfüllung. Ulm. E. Nestle.- Reichsgerichtsentscheidungen. — Nach § 190«. des Handels gesetzbuchs hat ein Kommanditist, der einen Beschluß der General- Versammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder''es Gesellschafts vertrages als ungiltig im Wege der Klage anficht, seine Aktien ge richtlich zu hinterlegen und auf Verlangen der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachteile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. JnBezug aus diese Bestimmung hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urteil vom 8. Juli 1896 aus gesprochen, daß die Sicherheit mit den gerichtlich hinterlegten Aktien ganz oder teilweise geleistet werden kann. — -Daß die Mög lichkeit vorhanden ist, mit den Aktien, die während der Dauer des Ansechtungsprozesses hinterlegt bleiben sollen, der Beklagten wegen der sie im Falle einer unbegründeten Anfechtung bedrohenden Nachteile Sicherheit zu bestellen, ist nach den maßgebenden Bestimmungen des preußischen Rechts nicht zu bezweifeln. Gegen eine chikanöse Ausübung der Anfechtungsbefugnis ist die Aktien-Gesellschaft durch das Erfordernis der Hinterlegung hinlänglich geschützt. Wäre es schlechthin ausgeschlossen, die hinterlegten Aktien als Mittel der Sicherheitsleistung zu verwenden, so würde sich hieraus eine durch das Interesse der Gesellschaft nicht gebotene, unter Umständen sehr erhebliche Erschwerung des Anfechtungsrechtes ergeben, die nicht als im Sinne des Gesetzes liegend betrachtet werden kann. Es steht demnach nichts im Wege, daß das Gericht, welches über die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen hat, die hinterlegten Aktien als Sicherheit zuläßt.- (R.-A.) — Ein Kommanditist oder Aktionär, der einen Beschluß der General-Versammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages als ungiltig im Wege der Klage anficht, hat nach K8 190« und 222 des Handelsgesetzbuchs seine Aktien gerichtlich zu hinterlegen. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Urteil vom 11. Juli 1896 ausgesprochen, daß der anfechtende Kommanditist oder Aktionär stets sämtliche Aktien zu hinterlegen hat, mit denen er in der General-Versammlung gestimmt hat. — -In der General-Versammlung ist der Kläger als stimmberechtigter Aktionär für 120 000 .F Aktien auf Grund des Aktienbesitzes ausgetreten und als solcher anerkannt. Der Aktien-Gesellschaft gegenüber muß er sich danach als Aktionär mit einem Aktienbesitz von 120 000 behandeln lassen. Dies sind seine Aktien. Daß er nach dem Willen des Gesetzgebers diese Aktien zu hinterlegen hat, läßt die Begründung zu dem Entwürfe des Gesetzes vom 18. Juli 1884 außer allem Zweisel Das Gesetz will, daß nur der in der General-Versammlung stimmt, der Aktionär ist und als solcher Interesse an dem Schicksal der Aktien-Gesellschaft hat. Stimmen soll nur, wer Eigentümer einer Aktie ist oder von dem Eigentümer dazu bevollmächtigt ist. Das Gesetz will nicht, daß Aktien geliehen und verliehen werden, um Stimmrecht auszuüben. (Art. 2491 des H.-G.-B.) Bei der Inhaberaktie ist die Durchführung des gesetzgeberischen Willens durch die Natur des JnhaberpapierS erschwert. Der Besitz allein legitimiert den Inhaber für das Stimm recht. Die äußere Thatsache des Besitzes läßt nicht erkennen, ob der Inhaber Eigentümer, Psandbesitzer oder Kommodatar ist oder in Wahrheit gar kein Recht hat. Das Gesetz fordert bei der In-
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