Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980317
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189803176
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980317
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-03
- Tag1898-03-17
- Monat1898-03
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I. Neumann in Neudamm. 2084 Vlsisr, LsitxswÄ88S IlstraelitvvAsv üdsr ciis 6sbrg.llvli8iiciv(1- irLAS. 1 Moritz Perles' Verlag in Wien. 2085 Xä-ciulris^ior, äis k'nvlctiovsstörvv^sn äss 6rossli>rns. 6 UnZlisdi, üdsr ciis vsasv 8sllg.väIr>vA8wstlloc1sil cisr krosiLta- Ir^psrtropdis. 1 ^ 60 Unspps, übsr äsv ßSgsuvärtiZsv Liccnä äsr llullsclruloss- i?rs,gs. 60 NsliioivLl-8o6siüg.t.iswns lür Osstsrrsiclr 1898. 5 60 -s-, 8«d. 6 60 -z. UsiUsr, Oviäs VsrbLvvuvK. 1 ^ 20 -H. ciis roctüvl. Nstlloäsv ciss Kssllsll-Ulltsrriollts I. Bsil. 4 Asd. 4 .F 40 cs; 2. llsil 2 gsb. 2 .F 40 -s. I'sildoKsv, ciis LIsmsvts ci. LvedtülrruvA. i. u. 2. 'i'oil a 1 6s)Asr-iiop!gn, Xrvisvvsssll. 1 E. Pierson's Verlag in Dresden. 2030 Bergmann, Stimmen vom Pöltenberge. 1 geb. 2 V6. Ehrenfreund, wilde Epheuranken. 2 geb. 3 Kassau, o Menschenfreud, o Menschenleid. 3 geb. 4 zu Putlitz, bunte Blätter. 2 geb. 3 Teichert, neue Gedichte 2 geb. 3 Lauterer, Gedanken u. Wahrheit. 1 ^1; geb. 2 Zoellner, Beethoven in Bonn. 2 geb. 3 Verlag „Das Narrenschtff" in Berlin. 2083 Das Narrsn8odiL. 2. Quartal. 1898. 2 ^ 2b H. Verlag des „Deutschen Sport" in Berlin. 2087 8pc»1-Xg1sväsr t. äis iisnasaisoa 1 98. 6sd. 1 Nichtamtlicher Teil. Systematische Neberstcht Zur buchhändlerifchen Verkehrsordnung. der litterarischen Erscheinungen des deutschen Buchhandels in den Jahren 1896 und 1897. Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig. (Vgl. Nr. 62 und 64 s1897s d. Bl.) Anzahl der Titel 1896 1897 I. Allgem. Bibliographie, Bibliothek- wesen, Encyklopädieen, Gesamtwerte, Sammelwerke, Schriften gelehrter Gesellschaften, Univcrsitätswesen . . 367 409 II. Theologie 2001 2180 III. Rechts- u. Staatswissenschaft . . . 2345 1946 IV. Heilwissenschaft 1545 1521 V. Naturwissenschaften, Mathematik . . 1268 1255 VI. Philosophie (Thcosophie) .... 249 300 VII Erziehung u. Unterricht, Jugendschr. 3515 3701 VIII Sprach- und Litteraturwissenschaft 1627 1493 IX. Geschichte 882 923 X. Erdbeschreibung, Karten . . ' . . . 1107 1172 XI. Kriegswissenschaft 624 594 XII. Handel u. Gewerbe (Verkehrswesen) 1237 1485 XIII. Bau- und Jngenieurwissenschaft . . 595 714 XIV. Haus-, Land- und Forstwirtschaft . 788 833 XV. Schöne Litteratur (Theaterstücke; Volkserzählungen) 1956 2949 XVI. Kunst 1837 710 XVII. Volksschriften und Vermischtes . . 1896 1676 Summa 23339 23861 Zu obiger Zusammenstellung ist zu bemerken, daß ein Vergleich mit dem Jahre 1896 nicht für alle Wissenschaften angängig ist, da im Hinrichsschen Katalog, dem sie ent nommen ist, in der Zusammenstellung der Wissenschaften gegen 1896 einige Aenderungen vorgenowmen worden sind. Aus Wissenschaft III wurde »Verkehrswesen« in Wissen schaft XII übernommen; aus Wissenschaft XVI die »Theater stücke« in Wissenschaft XV; aus Wissenschaft XVll die »Volks erzählungen« ebenfalls in Wissenschaft XV. Desgleichen wurden aus Wissenschaft XVI die »Prachtwerke« unter die einzelnen Wissenschaften verteilt, also religiöse unter ll, geo graphische unter X u. s. w. In Nummer 42 dieses Blattes ist eine Anzahl Para graphen des vom Börsenverein unterm 22 Oktober v. I. aufgestellten Entwurfs einer neuen buchhändlerischen Verkehrs ordnung mit den von Berliner Vereinen dazu beantragten Abänderungs-Vorschlägen veröffentlicht. Es dürfte deshalb von Interesse sein, diese Bestimmungen auch an dieser Stelle einer eingehenderen Besprechung zu unterziehen. Zunächst wird zu dem aus zwei Sätzen bestehenden Z 1 vorgeschlagen, den zweiten Satz zu streichen. Dieser enthält lediglich eine weitere Ausführung des im ersten Satze Ge sagten, auf die gewiß um so eher verzichtet werden kann, als dieser zweite Satz, nach welchem die Verkehrsordnung die all gemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche feststellen soll, mit der Zeit doch sehr an Wert verlieren muß. Denn es würden alle später entstandenen Gewohnheiten oder Gebräuche auch stets wieder Aenderungen der Verkehrsord nung bedingen. Auch enthält tatsächlich die Verkehrs ordnung weniger einen Codex der im buchhändlerischen Ver kehr bestehenden Gewohnheiten und Gebräuche, als vielmehr bestimmte Vorschriften, die die Mitglieder des Börsenvereins im geschäftlichen Verkehr untereinander zu beobachten verpflichtet werden. Deshalb dürfte der Zweck der Verkehrsordnung richtiger allein durch den ersten Satz ausgedrückt werden: »Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den ge schäftlichen Verkehr der deutschen und der mit diesen ver kehrenden ausländischen Buchhändler untereinander.« Allerdings würde auch diese Bestimmung für die nicht dem Börsenverein angehörendcn Buchhändler, die nur direkt verkehren, ohne Bedeutung sein; auch dürfte der Satz in der Fassung: »Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäftlichen Verkehr der deutschen Buchhändler einschließlich der mit ihnen verkehrenden ausländischen Firmen unter einander« richtiger sein, da nicht der Verkehr der deutschen mit den ausländischen Buchhändlern allein gemeint ist Im Z 2, nach dem besondere Vereinbarungen einzelner Firmen unter sich durch die Verkehrsordnung nicht ausge schlossen sein sollen, wird beantragt, auch »Platzgebräuche« für Firmen desselben Ortes in gleicher Weise als rechtsver bindlich zu erklären. Es dürfte dieser Zusatz vielleicht un nötig sein, da wohl in streitigen Fällen »Ortsgebräuchc« vor dem Richter noch eher als Beweismittel gelten als die vom Börsenverein beschlossene Verkehrsordnung. Anderseits werden Bestimmungen, die ein Ortsverein als bindend für seine Mit glieder beschließt, damit noch nicht zu »Ortsgebräuchen«, denen sich nun auch jeder außerhalb des Vereins stehende Buchhändler unterwerfen muß. Dagegen dürfte es kaum zweifelhaft sein, daß unter den Begriff »einzelne Firmen«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder