Erscheint für den Buchhandel jährlich L lhlr. 15 Ngr. für das Börsenblatt sind an die Redaction. — Inse rate an die Expedition desselben ju senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigknthum des BörleiwereinS der Deutschen Buchhändler. ^ 81. —— Leipzig, Montag den 8. April. —- 1867. Amtlicher L h e i l. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Osterincssc soll eine am 17. Mai beginnende und am 25. Mai endende Ausstellung van neue» Aüchern, Musikalicn und Kunstsachcn im untern, links vom Eingang belegenen Saale des Börsengebäudcs stattfinden. Um den Ausstellungen eine immer größere Bedeutung zu verschaffen und der Ordnung wegen haben wir die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandcls, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupfer stechern, Holzschneidern, Lithographen und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegenstände des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels zu bilden Pflegen, werden zur Ausstellung zugelassen. Die Aufstellung neuer Maschinen, Maschinentheile, Instrumente n. s. w., insoweit dergleichen zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der vorhandene Raum es gestattet. Erläuterungsweise fügen wir hinzu, daß bereits allgemein versandte und jedem Buchhändler auch ander weitig zugängliche Artikel zur Ausstellung sich im Allgemeinen nicht eignen und daß wir uns Vorbehalten, solche Artikel, sowie diejenigen, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der literarischcnJndustrie nicht erkennen lassen, »ach Befinden zurückzuwcisen. Dagegen ist es erwünscht, wenn di- in derHerstellung begriffenen hervorragenden Unter nehmungen (fertige Druckbogen, Illustrationen re.), ebenso Pracht- und andere bedeutende Werke, die nur fest und baar geliefert werden, Berücksichtigung finden. §. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Ausstellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise, sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. §. 3. Ans den auszustellcndcn Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller cingesandtcn Notizen zu beantworten, ist der von uns init der Ausstellung beauftragte Beamte angewiesen. §. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 25. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommcn werden. §. 5. Nur Mitglieder des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Andere Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittelung eines Mitgliedes des Börscnvcrcins zu bedienen. Selbstverständlich finden die Einsendungen der Börsenmitglieder bei eintretendem Mangel an Platz zunächst Berücksichtigung. §. 6. Das Ausstellnngslocal darf seitens der Aussteller als Vcrkanfsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostcrmesse Herrn Eduard Wenglcr von uns über tragen worden, und sind demselben die ansznstellendcn Gegenstände spätestens bis zum 10. Mai cinzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Stuttgart, Gotha und Leipzig, den 3. April 1867. Der Vorstand des üörsenvereins der Deutschen ünchhiindter. Carl Hosfmann. E. F. Thiencmann. Franz Wagner. 134 Dierunddreißigster Jahrgang.