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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1900
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- 1900-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1900
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- Deutsch
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60, 13. März 1900. Nichtamtlicher Teil. 2019 Verständnis entgegen. Wer sich aber einmal gründlich darüber unterrichten will, welche Nolle die italienische, rumänische, polnische, ruthenische, serbische, kroatische, slovenische, slovakische, czcchische und ungarische Sprache in der Litteratur Oesterreich- Ungarns spielen, der studiere aufmerksam die Junkersche Schrift, er wird dann auch die Gründe dafür erkennen, wes halb dieser Staat noch nicht der Berner Konvention bei getreten ist. Selten habe ich eine so interessante, lichtvolle Darstellung der Entstehung und Bedeutung der Berner Konvention ge lesen, wie sie in den ersten vierzig Seiten der Junkerschen Schrift enthalten ist. Der Verfasser zeigt eine vollkommene Beherrschung des Stoffes und kennt die einschlägige Litte ratur gründlich bis in die neueste Zeit, die Londoner Pro tokolle vom Juni 1899 einbegriffen. Natürlich giebt er auch eine Geschichte der »^.ssooiation littsrrüre et Lrtistigus ivter- nationkUs«, der ja die Berner Konvention ihre Entstehung verdankt. Er unterläßt nicht, dem früheren Generalsekretär des Börsenvereins, Dr. Paul Schmidt, die Ehre zu geben, der bekanntlich auf dem Kongresse der ^ssooistion in Rom 1882 die erste Anregung dazu gab, den Gedanken des inter nationalen Urheberrechtsschutzes in der ^Woemtion zu erörtern. Junker giebt neben dem Texte der Berner Konvention und der Zusatzakte von 1896 auch die Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb des internationalen Bureaus in Bern, der eigentlichen Seele der Konvention. Dem Direktor dieses Bureaus, Herrn Morel, steht die Verfügung über alljährlich 60 000 Francs zur Bestreitung der Unkosten zu, namentlich zur Herausgabe des Verbandsorgans, der Zeitschrift »Droit ä'sntöur«, das in französischer Sprache allmonatlich erscheint. Es scheint mir im Interesse der Berner Konvention zu liegen, daß diese von Professor Röthlisberger vortrefflich geleitete Zeitschrift auch in deutscher und englischer Sprache heraus- gegebcn werden möchte. Bei den reichlich dafür vorhandenen Mitteln kann das, meines Erachtens, gar keine Schwierig keiten haben, und die Verbreitung würde eine viel weitere sein, als sie es jetzt ist. Sehr richtig beleuchtet Junker das Verhalten derjenigen Staaten zur Berner Konvention, die in erster Linie auf den Import der geistigen Schätze anderer Länder angewiesen sind, wie Rußland, die Niederlande, die skandinavischen Länder u. a. Er giebt zu, daß für diese der Beitritt zur Berner Konven tion in pekuniärer Hinsicht nicht von Vorteil sei. Er sagt dann: »Eine Nation aber, die auf ihr internationales Ansehen hält, wird sich von der Piraterie abwenden und ihren Stolz darin setzen müssen, dem Rechte auch dann zum Siege zu verhelfen, wenn es selbst mit einem kleinen pekuniären Schaden verbunden ist.« Diese Worte möchte ich namentlich den Holländern zur Beherzigung empfehlen, bei denen es seit Jahresfrist wieder ganz still geworden ist. Es scheint, als ob die dem Beitritt zur Berner Konvention abgeneigte Partei wieder einmal die Oberhand behält. Man wird also bei den weiteren internationalen Kongressen immer wieder gegen die Niederlande Vorgehen müssen, so lange, bis die gute Sache den Sieg behält. Junker schont in seinen weiteren Ausführungen ebenso wenig Oesterreich-Ungarn, wie die vorgenannten Nicht-Ver bands-Staaten. Er sagt z. B.: »kein Staat von der Be deutung unserer Monarchie hat seinen geistigen Arbeitern so wenig Schutz im Auslande gesichert, wie Oesterreich-Ungarn« ... »mit Ausnahme von Frankreich, Großbritannien, Italien und Deutschland ist auf der ganzen übrigen Erde der österreichische und ungarische Autor vogelfrei; jeder kann ungestraft seine Schriften Nachdrucken und übersetzen, ohne ihn für seine geistige Arbeit auch nur im geringsten zu entschädigen«. Und durch die Verträge mit den genannten vier Staaten ist auch dieser Schutz nur ein ganz mittelmäßiger, von schwerfälligen Förmlich keiten abhängig und sehr häufig ganz versagend. Junker sagt sogar: »Es liegt im Interesse der Urheber und ihrer Rechtsnachfolger (in Oesterreich-Ungarn), den derzeitigen gesetz lichen Zustand so wenig als möglich zu besprechen und nur dann von diesem Grundsätze abzuweichen, wenn es gilt, eine spezielle Gefahr zu verhüten«. Damit erklärt sich auch, daß so viele namhafte Autoren in Oesterreich-Ungarn ihre Werke in Deutschland erscheinen lassen, sie sichern sich dadurch einen viel größeren Schutz ihres Urheberrechts. Aus ähnlichen Gründen haben auch die Kom ponisten ein Interesse daran, daß ihre Werke zum erstenmale in einem Verbandsstaate und nicht innerhalb der österreichisch ungarischen Monarchie veröffentlicht werden. Das beein trächtigt natürlich die Verlagsthätigkeit drüben ganz erheblich, und da mit dieser viele andere Berufszweige in Mitleiden schaft gezogen werden, so hat Oesterreich-Ungarn neben dem moralischen ein gewichtiges national-ökonomisches Interesse daran, endlich der Berner Konvention angegliedert zu werden. Man versteht es nach dem Lesen der Junkerschen Schrift vollkommen, daß der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler bei dem österreichischen Justizministerium vor stellig geworden ist. Die Monarchie kann im Interesse ihres Ansehens unmöglich noch länger einer Union fernbleiben, der die meisten Kulturvölker angehören, einem Vertrag, den alle ihre westlichen Nachbarstaaten unterzeichnet haben. Junker schließt mit den Worten: »Durch den Eintritt in die Berner Union wird die Monarchie nicht nur die Interessen ihrer Bürger wahren, sondern sie wird auch im Sinne ihrer angestammten Kulturmission wirken, denn kein Land ist wie sie geeignet, den modernen Forderungen des Schutzes der geistigen Arbeit auch in den Staaten des öst lichen Europa Anerkennung zu verschaffen. Wird die Mo narchie sich einmal selbst zu den Prinzipien der Berner Kon vention bekannt haben, so wird es bei ihren lebhaften litte- rarischen und künstlerischen Beziehungen zu ihren mit ein zelnen Teilen ihrer Bevölkerung stamm- und sprachverwandten östlichen Nachbarn eine natürliche Folge sein, daß sie schon in ihrem eigenen Interesse dahin wirken wird, auch dort diese Prinzipien zur Geltung zu bringen.« — Wünschen wir somit der Junkerschen Schrift den besten Erfolg zunächst im eigenen Lande. Otto Mühlbrecht. Die Bedeutung der Streikklausel im Buchhandel. Schon unter der Herrschaft des älteren bürgerlichen Rechts hatte sich in weitem Umfange die Gepflogenheit ein gebürgert, bei dem Abschluß eines Lieferungsvertrags mit bestimmter Lieferzeit oder für einen bestimmten Liefertermin von der Aufnahme der sogenannten Streikklausel Gebrauch zu machen; die Streikklausel besagt aber, daß im Falle der Unternehmer der Lieferung infolge von Arbeiterausstand an der Einhaltung der vereinbarten Frist verhindert ist, er weder Schadenersatz wegen des Erfüllungsverzugs zu leisten hat, noch auch der andere Teil von dem Vertrage zurückzutreten berechtigt ist. Zur Aufnahme einer derartigen Klausel war allerdings auch schon bislang Veranlassung, weil die Recht sprechung keineswegs sich dahin entwickelt hatte, den Aus stand als höhere Gewalt schlechthin zu betrachten. Auch im Verlagsbuchhandel ist die Streikklausel nicht unbekannt, wenn sie auch mit Rücksicht auf die besonderen Verhält nisse desselben nicht die Rolle spielt wie in anderen Industriezweigen; Buchdruckereien allerdings, die die Her stellung eines Verlagsartikels mit bestimmter Lieferzeit übernommen haben, sahen sich auch schon bisher veranlaßt, sich gegen die Folgen des Erfüllungsverzugs infolge Aus standes einigermaßen zu schützen. 270'
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