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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Mriedr. Vicwcg L Lohn in Braunschweig. Hancl^örtsrdiieli, nsu68, äor Obemis. koä. von 3. v. ksblinx, (7. Lck. 8. 577 —672 m. ^bdilä^o.) n. 2. 40 Lopp^ ^-8^^ o.^ocMuäsr.^^ül- 1893^^/ ^/ 8^(^.XXXV UI u. 8. 2241—2607.) n. 15^— VIU^^Vd. Lfg"^Lex.-8o^^(Sp. 449—^512^in^AbbUdgn""^ n. 1. 20 Gebrüder Paetel in Berlin. 690.> Frapan, Schreie. 4 >6; geb. 5 Heilborn, Der Samariter. 3 geb. 4 Weise, Unfreie Liebe. 6 geb. 7 Georg Reimer in Ucrltii. 6905 Internationales Signalbuch. 21 Hugo Tteinitz in Berlin. 6902 Verzeichnis kiinfttg erscheinender Liichcr, welche in dieser Nummer zum rrslenmaie angekiindigt sind Benno Koncgen, Verlag in Leipzig. 6905 ^ 1 ^ 50 4^ e . 29 8. 1902. geb. 1 är 50 4. ^ Z ch !! - Malin, Das große Buch der Wahrsagekunst. 1 ^ 50 4- 6905 Bossischc Buchhandlung in Berlin. 6905 Wernecke, Taschenbuch für den Rekrutenoffizier der Fuß artillerie. 3 ^ 50 4; geb. 4 Julius Zwißler in Wolfenbüttel. 6907 Brandes, Wilhelm Raabe. 2 Nichtamtlicher Teil. Die Sedeutung der Freizeichen im Warenzeichengrfetz. Von Patentanwalt C. Bloch, Berlin. Es giebt kaum eine Branche, in der sich nicht gewisse Zeichen in einem so allgemeinen Gebrauch befinden, daß sie als Freizeichen im Sinne des Warenzeichengesetzes zu be trachten sind, und es haben daher die Interessentenkreise, die bisher dem Warenzeichengesetz eine größere Beachtung schenken zu müssen glaubten als die Herren Verlagsbuchhändler, dem kaiserlichen Patentamt in Berlin schon am 1. Oktober 1894, d. h. beim Inkrafttreten des Warenzeichengesetzes, diejenigen Zeichen genau angegeben, die im Allgemeinverkehr standen und daher als Freizeichen anzusehen waren. Die Buchhändler kreise haben dies bisher vollständig unterlassen, und es soll deshalb Zweck dieser Zeilen sein, deren Jnteressenverband zu veranlassen, diejenigen Vignetten bezw. deren Hauptbestandteile, die bisher ganz allgemein zur Zeichenbildung benutzt worden waren, dem kaiserlichen Patentamt namhaft zu machen, damit sich dieses bei der Eintragung von Zeichen hiernach richten kann. So scheint es z. B., daß das Motiv einer Eule als Sinnbild der Gelehrsamkeit als Freizeichen anzusehcn ist, das bisher in den verschiedensten Ausführungsformen zur Warsnzeichenbildung benutzt worden war, und es wäre entschieden jetzt an der Zeit, daß hierüber Aeußerungen an das Kaiserliche Patentamt gelangten, damit in einem Fest stellungsoerfahren, das das Patentamt anordnet, die Frei zeicheneigenschaft für dieses Zeichenmotiv festgestellt werden kann. Es sind nämlich als Freizeichen nur solche Darstellungen anzusehen, die bisher ganz allgemein allein oder mit anderen Bestandteilen zusammen zur Zeichenbildung benutzt worden sind, und nicht etwa solche, deren Vorbenutzung eine nur be schränkte gewesen ist. Ist ein Zeichen nur von zwei oder drei Firmen vorbenutzt, so dürfte es kaum als Freizeichen anzusehen sein, da das Patentamt meist eine sehr umfang reiche Verwendung eines Zeichens verlangt, ehe es dieses zum Freizeichen erklärt. Die bloße Behauptung, daß dieses oder jenes Bild als Freizeichen anzusehen sei, genügt dem Patent amt selbst dann noch nicht, wenn sie von einem Jnteressenten- verband ausgegangen ist; es findet vielmehr in der Regel ein Ermittelungsverfahren in der Weise statt, daß das Patent amt durch die zuständigen Gerichte eine Vernehmung der be deutendsten Interessenten als Zeugen anordnet, um so die Vorbenutzung eines Zeichens gerichtsnotorisch festzustellen. Trotz dieser sorgfältigen Prüfung, die das kaiserliche Patentamt vornimmt, ist es aber notwendig, daß diese Be hörde von den Jnteressentengruppen dadurch eine entsprechende Unterstützung erfährt, daß sie auf die Freizeicheneigenschaft gewisser bildlicher Darstellungen oder Wortzeichen aufmerk sam gemacht wird. So haben z. B. die Tabakindustrielle beim Inkrafttreten des Gesetzes dem Patentamt annähen 5000 Worte und Bilder als Freizeichen der Tabakindust namhaft gemacht, ohne daß das Patentamt die Freizeich eigenschaft dieser Zeichen auch ohne weiteres anerkannt hä Sollten sich daher in Buchhändlerkreisen etwa außer 1 Eule noch andere Bildzeichen in einem allgemeinen Gebrai bisher befunden haben, so wäre es sehr empfehlenswert, du dem Kaiserlichen Patentamt jetzt namhaft zu machen, dan späteren Weiterungen erfolgreich vorgebeugt werden kann, Zu bemerken ist hierzu noch, daß, selbst wenn ein Ze- wie die Eule, wirklich Freizeichen ist, die Eintragun« Z" selben in Verbindung mit anderen charakteristischen Be'.,^,,- teilen, wie Monogrammen, Kränzen oder dergleichen laß cs wohl erfolgen kann, und daß durch die Freizeichens nur die Monopolisierung des Motivs für eine Fi> hindert wird. In anderen Geschäftszweigen hat sich daß es entschieden im Allgemeininteresse liegt, d tragungen von Freizeichen von vornherein entgegen^ ^ vor es kann deshalb dem Buchhandel nicht eindringlich eiuschke die Bekanntgabe der im Allgemeinverkehr befindlichen l. die und Wortzeichen empfohlen werden. -ll- Ver Buch-, Kunst- und Mulikalienhandi > in Oesterreich im Jahre 1900. 'g (Aus dem Berichte der n.-ö. Handels- und Gewerbekammer, mitgeteil in der Oesterreich-ungarischen Buchhändler-Corrcspondenz.) . 1. Der Buchhandel. Dem Berichte der betreffenden Wiener Korporation zusoll ^ ist die seit Jahren währende Stagnation 1900 nicht blo; ^ unverändert geblieben, sondern hat infolge der inner, politischen Verhältnisse noch eine Verschlechterung erfahrest Die Aussichtslosigkeit, bei der parlamentarischen Lage ein, ' Aenderung längst veralteter gesetzlicher Bestimmungen, di? dieses Gewerbe schwer beeinträchtigen, zu erhoffen, erzeugten geschäftlich? Unlust und ließen den Mut zu neuen Unter-? nehmungen nicht auskommen. Nichtsdestoweniger war die Korporation der Wiener^ Buch-, Kunst- und Musikalienhändler (meist in Gemeinschaft
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