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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1901
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- Deutsch
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dem Vereine der österreichisch-ungarischen Buchhändler, wiederholt aber auch mit den Buchdruckern und mit den Papiersabrikanten) bemüht, eine Verbesserung der hier maß gebenden gesetzlichen Bestimmungen oder der Art ihrer An wendung anzubahnen. Zu diesem Zwecke hat die Korporation gelegentlich der Enquete des Justizministeriums über die Frage des Beitrittes Oesterreichs zur Berner Konvention ein ausführ liches Gutachten erstattet, ferner beim Justizministerium, sowie beim Ministerium des Innern eine Petition auf Abänderung des gellenden Preßgesetzes überreicht und eine weitgehende Aktion bei allen Gewerbebehörden erster, zweiter und dritter Instanz zur Wahrung der Interessen des regulären Buch Handels eingeleitet. Für diese letzterwähnte Aktion, sowie für die Petition an das Handelsministerium um Aenderung der bestehenden Portosätze für die Versendung von Zeitungen hat sie die Unterstützung der Handels- und Gewerbekammern Oesterreichs erbeten. Die Wirkungen aller dieser Schritte haben bisher den Erwartungen nur in sehr geringem Maße mlsprochen; doch wird mit Befriedigung hervorgehoben, daß is niederösterreichische Statthalterei in jüngster Zeit wieder olt das Gutachten der Korporation bei Verleihung von Konzessionen eiugeholt hat, wodurch ein auch im vorjährigen Berichte ausgesprochener Wunsch wenigstens zum Teil in Erfüllung gegangen ist. In Gemeinschaft mit dein Verein der österreichisch-unga- chen Buchhändler hat die Korporation am Ende der nchtsperiode eine intensive Aktion zur strengeren Ein- ui-g der Ladenpreise der Artikel des Buch-, Kunst- und ikalienhandcls unternommen, um die usancetreuen Firmen /Konkurrenz durch Unterbietung der Preise zu schützen. . Der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhandel war - der Pariser Weltausstellung quantitativ in ganz unzu- /sticher Weise, qualitativ aber vorzüglich vertreten, und es r mit Befriedigung bemerkt werden, daß die Firmen, die an der Ausstellung beteiligten, fast durchwegs mit ersten ' ausgezeichnet wurden. >> ie Depression in diesen Gewerben hatte auch zur daß das Angebot an tüchtigen Hilfskräften serregender Weise abnimmt. Nicht nur, daß die Lehrlinge immer geringer wird, zeigt sich auch schon l tender Mangel an tüchtigen Gehilfen, i »ders große Publikationen oder Prachtwerke sind ufenen Jahre in Wien nicht zur Veröffentlichung abhängig. Die Frage nach dem Reisendenmaterial ist für den Reisebuchhandel die schwerwiegende, denn sie bedeutet zugleich die Existenzfrage. Schwindel, Betrug und Unterschlagung sind in Reformen im Reisebuchhandel und die Begründung des Vereins der Reisebuchhändler, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisebuchhandel. Letztere umfassen einen Teil der Gewerbe ordnung. das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und das Gesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Besondere Härten, urteilt der Verfasser, wird man kaum darin finden können, trotz der vielfachen Versuche, den Reisebuchhandel unter Ausnahmegesetze zu stellen. Das ganze Werkchen ist flott und anregend geschrieben und vermittelt auch dem Fernerstehenden einen guten Einblick in den so heiß umstrittenen jüngsten Zweig des Buchhandels. —r. Kleine Mitteilungen. .folge der Aufhebung des Zeituiigsstempels sind die dischen Zeitschriften, bei denen die Stempelgebühr aufgeschlagen wurde, und bei denen diese Gebühr in iTirkuIation nicht einbezogen war, durchwegs verbilligt ' oen. Von inländischen, bis 1899 stempelpflichtigen Zeit ^ iftcn bildeten die wenigsten Artikel des Buchhandels, und lf diese hatte die Aufhebung nur in den seltensten Fällen 'neu verbilligenden Einfluß; die Ersparnis des Stempels Im meist der Ausstattung zu gute. (Schluß folgt.) Die Praxis des Rciscbuchhandels, dargestellt und durch zahlreiche Formulare erläutert von Emil Thomas. 2. Auflage. Gr. 8". 79 S. Leipzig 1901, Walther Fiedler. Geb. in Leinwand bar 3 50 H. Das Buch ist im wesentlichen ein Neudruck des an dieser Stelle s wn besprochenen (vergl. Börsenblatt Nr. 99 vom 30. April) eich betitelten Merkchens für die Subskribenten des Buchhändler- ! ilenders. Einigen wenigen Kürzungen stehen mehrere Er eilerungen der ersten Ausgabe gegenüber, und besonders die ormulare zur praktischen Verwertung haben eine Vermehrung fahren. Den Standpunkt des Verfassers, der durchgehends bjektiv urteilt und die Licht- und Schattenseiten des Reisebuch andels sing iru et stuckio bespricht, charakterisiert der folgende, eu eingeschaltete Passus: -Nicht die Kunden, sondern die Stellt das Recht auf einen Zeitungstitel einen Bermögenswert dar? — Es giebt wirtschaftliche Güter, die Gegenstand des Rechtsverkehrs sein können und bezüglich derer kein Gesetz den Zugriff der Gläubiger hindert oder ver bietet, deren Veräußerung aber aus anderen Gründen von dem Gläubiger nicht angefochten werden kann. Selbst wenn durch die Veräußerung die wirtschaftliche Lage des Schuldners und sein Vermögen verschlechtert wird, so wird es nicht bezweifelt werden können, daß die Kundschaft eines ErwerbSgeschäfts, ein wirtschaft liches Gut und zum Vermögen im wirtschaftlichen Sinne zu zählen ist. (Vgl. Dernburg, Pandekten, Bd. 1 § 22.) Es ist auch be kannt, daß solche Kundschaft nicht selten zum Gegenstände des Rechtsverkehrs gemacht wird. Meist geschieht dies zugleich mit der Veräußerung des Erwerbsgeschäfts; es kann aber auch Vor kommen, daß ein Gewerbetreibender einen Teil seiner Kundschaft an einen Konkurrenten — vielleicht einen Verwandten — sei es entgeltlich oder unentgeltlich überläßt. Zweifellos wird dadurch sein eigenes Erwerbsgeschäft im Werte beeinträchtigt, und doch kann eine Rechtshandlung des Schuldners, die die Kundschaft seines Geschäfts in der angedeuteten Weise zum Gegenstände hat, von dem Gläubiger unbedenklich nicht angefochten werden. Nicht etwa, weil dem Schuldner ein neuerdings verfügbares subjektives Recht auf die Kundschaft abgesprochen werden soll, sondern weil diese ein Gut ist, das jedenfalls feiner Natur nach dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist. Im vorliegenden Falle hat nun die Schuldnerin, deren Rechtshandlung dem Beklagten gegenüber auf Grund des Ansechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 von den Gläubigern angefochten wird, weder ihr Erwerbsgeschäft, noch die der Ausübung desselben dienenden Gegenstände oder die in der Ausübung gewonnenen Vermögenswerte an den Beklagten veräußert. Die Schuldnerin hat vielmehr, wie die Kläger es nennen, die in ihrem Verlage bisher erschienene Zeitschrift -D. . K - an den Beklagten veräußert. Die eine Folge dieser Handlung ist nun die, daß die Schuldnerin aufgehört hat, die Zeitschrift weiter herauszugebcn, und daß der Beklagte eine gleiche Zeitschrift mit gleicher Tendenz unter demselben Titel herausgiebt. Gegenstand der Abmachung war demnach nicht eine körperliche Sache, auch nicht die sertiggestellten, sei es schon er schienenen oder noch zu veröffentlichenden Nummern dieser Zeitschrift. Die Abmachung betraf ferner auch nicht die Uebertragung eines Urheberrechts, denn ein solches besteht nicht an der Zeitschrift als solcher und noch viel weniger an den einzelnen Nummern derselben. (Vgl. Dambach, Kommentar zu dem Gesetze betreffend das Urheber recht vom 11. Juni 1870, Note 2 zu 8 2.) Auch ein Verlagsrecht ist dem Beklagten nicht übertragen worden, denn ein solches hat einen mit einem Autor abgeschlossenen, auf Vervielfältigung, Veröffent lichung und Verbreitung eines Werkes gerichteten Vertrag zur Vor aussetzung, und daß die Rechte aus einem oder mehreren solcher Ver träge auf den Beklagten übergegangen seien, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Es bleibt demnach nur übrig, daß die Schuld nerin zu gunsten des Beklagten ihren Gewerbebetrieb eingeschränkt und ihm den Zeitschriftentitel zur Benutzung übertragen hat, d. h. daß sie ihre Einwilligung dazu gegeben hat, daß der Beklagte sich für die fortan von ihm herauszugebende Zeitschrift desjenigen Titels bediene, unter dem sie selbst eine solche Zeitschrift herausgab. Die Einschränkung des Gewerbebetriebes, wenn sie auch auf einem dazu verpflichtenden Vertrage beruht, ist der Anfechtung entzogen; denn das Recht auf den Gewerbebetrieb ist ein Persönlichkeitsrecht und als solches dem Zugriff der Gläubiger entrückt. Der Zcit- schriftstitel ist nichts als der Name, den die Zeitung führt und führen muß, um in den Verkehr gebracht und von anderen Zeitungen und Zeitschriften unterschieden werden zu können. Zur Zeit giebt es in Deutschland ein dem Recht auf den kaufmännischen
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