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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1901
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- Deutsch
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schrift für einen Andern unter Umständen durch das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 ver stoßen; dann handelt es sich aber nicht sowohl um den Schutz eines Rechtes auf den Zeitschriftnamen, als vielmehr um den Schutz eines durch jenes Gesetz anerkannten Rechts auf den Gewerbebetrieb. Mit Rücksicht hierauf muß dem Beklagten auch daran gelegen sein, die Einwilligung der Gesellschaft -K vertag, zu erhalten. Aber weder die Einwilligung der Schuldnerin noch der Zeitschrist titel selbst kann als ein dem Zugriff der Gläubiger zugänglicher Vermögenswert erachtet werden. — Urteil des Kammcrgcrichts, neunter Civilsenat. (Aus -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Julihest 1901, nach Seuffert's Archiv, Bd. 56, S. 46—48.) Einkommensteuer in Preußen. — Begründet der Besitz des Verlagsrechts an einer Zeitung eine Steuerpflicht im Sinne des § 4, I, 1 und 2 und § 6 des preußischen Ergänzungs-Steuergesetzes, sowie der Artikel 9, 10, 12 der Ausführungsanweisung hierzu? — Diese Frage ist zu verneinen, weil ein derartiges Verlagsrecht kein selbständiges Vermögen in sich schließt. Der Zeitungsvcrlag stellt nämlich einen Gewerbebetrieb dar, zu dessen Ausübung der Unternehmer auf Grund der Gewerbe ordnung ohne weiteres befugt ist. Diese Befugnis ist aber Rechte bezeichneten Mittel zum gewerblichen Anlage- und Betriebs kapital (Artikel 10, III 3). Bei der Schätzung desselben kommen ferner nur die materiellen Betriebsmittel in Betracht (Artikel 12, bilität und der Verkaufswert eines Geschäfts von der Firma und der Kundschaft, wie dem Kreise der Abonnenten und der In serenten wesentlich beeinflußt wird; diese Umstände bleiben aber des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 ^der Bezeichnung einer Zeitung gewährt wird, kann einem Zeitungsverlage nicht den Charakter eines selbständigen Rechts, dessen Wert bei Abschätzung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals mit zu berück sichtigen wäre, geben. — Urteil des preußischen Oberverwaltungs gerichts, 5. und 6. Senat, vom 11. März 1899. (Aus -Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht, Juliheft 1901, nach -Deutsche Juristenzeitung. V. Jahrgang, Seite 27.) Telephon. — Vom 1. September ab ist im Fernsprech verkehr zwischen Frankfurt a/Main und Paris, Frankfurt a/Main und Stuttgart, Hamburg, Paris, sowie zwischen Hamburg und Kopenhagen der Nachtdienst eingeführt. Die Mindestdauer eines Gesprächs beträgt 6 Minuten, die Höchstdauer 12 Minuten. Die Fernsprechverbindungen können sowohl zu Einzelgesprächen als auch zu Gesprächen im Abonnement benutzt werden. Ein Abonne ment umfaßt mindestens die Dauer eines Monats. Für Abonne mentsgespräche ist die Häfte der Gebühren gleich langer gewöhn- Betriebseinschränkung französischer Pap ierfabriken. — Anfang Juni d. I. hatten sich die Packpapier-Fabrikanten von Mittelfrankreich darüber geeinigt, ihren Betrieb wöchentlich sechsunddreißig Stunden einzustellen. Diese Betriebseinstellung scheint nicht genügt zu haben, um die Erzeugung mit der Nach frage in Einklang zu bringen, denn am 8. August beschlossen, wie die Fachzeitschrift -6,a Papeterie. berichtet, dieselben Fabrikanten in einer in Limoges abgehaltenen Sitzung, den wöchentlichen Betriebs- stillstand auf achtundoierzig Stunden zu erhöhen. Neun Fabri kanten, die fünsunddreißig Papiermaschinen beschäftigen, haben diesen Beschluß unterzeichnet; die Betriebseinschränkung begann am 10. August. Die Fabriken bleiben jetzt von Sonnabend abends sechs Uhr bis Montag abends sechs Uhr geschlossen. Während dieses Stillstandes ruhen alle Kraftmaschinen, die die Arbeits maschinen zur Herstellung von Papier und Papierstoffen in Be wegung setzen. Ein Ausschuß wurde gewählt, um die Einhaltung der Vereinbarung zu überwachen. Als Sicherheit hat jeder Fabri- Beschlagnahme. — Was man von dem unter dem Namen -p.sx Hcinze. zur Genüge bekannten Gesetzesvorschlag nach seiner ungemilderten Annahme zu erwarten gehabt hätte, wird durch einen Fall vor Augen geführt, der aus Hannover gemeldet wird. Aus dem Schaufenster einer dortigen Kunsthandlung wurde s Staffens Vildercyklus, der unter dem Titel -Götter, in dem Sammelwerke -Teuerdank- bei Fischer L Franke in Berlin er schiene» ist, durch die Polizei konfisziert. Dieser Cyklus enthält eine Folge von Göttergestalten des Altertums in monumentaler Auffassung und von einer Keuschheit, wie sie antiken Kunstgebilden' eigen ist und die auch ein Kennzeichen der Kunst Staffens bildet. Es wäre dies, falls nicht die Begleitumstände des Falls eine andere Auffassung zulassen, wieder ein Beweis, daß selbst jetzt ohne »lüex Heinze- bedeutende Kunstwerke durchaus nicht vor Miß griffen der^ Behörden ^ sicher sind. Die Ori^ginal^eichnungen zu Eine kleinrussische Bibelübersetzung. — Der vor einigen Jahren verstorbene kleinrussische Gelehrte Kulesch hinterließ, wie die Beilage zur Allgemeinen Zeitung der Kölnischen Zeitung ent nimmt, eine von ihm im Laufe vieler Jahre besorgte Uebersetzung kleinrussische Bibelübersetzung dem Druck übergeben. Die russische geistliche Censur gestattete die Drucklegung des Werkes jedoch nicht. Frau Kulesch hat sich nun an die Britische Bibelgesellschaft ge wandt, und diese ging auf das Anerbieten sofort ein. Frau Kulesch (Sprechsaal.) Ist der Kommissionär einer erloschenen Firma haftbar für Rückeinlösung miverlamst bar mit Nemissionsrccht gelieferter Ware? Die Firma -Moderne Verlagsgesellschaft, in Frank furt a/M. lieferte mir im Februar d. I. unverlangt bar mit oierwöchentlichem Remissionsrecht zur Fortsetzung 11-10 -Moderne Blätter-, Heft 2 und 3, für 4 bar. Obgleich ich die trotz wiederholter Aufforderung die Nückeinlösung. Eine dire' Anfrage in Frankfurt kommt mit dem postalischen Vermerk zurr » -Firma nicht angemeldet, erloschen-! An wen habe ich mich nu^ zu halten; ist Herr Fr. Foerster als Kommissionär dieser dernen Berlagsgesellschaft. verpflichtet, das Barpaket einzu " Eine Aussprache wäre erwünscht, zumal anzunehmen ist, anderen Firmen ebenso ergangen ist wie mir. Weimar, den 27. August 1901. Alexander Huschte Nachf. (Rudolf Buchij Erwiderung. Die Redaktion des Börsenblattes hatte die Güte, Abdruck Einsicht in obiges Expose zu gestatten, da Herr^ Nachf. eigentümlicherweise meine Firma in seine Anfrag^ wohl jeder Jurist zu gunsten des Kommissionärs, der bete* lich doch nur die Aufträge seiner Geschäftsfreunde führt, beantworten wird, hineingezogen hat. schaft, Frankfurt-, erkläre ich jedoch, daß dieselbe auf meine V>^ anlassung hin in weitgehendster Weise ihren Verpflichtung! bezüglich Bar-Rückeinlösung gemachter Lieferungen — sofern eiV vierwöchentliche Remissionsfrist nicht verstrichen war und en^ sprechende Anfragezettel, wie sie bei dem Verkehr über Leipzil üblich sind, Vorlagen — nachgekommen ist und auch Ba O Remittenden der Firma Huschte Nachf. am 25. April resp. 6. Juni d. I. honoriert hat. Da bei Aufhebung meiner Geschäftsverbindung mit der verlangzettel an letztere übergeben worden sind, kann ich he>'.R nicht mehr feststellen, ob Herr Huschte Nachf. auf Wunsch mein^ Geschäftsfreundes unverlangte Sendungen erhalten hat; jedenfalls hätte Herr Huschte Nachf. gut gethan, wenn er sich bei vergebliches Bemühungen bezüglich Rückeinlösung der im Februar erhalten». * Barpakete der Modernen Berlagsgesellschaft einmal direkt mi^ mir in Verbindung gesetzt hätte. Bei nachgewiesener rechtzeitiger Remission und Anfrage würde Mitteilung gemacht haben, an welche Stelle, nachdem die Firnu -Moderne Verlagsgesellschaft, Frankfurt, erloschen, sich HerrHuschks Nachf. zur Befriedigung seiner Ansprüche zu wenden batte. Leipzig, 31. August 1901. Fr. Foerster.
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