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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1906
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- Deutsch
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199, 28. August 1906. Nichtamtlich«? TeL 8107 Strecker L Schröder in Stuttgart. 8120 »Daiber, Des Lebens Werdegang und Ende. 2. Ausl. 1^40-); geb. 2 ^ 20 Tausch ä- Grosse in Halle a. S. 8131 *^obiv tür llsndss- u. Vollrslrunds der Lrovine Lsobsen. 3 Vereiuigte Verlags- und Reisebuchhandlungen in Leipzig. 8129 »Nsrtix, Dss llsaävvörlcs Aoldsnsr 1!odcu. 3 Lds. 6sb. cs.. 24 Verlag der „Neuen Bibliothek" in Wien. 8136 *Schwartz, Der Erfolg im Leben. 1 ^ 80 <ß. Verlagsbuchhandlung „Styria" in Graz. 8114 Volksbücherei. Nr. 130-158 s 20 H. „Volkskraft"-Verlag M. C.Hummel in «Sln.Lindentha». 8116 ,Vo1Ic»Iirskt", Noostssobrikt kür nous Kultur. ?ro l^usrtsl 1 Löters, Ossoülsobtslsbsn und ktörvsolcrskt. 1. Ld. 1 ^ 80 Föb. 2 50 — VöHreräsZönorstion. 50 — üeseblsobtolobsn und IlntsrtunA. 30 — ^.ostomis und Ld^'silllogiö clös Korvsns^stsms. 40 — Kulturkrsolrkeit. 60 Leblüter, Der kögöosrstioos^öäsulcs als das lloilsprinxix der ,Ldda°. 10 Nichtamtlicher Teil Verramschen eines Verlagswerks. In Nummer 172 des Börsenblatts« hat der Rechts anwalt Or. Fuld die Frage behandelt, ob die Verlags handlung, die ein Werk im ganzen zu verramschen beab sichtigt, hierzu der Einwilligung des Verfassers bedarf, und ist zu dem Schluß gekommen, daß das Verramschen ohne Genehmigung mit der Vertragspflicht im Widerspruch steht, auch wenn das Werk sich schwer verkauft. Er hat aber nicht gesagt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Verleger dieser Verlagspflicht zuwiderhandelt. Der natürliche Ver stand von Verleger und Autor wird sagen, daß der Verleger das auf die verramschten Exemplare entfallende Honorar zunächst zahlen müsse. Zu welchen verwickelten Ansichten und eigenartigen Entscheidungen ein Rechtsstreit darüber trotz der anscheinend so einfachen Sachlage führen kann, zeigt eine vor kurzem getroffene Entscheidung des Land gerichts Dresden, deren Begründung in den Kreisen von Schriftstellern und Verlegern manchem Kopfschütteln be gegnen mag. Der Sachverhalt war kurz folgender: Im Jahre 1897 schloß ein Verfasser mit einem Verlag in Dresden einen Vertrag, in dem neben den gewöhnlichen Abmachungen über die Höhe der Auflage, den Beitrag zu den Verlagskosten, die Freiexemplare und den Ladenpreis bestimmt wurde, daß der Verfasser bei der jährlichen Abrechnung von jedem ver kauften Exemplar des Buches eine Tantieme von einer Mark erhalten sollte unter Zugrundelegung eines Berichts über den Vertrieb des Buches Den Schluß des Vertrags bildet die Festsetzung, daß, »wenn nach fünf Jahren nach Erscheinen der hier genannten Auflage der Absatz jährlich nicht mehr als 10 Exemplare beträgt, der Verfasser berechtigt ist, die übrig gebliebenen Exemplare aus dem Verlag zurückzuziehen und in seinen Besitz zu übernehmen, ohne die vereinbarte Vergütung von 1 ^ oder sonst eine weitere Vergütung zu zahlen«. Bei der Abrechnung, mit der der Autor die Vorräte übernehmen wollte, ergab sich, daß 272 Exemplare des Werkes fehlten, für die die vereinbarte Tantieme von 1 ^ nicht berechnet war. Der Rechtsnachfolger des Verfassers verlangte Zahlung von 272 nach dem Vertrage und klagte gegen den Verleger, als dieser Zahlung verweigerte. Vor dem Amtsgericht machte die beklagte Firma geltend, sie habe die 272 Exemplare nicht »verkauft« im Sinne des Vertrages, sondern sie sei, da das Werk nach 5 Jahren einen Absatz von jährlich weniger als 10 Exemplaren gehabt habe, berechtigt gewesen, den Rest der Auflage an ein Groß- antiquariat zu einem Schleuderpreise abzugeben Die Be klagte behauptete das Bestehen einer buchhändlerischen Usance in diesem Sinne. Dem gegenüber behauptete Kläger, die Beklagte habe bei dem Verfasser im August 1902 an gefragt, ob sie verramschen dürfe, und alsbald eine ab lehnende Antwort erhalten. Daraus und aus der Schluß bestimmung des Vertrags ergebe sich, daß 1. der Verleger nicht verramschen durfte, 2. über die nicht verkauften Exem plare nach 5 Jahren nur der Verfasser unbeschränkt ver fügen durfte, der Verleger aber nur in den Grenzen des Vertrags. Das Amtsgericht Dresden ist zu einer Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag gelangt, da die Tantieme vereinbart sei ohne eine Bestimmung darüber, daß sie davon abhängig sein solle, unter welchen besondern Umständen der Verkauf vorgenommen werde. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung ein gelegt. Sie hat insbesondere behauptet, die Bestimmung über die Tantieme komme bei den an den Antiquar ab gegebenen Stücken nicht zur Anwendung, da diese im Sinne des Vertrags nicht als abgesetzt zu gelten hätten. Der Wider spruch des Verfassers komme deshalb gar nicht in Betracht, weil der Verleger nach buchhändlerischem Gebrauch selbst bei Widerspruch des Verfassers zum Verramschen berechtigt sei (vgl. dazu die Ausführungen vr. Fulds). Im übrigen sei der Verleger auch nicht verpflichtet, ein unverkäufliches Werk auf weitere Jahre hinaus aufzubewahren. Demnach hat das Landgericht dahin entschieden, daß die Beklagte an den Kläger nur den Betrag abzuführen schuldig sei, den Beklagte beim Großantiquar für die verramschten Exemplare er halten habe. Dies Urteil gründet sich im wesentlichen darauf, daß die Tantieme nur im Hinblick auf den im Vertrag fest normierten Ladenpreis des Buches vereinbart sei, und vorausgesetzt worden sei, daß die abgesetzten Exem plare auch tatsächlich zu diesem Ladenpreis im Wege des gewöhnlichen Verkaufs durch den Sortimenter veräußert würden, »die Abgabe an den Antiquar zu einem erheblich niedrigeren Schleuderpreise aber begriffsmäßig ausgeschlossen sei«. Dabei käme es gar nicht darauf an, ob unter »Absatz« auch das Verramschen zu verstehen sei, was der vernommene Sachverständige unter Umständen bejahen zu müssen glaubte. Ausschlaggebend sei die Erwägung, daß nach dem Schluß paragraphen des Vertrags der Verfasser unter den dort fest gesetzten Umständen zur Zurücknahme des Restes der Auflage berechtigt sei, ohne dafür irgend eine Vergütung an den Ver leger zahlen zu müssen; daraus folge auf der andern Seite, daß der Verfasser den Anspruch auf die Tantieme dann nicht erheben könne, wenn der Verleger über einen Teil der Rest auflage z. B durch Abgabe an den Antiquar verfüge. Meines Erachtens stellt sich das Berufungsgericht damit auf einen unhaltbaren Standpunkt Bei einem sogenannten Kommisstonsverlagsvertrag, für den die Vorschriften über Kommissionsgeschäfte (HZ 383—406 HGB) und ergänzend die Vorschriften über den Dienstvertrag (ZZ 611—630 BGB.) platz greifen (vgl. Voigtländer S. 166/167), ist der Verleger verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und dabei den 1066»
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