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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1906
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- Deutsch
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8108 Nichtamtlicher Teil. 199, 28. August 1906. Weisungen des Kommittenten zu folgen; er ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, hat also insbeson dere das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, demnach auch für den Vertrieb des Werks zu sorgen. Da er das Manuskript gelesen und geglaubt hat, das Werk absetzen zu können, ist es eben auch sein Risiko, wenn ihm ein unverhältnismäßig großer Rest liegen bleibt; eben dafür erhält er ja neben den Beiträgen des Verfassers zu den Verlagskosten die Differenz zwischen dem Barpreis und der Tantieme als Gewinn. Der Verfasser andererseits erhält seine Tantieine zunächst zur Deckung der Kosten, an denen der Verlag bereits einen Gewinn bei Drucklegung ge zogen hatte?) DerVertrag besteht so lange, als noch Exem plare zum Absatz vorhanden sind, es sei denn, daß für den Verfasser oder den Verleger abweichende Bestimmungen im Vertrag getroffen wurden. Im vorliegenden Fall sollte nun dem Verfasser das Recht zustehen, nach fünf Jahren unter der bestimmten Voraussetzung die übrig gebliebenen Exemplare in seinen Besitz zu nehmen. Dadurch wird die Verpflichtung des Verlegers nicht berührt, insbesondere kann der Verleger sich nicht dadurch für beschwert halten, daß die Bücher noch bei ihm lagern müssen über die fünf Jahre hinaus: das beweist höchstens, daß er seiner Verpflichtung nicht ordentlich nachgekommen ist. Vor allem folgt hieraus, daß der Schluß des Landgerichts falsch ist, aus der Berechtigung des Ver fassers zur Rücknahme nach fünf Jahren ergebe sich, daß er nun seinerseits danach beim Verramschen an den Verleger keinen Anspruch auf Tantieme habe. Das Gericht übersieht hierbei, daß der Verleger deshalb schon keinen Schaden erleidet, weil die Kosten der Drucklegung lediglich dem Verfasser zur Last fielen.*) **) Das Gericht hat zwar festgestellt, daß das Ver ramschen vertragswidrig gewesen sei, dem Kläger aber lediglich den vom Verleger beim Antiquar erzielten Erlös zugesprochen, unter der Begründung, daß die Beklagte durch diesen Betrag, den sie aus dem Vermögen des Klägers erlangt habe, rechtlos bereichert sei, da sie sich insoweit nicht auf ein Recht der Verwertung stützen könne.' Der Kläger hatte ausgeführt, daß der Schadenersatzanspruch, den er in zweiter Linie geltend machen wolle, dem Anspruch aus dem Vertrage zum mindesten gleichkomme, da dem Verfasser mit dem Verramschen die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung genommen und außerdem sein Ruf als Schriftsteller geschädigt sei. Diesem Anspruch hat das Gericht nicht nachgegeben, da es an dem Beweise fehle, daß ein andrer Absatz noch möglich gewesen sei; für eine Vergütung zum Ausgleich der Beeinflussung der schriftstellerischen Tätigkeit des Verfassers aber liege gar kein Anlaß vor. Man kann nicht gerade behaupten, daß die Sätze von Treu und Glauben und die Rücksicht auf die Verkehrssttte vom Landgericht gebührend gewürdigt worden sind, ins besondre hat es die Schwierigkeit verkannt, die in dem Beweis des entstandenen Schadens liegt. Hier läßt sich überhaupt ein Geldwert kaum angeben, geschweige denn »beweisen«, und doch ist der Schaden da und nicht wieder gut zu machen. Für die Forderungen des Verfassers kann einzig der Lager befund maßgebend sein. Wie ungekünstelt, Treu und Glauben entsprechend sieht daneben das Urteil des Amts gerichts aus, das die Unmöglichkeit gerade dieses Beweises gebührend hervorhebt. vr. Karraß, Referendar. *) Dies ist im allgemeinen wohl nicht ohne weiteres anzu nehmen, geht auch aus der vorhergehenden Darstellung nicht her vor. Red. **) Oben ist, im Widerspruch hierzu, nur von einem -Beitrag zu den Verlagskosten- die Rede. Red. 20. Jahresbericht der Papierprüfungsanftalt Winkler, Leipzig. (Vorjährigen Bericht siehe Börsenblatt 1S05, Nr. ttl.) Stärker als in allen vorhergcgangenen Jahren war die An stalt im 21. Jahre ihres Bestehens (1905) in Anspruch genommen. Anfang Mai konnte sie den 10 000. Priifungsantrag vermerken. Ungleicher als sonst verteilten sich in diesem Jahre die Anträge und Arbeiten. Ruckweise wechselte Anhäufung von Anträgen mit plötzlichem Stillstand. In ähnlicher Weise spielte sich nach unfern Wahrnehmungen das deutsche Papiergeschäft des Jahres ab. Im ganzen war es arbeitsreich und befriedigend. Die Anstalt er ledigte 1541 Prllfungen (gegen ca. 1300 im Vorjahre), von denen Papierfabrikanten und Rohstofferzeuger 1091 einbrachten, während Papierverbraucher und -Händler nur mit 450 Anträgen beteiligt sind, darunter Staats- und Stadtbehörden. Unter den vielgestaltigen Anforderungen an die Anstalt sind als meistgefordert zu nennen: Festigkeits- und Widerstands messungen 449; Faserstoffbestimmungen nach mikroskopischer Prü fung 401; Mineralgehaltsangaben 502. Der Trockengehalt von Faserstoffen war bei 761 Verwiegungen festzustellen, die Leim festigkeit in 161, die Transparenz in 59 Fällen. Die Frage nach Zweckmäßigkeit oder Brauchbarkeit von Papier nach vorschrifts mäßiger oder probeentsprechender Lieferung wurde in 331 Fällen beantwortet. Ungemein mannigfaltig und vielseitig waren die sonstigen Aufgaben, die der Anstalt gestellt wurden. Eine früher nicht ge forderte Untersuchung, die sich auf die Siebweite der Metalltücher (Siebe) bezieht, wurde im Berichtsjahre von mehreren Seiten wiederholt verlangt. Untersuchungen der Fabrikationswässer auf Reinheit und Verwendbarkeit, der Abwässer auf Gehalt an Fasern und Chemikalien, der Füllstoffe auf Güte und Trocken gehalt, des Harzleims auf Gehalt an Wasser und Alkali neben freiem und gebundenem Harz wurden verlangt. Allerlei Faser stoffe, einheimischer wie auch ausländischer Herkunft, kamen zur Prüfung auf Qualität und Verwendbarkeit. Oft galt es die Ursachen von Fehlansertigungen, von Flecken und Mängeln aller Art zu suchen. Besonders das Druckgewerbe brachte manche berechtigte Klage über ungeeignete Waren. Biele Differenzen zwischen Lieferant und Besteller konnten vermittelnd beseitigt werden. Prozesse wurden dadurch meist vermieden, oder sie konnten bald durch Klarstellung des Sachverhalts entschieden werden. Im Technikum für Buchdrucker hörten etwa 50 Kursbesucher eine Reihe von Vorträgen über Papier, die von Anstaltsbeamten abgehalten wurden. Verschiedene Fachleute, namentlich Papier techniker, suchten und erhielten Anleitung zur Ausübung der Prüfungspraxis nach den Methoden der Anstalt. Kostenlose Auskünfte erteilte die Anstalt ihren Freunden und Antragstellern bereitwilligst, sofern die Antworten ohne größeren Zeitaufwand persönlich zu erteilen waren, dagegen lehnt sie es grundsätzlich ab, ein von ihr abgegebenes Gutachten kosten los näher zu erläutern oder zu rechtfertigen, sofern diese Auf klärung nicht persönlich erfolgen kann. Für schriftliche Berichti gungen irriger Auffassung oder nähere Begründungen wird Ver gütung der aufgewendeten Zeit in Rechnung gestellt. Fachleute und Laien erhalten kostenlos Rat für Ausstellung von Liefe rungsbedingungen bei Sonderanfertigung von Papieren, weil unserer Industrie nur mit klaren und sachgemäßen Vorschriften gedient ist. Auch die mit der Anstalt im besonderen Vertrags verhältnis stehenden Feinpapicrfabriken haben Anspruch auf kostenlose Raterteilung. Nur dann kommt (bei Schwierigkeiten in der Fabrikation) eine geringe Vergütung für Zeitaufwand zur Verrechnung, wenn sich umständlichere Untersuchungen oder ein eingehenderes Gutachten nötig machen. Anfragen über Papierpreise und Sondererzeugnisse der Papierfabrikation gelangen häufig an die Anstalt, über Preise zu berichten, lehnt sie in den meisten Fällen ab, weil für die Preisbildung vielerlei Verhältnisse (z. B. Bezugsmenge, Zahlungsweise usw.) maßgebend sind und Papier eine Ware ist, die selbst in den niedrigsten Qualitäten nicht börsenmäßig ge handelt wird. Die Anstalt erteilt aber gern Auskunft, soweit ihr
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