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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1897
- Strukturtyp
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- Band
- 1897-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1897
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- Deutsch
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109. 13. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3529 Felix Simon in Leipzig. 3542 Von Friedrichscron bis Friedrichsruh. 2. Tausend. 9 geb. 12 Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 3544 Zapp, Sittenbilder. 8.—10. Tausend. 1 Verlag der Germania, Aetien-Sesellschaft f. Verlag n. Druckerei in Berlin. 3543 Osrbsr, Uso Vaxile ?»iI»äisinus-Row»v. 2. Veit. 2 ^ 50 -H. Nichtamtlicher Teil Das Verhältnis des Prinzipals zu seinem Gehilfen und Lehrling nach dem neuen Handelsgesetzbuch. Nachdem in diesem Blatte mehrmals über dieses Ver hältnis gemäß dem Gesetzentwurf die Rede gewesen ist, inter essiert die Feststellung der bezüglichen Bestimmungen, die das Gesetz nunmehr endgiltig für vermutlich lange Jahre getroffen hat, um so mehr. Gerade dieser Teil des Entwurfes hat zu den lebhaftesten Diskussionen Veranlassung gegeben, und Ab änderungsvorschläge sind in Form von Petitionen an den Reichstag von seiten der Gehilfen in mehreren hundert Fällen gemacht worden. Die Regelung des in Rede stehenden, vielumstrittenen Verhältnisses hat auch der Reichstag als sozialpolitisch äußerst notwendig anerkannt. Er bestimmte nämlich, daß dieser Teil des Handelsgesetzbuches nicht erst, wie dieses selbst, am 1. Januar 1900 in Kraft treten solle, sondern schon am 1. Januar 1898, und cs ist fast zweifellos, daß der Bundes rat die Bestimmung genehmigen wird. Es sind ziemlich viele Aenderungen, die der Reichstag in dritter Lesung an dem Regierungsentwurf des Gesetzes in Bezug auf das Verhältnis des Gehilfen zu seinem Prinzipal vorgenommen hat. Die erste ist, daß der Prinzipal ver pflichtet worden ist, nicht allein die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften, sowie den Ge schäftsbetrieb selbst so einzurichten, daß der Gehilfe gegen die Gefährdung seiner Gesundheit möglichst geschützt ist, sondern auch die Arbeitszeit. Die Nichterfüllung dieser Pflicht des Prinzipals kann für ihn von weittragenden Folgen sein. Es finden nämlich dann die Vorschriften der§§ 842—846 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, die natürlich ebenfalls schon mit dem 1. Januar 1898 in Kraft treten sollen. Diese regeln die Schadenersatz-Verpflichtung. Wird demnach infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung die Erwerbsfähigkeit des Handlungsgehilfen beeinträchtigt oder aufgehoben, so ist ihm der Schadenersatz in Form einer für 3 Monate voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten. Statt der Rente kann der Gehilfe auch eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn ein Dritter dem beschädigten Gehilfen Unter halt zu gewähren hat, und er kann von einem Dritten er hoben werden, dem der Gehilfe gesetzmäßig zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, oder dem gegenüber er unterhaltungspflichtig war, oder — wie bei einem noch nicht geborenen Kinde — unterhaltungs pflichtig werden konnte. Im Falle den Gehilfen selbst bei der Beschädigung ein Verschulden trifft, ist es Sache der Rechtsprechung, die Verpflichtung zum Schadenersatz und dessen Höhe festzusetzen. Die Bestimmung, daß diese Verpflichtungen des Prinzipals nicht »im voraus« durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, ist nicht etwa so zu verstehen, daß sie nicht nur vor Beginn des Vertragsverhältnisses un- aushebbar sind, sondern daß die Vereinbarung überhaupt nichtig ist, soweit sie sich auf die Folgezeit bezieht, daß da gegen ein Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche nicht ausgeschlossen ist. Was im besonderen die Arbeitszeit anlangt, so lag VierundseLrlMr Zshrzsnz. dem Reichstag von sozialdemokratischer Seite eine Resolution Dietz vor, welche die Arbeit der Angestellten von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens im allgemeinen ausschließen wollte. Statt dieser Resolution, die abgelehnt wurde, gelangte eine solche von Hertling eingebrachte zur Annahme, die lautet: »die ver bündeten Regierungen zu ersuchen: s. in Erwägungen darüber einzutreten, inwieweit und mit welcher Maßgabe die Be stimmungen der HZ 120s bis 120s und 134a bis 139b der Gewerbeordnung unter zweckentsprechender Anpassung an die besonderen Bedürfnisse auf das Handelsgewerbe auszudehnen sind; b. thunlichst bald dem Reichstag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.« Die angezogenen Paragraphen regeln die Arbeitsverhältnisse und die Arbeitszeit der in dustriellen Arbeiter. Es ist also in dieser Beziehung noch ein weiterer Ausbau der Bestimmung des Handelsgesetzbuches zu erwarten. Der Kampf darüber, ob ein Gehilfe, der durch un verschuldet eingetretenes Unglück an der Dienstleistung ver hindert ist und trotzdem das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterbezieht, verpflichtet ist, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Behinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt, ist in letzter Stunde zu Gunsten des Gehilfen entschieden worden?) Auch zu dieser Bestimmung ist der Zusatz gemacht worden, daß eine gegenteilige Vereinbarung nichtig ist. Ein gleicher Zu satz ist bei der Bestimmung angenommen worden, wonach die Gehaltszahlung am Schluffe jeden Monats zu leisten ist. Hervorgehoben zu werden verdient vielleicht noch das Ver hältnis des Prinzipals zu dem Gehilfen, der in dessen häusliche Gemeinschaft ausgenommen ist. In Fällen unver schuldeter Krankheit hat ein solcher außer dem Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach § 617 des Bürgerlichen Ge setzbuches auch Anspruch auf Verpflegung und ärztliche Be handlung bis zu sechs Wochen, sofern nicht für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge ge troffen ist. Was nun den Weiterbezug des Gehalts während mili tärischer Dienstleistungen angeht, so schweigt das Gesetz darüber ebenso wie das alte. Dieser heißumstrittene Punkt, zu dem eine Anzahl von Petitionsvorschlägen Vorlagen, ist allerdings auch in den Kommissionsberatungen eingehend erörtert worden; auch hier lagen Anträge vor, den speziellen, so oft vorkommenden Fall klipp und klar im Gesetz zu regeln. Von Seiten der Regierung wurde aber um Ablehnung der Anträge gebeten, da es genügen müsse, wenn der Gehilfe in den Fällen, in denen er am meisten der Fortzahlung des Gehaltes bedürfe, also insbesondere bei Krankheit, vor Not geschützt sei. Für alle übrigen Fälle reiche 8 616 des Bürger- *) Allerdings steht in dem soeben bei Hillger in Berlin-Eisenach erschienenen -Handelsgesetzbuch- das Gegenteil! Dieses -Gesctz- stellt sich nämlich bei genauerer Prüfung als Abdruck der zweiten Regierungsvorlage heraus, die, wie gezeigt, bei den Kommissions und Reichslagsverhandlungen mannigfache Aenderung erlitten hat. Ist überhaupt die Herausgabe eines Gesetzbuches, das noch gar nicht die Sanktion des Bundesrates erhalten hat, schon ein Risiko, das aber häufiger gewagt wird, so ist der Druck eines Gesetz entwurfs als Gesetz doch ein Unternehmen, das den Reiz der Neu heit für sich in Anspruch nehmen dürfte. 474
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