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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1897
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- 1897-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1897
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- Deutsch
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3712 Nichtamtlicher Teil. 115, 20. Mai 1897. Moritz Wieprecht in Plauen i. B. (nur direkt). "Johnson, E-: Geschichtliches üb. Burgstein im Vogtland u. seine Umgebung. Mit 1 Lageplan der Kirchruinen. 12". (31 S.) -. 30 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angeknndigt sind. E. «ppelhans ä: «omp. in Braunschweig. 3719 Bertram, Schulbotanik. 5. Ausl. Geb. 1 ^ 60 Heinemann, deutsches Lesebuch f. Volksschulen. II. Teil. 10. Ausl. Geb. ca. 1 ^ 60 -Z. Sommer, kleine Erdkunde. 2. Ausl. Kart. 60 -Z. Otto Enslin in Berlin. 3728 8oob, clor otitisebs Llsinbirnabseoss. 3 k'alksnbsr^, äis küogs üsietssirranlrsr. Lart. 1 GeseNschaft für graphische Industrie in Wien. 3725 Bondy, die Beschäftigung des Kindes. Brosch. 1 ^ 50 H. «. L. Hirschfeld in Leipzig. 3729 Frank, das Strafgesetzbuch f. d. Deutsche Reich nebst dem Ein- führungsgesetze. 8 ^ 60 geb. 10 ^ 60 «rt. Institut Orell Aühlt in Zürich. 3727 Miväss, Manuals cisr nsusn ^rnusimittsl. 6sb. 1 .^! 60 c). K. K. «oehler Eortiments-Eonto in Leipzig. 3729 Lroolc, guasstionuw grammatioaruw vapita äuo. 3 -X. Erwin Naegele in Stuttgart. 3729 6bun, äis LseisbunSSn errieolisn cisw arlctisolisn uucl autarlr- tieoüsn klanlrton. 6a. 2 50 Rodert Oppenheim (Gustav Schmidt) in Berlin. 3728 Larasr-Müblbaobsr, ^ulnabins mit könt^sustrablsn. Oa. 1 ^80-). Ilannslrs, äas Oolloiclinpaxisr. 6a. 3 Loüultr-IIsnolcs, I'iiotogiapb. kstouvks. 3. ^uü. Oa. 2^50^; ß^sb. oa. 3 .F. Hugo «teinitz Verlag in Berlin. 3727 Uausr, Lntglsist! 1 Nichtamtlicher Teil. Beschlüsse des Kongresses von Monaco (19. Kongreß der Revolution littdrnire et urtietigus intsr- nuliooule, abgehalten in Monaco vom 17. bis 24. April 1897). L. Beschlüsse betreffend die Litterar-Union. I. Revision der Berner Uebereinkunst. 1. Musikalische Werke. Der Schlußabsatz des Ar tikels 9 der Berner Konvention, der mit dem im Artikel 2 ohne Einschränkung ausgestellten Grundsatz in direktem Wider spruch steht, sollte ausgehoben werden.*) Jedenfalls ist cs wünschenswert, daß die Anwendung dieses Absatzes aus schließlich auf die zum erstenmal in denjenigen Verbands ländern veröffentlichten Werke beschränkt werde, deren Landes gesetz eine ähnliche Bestimmung aufweist. 2. Mechanische Musikinstrumente. Die Aufhebung der Ziffer 3 des Schlußprotokolls ist wünschenswert**). Sollte sie noch beibehalten werden, so spricht der Kongreß den Wunsch aus, es möchte durch eine der italienischen Gesetz gebung entnommene Bestimmung festgestellt werden, daß dem Autor während der Dauer seines Rechtes auf das Original werk eine Entschädigung von 5 Prozent vom Verkaufserlös der Wiedergaben zugesichert werde. II. Rechtsversicherungsgebühr und Urteilsvollstreckung. 1. Der Kongreß spricht sich dahin aus, daß in den auf litterarisches und künstlerisches Eigentum bezüglichen Rechts streitigkeiten dem Beklagten nicht mehr gestattet werden sollte, die Einrede der Rechtsversicherungsgebühr zu erheben, sofern die Parteien einem der Verbandsstaaten angehören. 2. Ist ein der Rcchtsversicherungsgebühr enthobener Fremder mit seiner Klage abgewiesen und zu Schadenersatz verurteilt worden, so wird dieses Urteil in den Verbands staaten nach einem noch zu bestimmenden Vollstreckungsmodus rechtskräftig. III. Ausdehnung der Union. 1. Die ^skvvikclioo Iitt.srs.ire artistigus intsr- nstionsls wird gebeten, eine einheitliche Studienkommission *) Es handelt sich um den im 3. Absatz des Art. 9 gesorderten ausdrücklichen Vorbehalt des Aufführungsrechtes, der für heraus- gcgebene musikalische Werke verlangt wird, während Artikel 2 der Konvention nur die Erfüllung der Förmlichkeiten im Ursprungs land Vorsicht. **) Diese Ziffer 3 des Schluhprotokolls der Berner Konvention lautet bekanntlich dahin, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, die zur mechanischen Wiedergabe von geschützten Musikstücken dienen, nicht als Nachdruck angesehen werden darf. zu bestellen, die beauftragt wird, speziell an der Vorbereitung der Reform der inneren Gesetzgebungen in fortschrittlichem Sinne und an der Ausdehnung der Berner Union zu arbeiten. 2. Diese Kommission wird sich bestreben, in den Nicht verbandsländern Lokalkomitees zu bestellen und von diesen die Abfassung von Einzelaufsätzen zu verlangen, die nach einem einheitlichen Plane den gesetzlichen und vertraglichen Rechtszustand jedes solchen Landes, sowie die zur Herbei führung einer fortschrittlichen Regelung dienlichen Maßnahmen angeben sollen. 8. Verschiedene Beschlüsse. I. Betreffend die zu schützenden Werke. s) Oeffentliche und private Aktenstücke. — 1. Die in den Archiven oder öffentlichen Bibliotheken entdeckten Akten stücke können nicht zum Gegenstand von Urheberrechten werden. — 2. Grundsätzlich darf ein privates Aktenstück nur mit Genehmigung des Vertreters des Verfassers desselben veröffent licht werden, es sei denn, es habe jeden vertraulichen Charakter eingebüßt. b) Zeitungsartikel und Nachrichten. — 1. Es ist zu wünschen, daß die Zeitungsartikel wie alle anderen Geistes werke, d. h. ohne daß ein besonderer Vorbehalt nötig wäre, geschützt werden. Jedoch ist für Zeitungsartikel ein Recht, sie nach Maßgabe der Bedürfnisse der politischen Erörterungen zu eitleren, anzuerkennen. — 2. Die Wiedergabe einer bloßen Zeitungsnachricht ist dann untersagt, wenn sie den Charakter eines unlautern Wettbewerbes annimmt. o) Musikalische Kompositionen. — Kompositionen haben auf gleichen Schutz und gleiche Behandlung wie die andern Geisteswerke Anrecht. ä) Wirkung der Veräußerung von Kunstwerken. — Der Kongreß bestätigt neuerdings den Grundsatz, daß die Abtretung des Originalkunstwerks nicht ohne weiteres die Entäußerung des Rechts zur Wiedergabe desselben nach sich zieht, und spricht den Wunsch aus, es möchten diejenigen Urheberrechtsgesetze, die diesen Grundsatz noch nicht anerkennen, ihn in kürzester Frist aufnehmen. s) Architektonische Werke. — Der Kongreß von Monaco erneuert den Wunsch, es möchten die Werke der Architektur hinsichtlich ihres Schutzes den andern Werken der graphischen und plastischen Künste gleichgestellt werden. t) Eigentum am Phototyp (Negativ). — 1. Das mate rielle Eigentum am Negativ gehört demjenigen, der es selbst oder durch Untergebene hat Herstellen lassen. — 2. Das Recht,
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