4034 Amtlicher Teil. ^ 125, 2. Juni 1897. Im Falle b) ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den Käufer im Börsenblatt bekannt zu machen. Der Ladenpreis kann vom Verleger oder Sortimenter aus nahmsweise für einzelne Exemplare von Schriftwerken auch der neuesten Auflage aufgehoben werden, wenn sie wegen Beschädi gungen nicht als neue verkauft werden können. 8 3- Schriftwerke, deren Ladenpreis nach K 2 aufgehoben ist, können an das Publikum zu beliebigen Preisen verkauft werden. 8 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Ver kaufen von Schriftwerken seines Verlages unter dem Ladenpreise zu erteilen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fort besteht. Ausnahmsweise aber kann der Verleger zum Zwecke anti quarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren gestatten, ältere wissenschaftliche Schriftwerke auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber aus drücklich als „antiquarisch" zu bezeichnen. Die in Z 3 Ziffer 5l> der Satzungen des Börsenvcreins vorgesehenen Fälle werden durch die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 nicht berührt. 8 s. Schriftwerke, die der Verleger zum Restvertrieb im ganzen (Htz 2 u. 3) oder zur antiquarischen Verwertung teilweise (ZZ 2 und 4 Absatz 2) abgegeben hat, dürfen nur in einer solchen Form angekündigt oder ansgeboten werden, die den antiquarischen Charakter in unzweifelhafter Weise erkennen läßt (antiquarisch, zurückgesetzt, beschädigt, vorletzte Auflage u. dergl.). Dieser Bestimmung ist genügt, wenn die Anzeige in Ver zeichnissen erfolgt, die deutlich als Antiquariatskataloge erkenn bar sind. 8 6. Verstöße gegen die Bestimmungen des 8 5 werden nach ßß 4, 8 und 9 der Satzungen des Börsenvereins behandelt. (Aus schließungsverfahren.) 8 7. Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung des Ladenpreises eintreten (Z 2 Absatz 1a u. 1>) oder ergreift er Maßregeln, die einer Aus hebung des Ladenpreises gleichstehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vor rätigen, direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädigen. Der Verleger hat dabei die Wahl, Entschädigung durch Vergütung des Unterschiedes der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exeniplare zu gewähren. Der Anspruch des Sortimenters muß für Schriftwerke, deren Hädenpreis aufgehoben ist (tz 2 Absatz l u u. k>), inner halb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers oder des Käufers im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. Bei Verkauf von Schriftwerken als Zeitungsprämien er lischt der Entschädigungsanspruch des Sortimenters erst mit Ablauf der ersten zwei Jahre nach Erscheinen des Schriftwerkes. Für Neudrucke, die vom Verleger zu billigerem Laden preise in den Handel gebracht werden, besteht eine solche Entschädigungspflicht nicht. Als Tag des Erscheinens gilt das Datum der Nummer des Börsenblattes, in der das Schriftwerk in einem der amtlichen Ver zeichnisse der „Neuigkeiten des deutschen Buch-, Kunst- und Musi kalienhandels" ausgenommen ist. Anlage 8. Erklärung. In Gemäßheit des 8 1 der mir bekannten »RcstbuchhandelS - Ordnnng« vom 16. Mai 1897, der folgender maßen lautet: Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung sind verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander; 2. der Mitglieder des Börsenvcreins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Restbuchhandels-Ordnung für sich als verbindlich anerkannt haben; 3. der vorstehend näher bezeichneten Nichtmitgliedcr und von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Diese die Restbuchhandels-Ordnung anerkennenden Nichtmitglieder des Börsenvereins werden im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« bekannt gemacht und in dem vom Börsenverein herausgegebenen »Adreßbuch des Deutschen Buchhandels« besonders kenntlich gemacht. erkenne ich hiermit die Bestimmungen dieser »Restbuchhandels-Ordnung« für mich und für die von mir vertretene Firma als verbindlich an. Ort und Datum: Name und Firma: