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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1897
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- Deutsch
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thätig. Sein biederer, offener Charakter und seine geschäftliche Tüchtigkeit haben ihm überall treue Freunde erworben. G e st o r b e n: am 28. Dezember 1896 der Geheime Justizrat G. von Wil- mowski, ein um die Rechtswissenschaft hochverdienter Mann. Neben einem trefflichen Kommentar zur Reichs-Konkurs ordnung und anderen Arbeiten hat er in Gemeinschaft mit dem ermordeten Justizrat Levy (vgl. Börsenblatt 1896, Nr. 246) jenen großen Kommentar zur deutschen Zivilprozeß ordnung verfaßt, der, als der vollkommenste seiner Art all gemein anerkannt, für Theorie und Praxis längst un entbehrlich geworden ist und die Namen beider Verfasser weit über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannt ge macht hat. Er schrieb allein: Lübisches Recht in Pommern, gr. 8". (XIII, 299 S.) Berlin 1867, I. Guttentag. 4.50. Beiträge zum pommerschen Lehnrecht. gr.8°. (VIII, 156 S.) Berlin 1870, I. Guttentag. ^ 2.40. Deutsche Reichs-Konkursordnung. Kommentar. 1. Ausl. 1878. <380 S.) ^ 7.50. — 2. Ausl. 1881. (618 S ) 12.—. — 3. Ausl. 1885. <580 S.) ^ 10.—. — 4. Ausl. 1889. (X, 604 S.) ^ 11.—. — 5. verbesserte Ausl. <XII, 630 S.) Berlin 1896, Franz Bahlen. ^ 12.—; geb. in Halbfranz 14.50. Handausgabe der Konkursordnung für das Deutsche Reich auf der Grundlage seines Kommentars, nebst einem Anhang, ent haltend das Anfechtungsgesetz rc. bearbeitet. 8". (III, 136 S.) Berlin 1886, Franz Bahlen. 2.50; geb. 3.25. Das Konkursversahren nach der Reichs-Konkursordnung vom 10. Fe bruar 1877 an einem Rechtsfalle dargestellt. 1.—3. Abdruck. 1879. <54 S.) - 4. Abdruck. 1880. (62 S.) — 5. Abdruck. 1889. (66 S.) — 6. verbesserter Abdruck, gr. 8". (66 S.) Berlin 1894, Franz Vaklen. .E 1.20. (Ursprünglich in: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, abgedruckt.s Aussührungs- und Uebergangsgesetze zur Reichs-Konkursordnung. 1. und 2. Abdruck, gr. 8". (VIII, 204 S.) Berlin 1880, Franz Bahlen. 3. — ; geb. 4.20. (Das Preußische Ausführungsgesetz ist mit kommentierenden Bemerkungen versehen.) Zur Reichs-Konkursordnung. Vorträge, gehalten im Berliner An walt-Verein. 1. u. 2. Abdruck. 8". (69 S.) Berlin 1880, Franz Wahlen. 1.20. Aue Organisation clss ^.nrvaltstanäss. gr. 8". (36 8.) Usrlin 1894, 6. Ilg vnvi.ii ns Vortag. —.80. (^.us: -2sitsobritt tnr clgntsebon Oivilproosss» bosonclors ab- gsclrullirt.s Die geplante Beschränkung der freien Advokatur. (Erlaß des Preuß. Justizministcrs vom 19. März 1874.) Zwei Vorträge, gehalten in der Versammlung des Berliner Anwalt-Vereins vom 24. Mai 1894 von G. von Wilmowski und Ludwig Wreschncr. gr. 8". (37 S.) Berlin 1894, Siemenroth L Worms. —.80. (Veröffentlichungen des Berliner Anwalt-Vereins. 3. Heft.) Feldbriefe 1870/71 von Karl von Wilmowski. Nebst biographischen Mitteilungen, Hrsg, von G. v. Wilmowski. gr. 8". (108 S.) Breslau 1894, Eduard Trewendt. Geb. in Leinwand. ./,< 2.—. ferner in Verbindung mit dem im Oktober 1896 in Berlin er mordeten Justizrat M. Levy die in Nr. 246 des vorigen Jahr ganges des Börsenblattes, S. 6746, aufgeführten Werke über die Reich s-Civilproceßordnung. S p r e ch s a a l. - Zur Kollegenzüchterei. - (Vgl. Börsenblatt 1896 Nr. 269, 283, 287, 294, 300.) Antwort an Herrn Hermann Oesterwitz in Dessau. Heber den Begriff der Gewerbesreiheit befindet sich Herr Oesterwih in Widerspruch mit der Herkunft dieses Gesetzes und mit seinen eigenen Aussprüchen. Er belegt das damit, daß er eines teils das Prinzip der Gewerbefreiheit zwar erhalten wissen will, andernteils aber fremde Elemente nach Möglichkeit aus dem Buchhandel auszuschließen sucht. Die Gewerbefreiheit kennt innerhalb eines Gewerbes keine fremden Elemente, denn das Gesetz fragt nicht danach, worauf sich die Leistungsfähigkeit stützt, sondern welcher Titel der gewerblichen Thätigkeit beigelegt werden soll. Nur für Herrn Oesterwitz setze ich einige Paragraphen der Gewerbeordnung hierher. 8 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, so weit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgcschrieben sind 8 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie des selben Gewerbes in mehreren Betrieben oder Verkaufsstellen ist gestattet An diese Leitsätze hat sich jeder zu halten, der es mit der Geltung gesetzlicher Bestimmungen ernst meint. Dazu gehört ferner, daß nicht durch Jnterpretationskünste die Absichten des Gesetz gebers vereitelt werden. Wenn ich auf die Liebhabereien des Herrn Oesterwitz nicht weiter eingehe, so hindern mich nicht Mangel an Sachlichkeit und Gründlichkeit, sondern prinzipielle Differenzen in der Auffassung der gewerblichen Thätigkeit. Aber nicht nur über die Gewerbesreiheit im allgemeinen hat Herr Oesterwitz abweichende Ansichten, er trägt auch in den Ge werbebetrieb Erfordernisse, die in der Weise bisher niemand ver treten hat. Ich habe keine Vorstellung von dem Umfange des ehe maligen Sortimentes des Herrn Oesterwitz; wenn er aber wirklich in der Lage war, ein Urteil über die von ihm geführten und bestellten Bücher (darunter sicher auch solche, die er zuvor nie gesehen hatte) zu fällen, dann muß sein Sortiment entweder sehr klein gewesen sein oder er muh täglich mindestens 10 Stunden mit der Bildung des Urteils verbracht haben. Denkende Sortimenter haben schon lange beklagt, daß gerade sie am wenigsten wählerisch sein können und dürfen, weil die Möglichkeit, prüfen zu können, ob ein Titel auch hält, was er verspricht, ob dieses oder jenes Werk der Ethik förder lich oder hinderlich ist, fast ausgeschlossen erscheint. Die Leitung eines Mustersortiments, wie solches Herrn Oester- witz vorschwebt, würde nicht nur die schon erwähnte Zeit kosten, es würde auch reiche finanzielle Fonds erfordern, da Unterbilanzcn bei einem Verkaufe nach vorheriger gewissenhafter Urteils bildung unrettbar chronisch sein würden. Meint jedoch Herr Oester witz nur die äußere Beurteilung eines Buches, also die bezüglich des Verlegers und Verlagsortes, des Verfassers, der Ausstat tung rc., dann wird er zugeben müssen, daß ein verständiger -Bücherhändler» durch die Praxis recht wohl einen Leitfaden zu gewinnen vermag, der von der Fachbildung der Durchschnittshilfs kräfte im Buchhandel nicht wesentlich verschieden ist. Wißbegierig, wie ich bin, möchte ich doch noch hören, woher Herr Oesterwitz die -Sicherheit in der Beurteilung der Qualität seiner Musikinstrumente empfangen hat. Von der Oboe bis zum Kontrabaß, von der Klarinette bis zur Ls-Trompete giebt es so große sachliche Unterschiede, daß man entweder Kapell meister sein muß, um die unterschiedlichen Qualitäten zu ermitteln, oder sich damit zu begnügen hat, die Warenkenntnis auf Aeußer- lichkeiten zu basieren. Hat dann Herr Oesterwitz die Instrumente nur nach Prüfung der Außenseite gehandelt, dann freilich würde er mit seinem Zasatztitel des Hof-Masikinstrumenten-Händlers denselben Fehlgebrauch verübt haben, wie der kenntnislose Buchbinder mit dem des Buchhändlers. Erfahrene Verleger hüten sich übrigens, die »Sicherheit in der Beurteilung der Qualität- auf ihr eigenes Wissen zu stützen. Selbst wenn es sich nur um ein ABC- Buch handelt, wird ein vorsichtiger Verleger Fachleute zu Rate ziehen. Bei Manuskripten wissenschaftlichen Gehaltes ist das überhaupt selbstredend. Der von Herrn Oesterwitz angezogene Getreidehändler ist mit unserem Handel nicht in Linie zu stellen. Dieser kann sich durch Geruch, Geschmack, durch die Wage und andere einfache Hilfsmittel volle Sicherheit über die Qualität seiner Waare ver schaffen. Der Sortimenter dagegen besitzt keine anderen Hilfsmittel als die erwähnten äußerlichen, zum Teil dieselben, die der Mit wirkung des Buchbinders zu verdanken sind. Die dürftigen An halte, die Kritiken etwa bieten können, fallen nicht ins Gewicht. Deshalb steht der buchhändlerische Wiederocrkäuser seiner Ware bezüglich ihres inneren Wertes viel weniger nahe, als jeder Kauf mann der seinigen. Er deckt auch in keiner Weise die Ware mit seiner Flagge, er überläßt das — er kann nicht anders — durch aus dem Verleger. Der Kaufmann hat oft große Mühe, einen Artikel in einer be stimmten Qualität zu erhalten. Der Buchhändler findet seine Be zugsquelle ohne Umstände. Der Sortimenter ist in den weitaus meisten Fällen nichts mehr, als der geschäftskundige Vermittler zwischen dem Verleger und dem Publikum, der seine Erfolge nicht durch die persönliche Wert- und Abschätzung seiner Ware, sondern durch die Begabung findet, die große Mannigfaltigkeit litterarischer Erzeugnisse seinen: Kundenkreise rechtzeitig zuzuführen. Für Musi kalien liegen die Verhältnisse ebenso. Die -moralische Verpflichtung der Buchhändler, insbesondere der Verleger- besteht nach anderer Auffassung darin, jedes solide Streben, den Büchermarkt zu erweitern und die Kauslust des Publikums mit legalen Mitteln anzurcgen, im eigenen Interesse und in dem der Allgemeinheit zu unterstützen. Ferner wird sich 8"
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