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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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2508 Nichtamtlicher Teil. 76, 2. April 1897. dem Namen des Abonnenten zu überschreiben sind, so darf der durch das Einlegen des Offertenblattes entstehende weitere Aufschub nicht auch noch dadurch verlängert werden, daß erst jede Beilage noch gebrochen werden muß. Deshalb dürfte es sich empfehlen, das Format des »Daheim« oder der »Gartenlaube«, als der meist gelesenen Blätter, zum Muster zu nehmen, so daß die Einlage aus diesen Journalen nicht hervorragt. Bezüglich des Papiers wird ferner zu berücksichtigen sein, daß einerseits die austragenden Boten durch das Offerten blatt nicht wesentlich mehr belastet werden sollen, und daß anderseits das Beiblatt auch schon durch sein Aeußeres einen guten, gefälligen Eindruck macht. Es würde unseres Erachtens ein möglichst dünnes, gut satiniertes Prospektpapier, vielleicht in Chamois-Farben, das jedoch nicht durchschlagen darf, diesen Anforderungen wohl am besten entsprechen. An dem Kopfe des Titels der Probenummer fällt zu nächst auf, daß hinter »Offertenblatt« ein Punkt gesetzt ist, während auf den folgenden Seiten dafür das Geschlechtswort »das« steht. Das letztere dürfte wohl das allein richtige sein, da das Blatt oder sein Inhalt doch nicht der Buch-, Kunst- und Musikalienhandel selbst ist. lieber die Anwendung der beiden Fremdwörter »Offerte« und »Publikum« kann man ja verschieden denken. Der eine zieht es vielleicht vor, gleich durch das Wort »Offertenblatt« zum Ausdruck zu bringen, daß er etwas anbietet, was gekauft werden möchte; der andere, der etwas feinfühlender ist, könnte dagegen in dem Ausdruck etwas Schroffes finden und lieber sich mit einer »Anzeige« begnügen wollen, die nur gelesen sein will und dem Leser überläßt, danach seine Entscheidung betreffs des Kaufes selbst zu treffen. Der Ansicht vieler würde vielleicht ein Titel, wie »Neuester Anzeiger des«, oder »Nachrichten aus dem« oder »Mitteilungen aus dem Buch-, Kunst- und Musikalienhandel« mehr entsprechen. Ebenso wird der ge bildete Laie, für den ja das Blatt in erster Linie bestimmt sein soll, sich durch den Ausdruck »Publikum« schwerlich be sonders geehrt fühlen, und es dürfte das Wort wohl besser durch »Bücherfreunde« oder ein ähnliches ersetzt werden. Die Kürzung der Verlagsfirmen bei den einzelnen An zeigen wird gewiß den Wünschen des Sortimenters sehr ent sprechen; vielleicht entschließt sich der Verlag des Blattes, auch das Wörtchen »in« noch durch ein Komma zu ersetzen, damit dem Leser die Bedeutung des Namens in der Ecke der Anzeige noch weniger verständlich ist. Auch der Satz der Anzeigen selbst dürfte gewiß den Beifall aller Beteiligten finden, da er auch bei einem flüchtigen Ueberblicken einer Seite das Auge unwillkürlich auf das durch fette Schrift hervorgehobene Stichwort lenkt und dem Leser die Uebersicht wesentlich erleichtert. Um so mehr sollte aber auch jeder Verleger es vermeiden, den Raum für seine Anzeige durch zu umfangreichen Satz auszunutzen; denn dadurch wird die Anzeige eher übersehen als beachtet werden. So wird die Schlußanzeige auf der vierten Seite der Probe nummer, in der nicht einmal die Preise der aufgeführten Musikstücke angegeben sind, den Leser schwerlich zum Kaufe anrcgen. Die obigen Bemerkungen drücken selbstredend nur die Ansichten und Wünsche eines Einzelnen aus. Der Verleger wird ja auch die Stimmen Anderer hören müssen, um da nach seine Entschlüsse zu treffen und das Beste zu wühlen. Jedenfalls verdient das neue Unternehmen die allseitige Unterstützung und Förderung seitens aller Verleger und Sor timenter, damit der Zweck — die Erhöhung des Bücher absatzes — in möglichst hohem Maße zum Nutzen Aller er reicht wird. A. Lomes. Kleine Mitteilungen. Zum Bücher- und Drucksachenverkehr von Deutsch land nach Rußland. — Die Kölnische Zeitung empfing folgende Zuschrift, die wir nach dem Abdruck im Leipziger Tageblatt hier wiedergeben.' -Der im Jahre 1894 zwischen Deutschland und Rußland ge schlossene Handelsvertrag sollte der deutschen Industrie die Be ständigkeit der russischen Einfuhrzölle auf zehn Jahre sichern. Seitdem ist aber von russischer Seite wiederholt versucht worden, die zweifelhaften Fassungen des russischen Einfuhr-Zolltarifs sür Deutschland ungünstig auszulegen Die zu Ende vorigen Jahres in Berlin abgehaltene Zollkonferenz hat viele dieser ungünstigen Zolldepartements - Entscheidungen beseitigt, nicht aber die unter Nr. 17646 unterm 27. August 1896 erlassene, welche lautet: --Laut Verfügung des Zolldepartements vom 27. August 1896 Nr. 17 646 sind nach einem vom Finanzminister be- stätigten Beschluß der besonderen Tarifkommission als Bücher und Zeitschriften, die im Auslande in fremden Sprachen gedruckt sind (Artikel 178, Ziffer 3 des Tarifs), sowohl solche zu verstehen, die ausschließlich in einer fremden Sprache gedruckt sind, als auch solche, welche Citate, Auszüge und einzelne Sätze in russischer Sprache ohne selb ständige Bedeutung enthalten. Die Zollverfügungen Nr. 1909b vom Jahre 1882, Nr. 16 621 vom Jahre 1888, Nr. 22 027 und Nr. 25 015 vom Jahre 1891 und Nr. 5288 vom Jahre 1896 werden aufgehoben.-- -Welche Vergünstigung nicht nur Deutschland, sondern das ge samte Ausland bis zum Erlaß vom 27. 8. 1896 Nr. 17646 genoß, finden wir in der jetzt aufgehobenen Verfügung vom Jahre 1882 Nr. 19095; diese lautet: --Laut Artikel 178, Position 4, können nur die im Aus lande erschienenen Bücher verzollt werden, die mit russischen oder kirchenslavischen, slavonischen kirchlichen Buchstaben, wenn auch mit einigen Citaten in ausländischer Sprache, gedruckt sind; alle anderen Bücher und darunter auch die mit vermischtem Texte, in russischer oder ausländischer Sprache, wie: Wörterbücher, Grammatiken und dergl, müssen zollfrei laut Artikel 178, Position 3, durchgelaffen werden.-- -Trotz des Handelsvertrages bestimmt also Rußland, daß vom 27. August 1896 an alle im Auslande in deutsch-russischer, französisch-russischer, englisch-russischer rc. Sprache gedruckten Bücher, Rundschreiben, Preislisten u. s. w. nicht mehr zollfrei, sondern als zollpflichtige Waren eingelassen iverden, mit anderen Worten: auf Wörterbücher, Grammatiken u. s. w. in zwei Sprachen wird ein Eingangszoll von 3 Goldrubel — 59 ^ 52 sür 100 KZ gelegt. Hiermit noch nicht genug: unserer Industrie und dem ge samten Handel ist durch die Verfügung Nr. 17646 vom 27. August 1896 verboten, in deutscher und zugleich russischer Sprache gedruckte Preis- listen als Drucksache nach Rußland zu versenden. Da der größte Teil der russischen Bevölkerung nur russisch versteht, so ist der Ge werbetreibende jetzt gezwungen, sich an diese Bevölkerungsklasse brief lich zu wenden, will er mit ihr Geschäfte machen. Deutsch-russische Preislisten, die zu Tausenden nach Rußland einzeln als Druck- sache versendet werden, kehren mit dem Stempel -ckst'svcku, rstour-, an den Absender zurück. Wir haben also einen deutsch-russischen Handelsvertrag, dürfen aber seit dem 27. August 1896 unsere Produkte nicht mehr in russischer Sprache der nur russisch sprechenden Bevölkerung zum Kaufe anbieten I Dieser Erlaß der russischen Regierung dürfte den deutschen Handel mehr schädigen als das macke iu Ssrman/; wir wollen nur wünschen, daß andere Staaten nicht den gleichen Weg einschlagen, um sich deutschen Wettbewerb vom Halse zu halten. Wer heute ein in deutscher und russischer Sprache gedrucktes Rundschreiben von 10 ^ Gewicht an einen seiner russischen Kunden in Rußland senden will, muß es in Leinwand einnähen, versiegeln und mit zwei Zolldeklarationen, sowie Paket adresse zur Post geben und für diese 10 g etwa 1 Porto zahlen. Wollte er dieses Rundschreiben als Brief, geschlossen, sür 20 Porto nach Rußland versenden, so macht sich der Absender strafbar, denn ein solches Rundschreiben bildet einen zollpflichtigen Gegenstand, und zollpflichtige Gegenstände dürfen in verschlossenen Briefen nicht versandt werden. Im Interesse der gesamten deut schen Industrie und unseres Handels müssen wir die Hilfe unseres Auswärtigen Amtes anrufen, damit die russische Regierung ge nötigt werde, daß die unterm 27. August 1896 aufgehobene Zoll verfügung Nr. 19095 vom Jahre 1882 sogleich wieder in Kraft gesetzt werde. Auch ein großer Teil unseres deutschen Buchhan dels wird durch die Verfügung schwer geschädigt; Leipzig liefert ganz bedeutende Mengen zweisprachiger Werke nach Rußland, die vielleicht später in Rußland gedruckt werden müssen, wenn unser Auswärtiges Amt sich dieser Sache nicht annehmen sollte.-
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