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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1900
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- 1900-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1900
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- Deutsch
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10 Nichtamtlicher Teil. 1, 2. Januar 1900. E. K.'s Nachfolger wider Aktiengesellschaft I. S, Verlag an geschlossen. Die besondere Bezeichnung einer Druckschrift, hier der Titel einer Zeitschrift, welcher aus den schriftstelle rischen Inhalt des durch den Druck vervielfältigten Erzeug nisses hinweist und als Name und Merkzeichen einen un entbehrlichen Bestandteil jedes Exemplars bildet, ist durchaus zu unterscheiden von einem Warenzeichen, durch welches kennt lich gemacht werden soll, daß die Mit ihm versehend Ware aus der Fabrik oder dem Geschäft eines bestimmten Ge werbetreibenden herstammt. Der Widerspruch, welchen das Berufungsgericht in der angeführten Entscheidung des Zweiten Strafsenats findet, liegt nicht vor. Derselbe wird darin gefunden, daß einerseits zugegeben werde, daß dem Richter jede Nachprüfung der formellen Berechtigung eines Eintrags zur Zeichenrolle entzogen sei, andererseits aber doch dahin entschieden werde, daß ein ausschließliches Recht aus Benutzung des eingetragenen Zeitungstitels durch die Eintragung nicht habe verliehen werden können. Allein da die Zeichenrolle nur für Warenzeichen bestimmt ist. kann aus der Eintragung überall nur ein Recht zur aus schließlichen Benutzung der eingetragenen Worte und Bilder als Warenzeichen abgeleitet werden. In den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ist das Recht der Aus schließung nach Maßgabe der ZZ 12 und 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 dem Eingetragenen gegenüber dem Ge brauche des eingetragenen Zeichens als Zeitungstitel versagt worden. Aus der Nichtentstehung eines solchen Ausschließungs rechtes muß aber weiter gefolgert werden, daß der Eintrag eines Zeitungstitels auch gegenüber einer Klage keinen Schutz verleiht, welche aus Z 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 gegen den Eingetragenen erhoben und mit der aus Ver wechselung berechneten und dazu geeigneten Benutzung eines Zcilungstitels begründet wird. Da nach Wesen und Zweck ein Zeitungstitel von einem Warenzeichen zu unterscheiden ist, kann eine mißbräuchliche Benutzung eines Zeitungstitels auch von demjenigen ausgehen, welcher durch die Eintragung in die Zeichcnrolle das Recht erlangt hat. den Zeitungstitel als Warenzeichen anzubringen. Durch die Verurteilung zür Unterlassung des Gebrauchs eines Zeitungstitels als solchen aus Grund des Z 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 wird daher rechtlich in das Zeichenrecht der Beklagten nicht cin- gegriffen, die durch die formale Rechtskraft der Eintragung beschränkte richterliche Kompetenz nicht überschritten. Die Vorschrift des S 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896. im Entwurf mit den Worten beginnend: »Wer im geschäft lichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts« in einer Weise benutzt rc.. hat den Zusatz »eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift« in der Reichstagskommission erhalten. Ein in seiner Begründung von den besonderen Verhältnissen des Buchverlags und der Zeitungsunternehmungen ausgehender Antrag hatte folgende Fassung des Eingangs vorgeschlagen: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, einer Ware oder einer gewerblichen Leistung in einer Weise be nutzt.« auch sollte dann ein zweiter Absatz beigesügt werden, dahin lautend: »Die Bestimmung des H 12 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen wird durch den Absatz 1 nicht berührt.« Der angeführte Antrag wurde jedoch von den Regierungskommissarien als niit dem Warenzeichengesetz unvereinbar bekämpft, indem sie ausführten, daß der Antrag sich nicht als eine Weiterentwickelung des Gesetzes über den Schutz der Warenzeichen darstelle, sondern als ein voll kommener Umsturz desselben, daß eine neue Art des Marken schutzes geschaffen würde, die zu dem Schutz des Waren zeichengesetzes in unversöhnlichem Gegensätze stehe. Dies sührte bei der zweiten Lesung in der Kommission zu dem Beschlüsse, dem Z 8 die Fassung zu geben, welche zum Gesetz erhoben wurde, und damit wurde zugleich der oben erwähnte Antrag auf Beifügung eines zweiten Absatzes von dem Antrag steller selbst für erledigt erklärt. Auch aus diesem Hergange ist zu entnehmen, daß der der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift gewährte Schutz nicht als Schutz eines Waren zeichens aufgefaßt wurde. Dieser gegen Arglist gegebene Schutz, auf welchen gerade für Zeitungstitel besonderer Wert gelegt wurde, würde seinen Wert zum großen Teils ver lieren. wenn er von dem Schädiger durch Erwirkung eines Eintrags in die Zeichenrolle vereitelt werden könnte. Die Benutzung eines solchen eingetragenen Warenzeichens als Titel einer Zeitung oder Zeitschrift kann daher nicht durch 8 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 geschützt betrachtet werden. Auch die an sich befugte Benutzung des eigenen Namens und der eigenen Firma schließt die Verfolgung des Berechtigten wegen^mißbräuchlicher Benutzung auf Grund des ß 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 nicht aus. Nach dem Angeführten mußte das angesochtene Urteil, weil es die Abweisung der Klage schon wegen prinzipieller Nichtanwendbarkeit des 8 8 des Wettbewerbsgesetzes bestehen ließ, aufgehoben werden, die Sache aber, da eine Erörterung bezüglich der gesetzlichen Erfordernisse des angeführten 8 8 im übrigen noch nicht statlgefunden hat. an das Berufungs gericht zurückverwiesen werden, welchem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz Vorbehalten ist. Der Buch-, Lunch und Mustkalienhandel in Niederösterreich im Jahre,1698. (Aus dem Berichte der Handels- und Gewerbekammer, in der Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz.) (Vgl. Börsenblatt 1899, Nr. 291.) Kunsthandel. Die kleinen Blätter beherrschen den Markt — das Billige wird gesucht — wir halten im Zeichen der illustrierten Pöstkarte. Wenn die Kunden früher Portraits beliebter oder durch Tagesereignisse rasch berühmt gewordener Personen kauften, wird heute dieses Bedürfnis durch die Postkarte gedeckt, die zehn- bis fiinfzigmal weniger kostet. Das Gleiche gilt von den Ansichtsbildern, die infolgedessen immer geringeren Ab satz haben. Billig — das ist das Losungswort und erstreckt sich fast auf alle Zweige des Kunsthandels. Zum Einzelnen gelangend, war der Handel in Oel- bildern schwach, wie in den Vorjahren. Die mit den schönsten Originalen ausgestattete Galerie Mayer brachte in der Auktion ansehnliche Preise, und man kann daraus er sehen, daß Geld genug vorhanden, wenn die Kauflust gereizt wird. Auch andere Auktionen hatten zahlreichen Zuspruch und mehr oder weniger gute Absatzziffern zu verzeichnen. Auch in den Ausstellungen der »Alten», wie der »Jungen« sind viele Bilder verkauft worden. Von Stichen und Ra dierungen ist außer Portraits unseres Kaisers. Frauenköpsen und Landschaften wenig erschienen; besonderen Absatz janden das von Professor Unger meisterhaft radierte Bildnis unseres Kaisers, wie die farbige Radierung unserer Kaiserin nach dem Bilde von Schrotzberg. Erfreulich ist, daß die Samm lung farbiger Frauenportraits im Auslande noch immer große Abnahme findet und erfolgreich mit den französischen Drucken gleicher Art die Konkurrenz besteht. Deutschland, England und Amerika beziehen seit Jahren verhältnismäßig große Posten. Die Photographie hat schon lange dahingesiecht, und nun sind ihre letzten Gebiets Portraits und Ansicht, dem Kartenmoloch zum Opfer gefallen-
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