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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1900
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- 1900-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1900
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- Deutsch
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A. V. Hcrbift in Berlin. 54 S. Karger in Berlin. 54 UovLt86llr. k. 6sdurt8li. u. o^vülr. 1900. Lskt 1. OL. 10 ^ — ?8^ed. u. ^ouroloAis 1900. Hskt 1. Oa. 6 Asit^ellrikk kür ^u^snüsillrunäs 1900. 3skt 1. Os.. 5 Benno Konegen Verlag in Leipzig. 53 Der Frauenarzt 1900. Jährlich 18 Der Kinderarzt 1900. Jährlich 6 Reichs-Medizinal-Anzeiger 1900. Jährlich 4 Carl Maryold in Kalle a S. 45 Ephraim, die Acetylen- und Calciumcarbid-Jndustrie vom Patentrecht!. Standpunkt. 1 Otto Pezoldt in Hildburghansen. 55 Jos. Roth'sche Verlagshandlnng in Stuttgart. 53 Georg Siemens in Berlin. 55 W. Spemann in Stuttgart. 46/47 Schiller, Weltgeschichte. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 56 Ora^vkorci, kV N., Vis. Oruei8. (iLuetinitL kä. vol8. 3400. 3401.) 3 ^8 20 Veit L Comp, in Leipzig. 55 Schultze, Fr., Psychologie der Naturvölker. Ca. 8 Deutsche Verlagsanstalt in Stuttgart. 50 Aus fremden Zungen. X. Jahrg. 1900. Hermann Walther in Berlin. 52 Deutsche Zeitschrift 1900. Viertels. 3 Otto Wigand in Leipzig. 45 Nsäieiv. 67. 36 Nichtamtlicher Teil. Entscheidung des Reichsgerichts. Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Be nutzung eines Zeitungstitels. Rechtliche Bedeutung des Umstands, daß der Zeitungstitel für den Be klagten als Warenzeichen eingetragen ist. Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, vom 12. Mai 1894, 8 12. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, vom 27. Mai 1896, z 8. (Nach der -Besonderen Beilage» 1899 Nr. 4 zum -Deutschen Reichsanzeiger-.) In Sachen des Kaufmanns A. K. in P., Inhabers der Firma »P.-Druckerei und Verlagsanstalt P. K.«, Klägers, Revisionsklägers, wider den Buchhändler R. A. in P., Be klagten, Revifionsbeklagten, hat das Reichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 27. Oktober 189S für Recht erkannt: Das Urteil des Ersten Civilsenats des K. b. Oberlandes gerichts zu M. vom 27. Februar 1899 wird aufgehoben und die Sache zu anderweitcr Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem künftigen Urteile Vorbehalten. Entscheidungsgründe. Der Kläger, welcher eine seit einer Reihe von Jahren bestehende Zeitschrift religiösen Inhalts unter dem Namen »Armen-Seelen-Blatt«, -Monatsschrift zum Tröste der leiden den Seelen im Fegfeuer mit einem Anhänge von der Ver ehrung des heiligsten Antlitzes« im Verlag hat, nimmt den Schutz des ß 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 gegen den Beklagten in Anspruch, welcher seit dem Januar 1897 eine Zeitschrift religiösen Inhalts »Der Armen - Seelen - Freund« erscheinen läßt. Beide Zeitschriften haben ein mit Bildschmuck ver sehenes Titelblatt (Umschlag) von gleicher blauer Farbe und befindet sich aus beiden oberhalb des Titels das gleiche Motto: »Es ist ein heiliger und heilsamer Gedanke, für die Ver storbenen zu beten, damit sie von ihren Sünden gereinigt werden. II. Buch der Makkabäer, 12. Kapitel.« Unter der Behauptung, daß der Beklagte im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung feiner Zeitschrift in einer Weife benutze, welche darauf berechnet und geeignet sei, Ver wechselungen mit der besonderen Bezeichnung der Zeitschrift Siebenundsechztgster Jahrgang. des Klägers hervorzurusen, hat Kläger den in zweiter Instanz dahin gefaßten Klageantrag gestellt, zu erkennen, der Beklagte sei schuldig, den Weitergebrauch des für seine Zeitschrift reli giösen Inhalts gewählten Titels »Der Armen-Seelen-Freund«, »Monatsschrift zum Tröste der leidenden Seelen im Fegfeuer, mit einem Anhänge: Von der Verehrung des heiligsten Ant litzes — beziehungsweise Mittheilungen für die Mitglieder der Erzbruderschast des heiligsten Antlitzes unseres Herrn Jesus Christus« einschließlich des Mottos (wie oben angeführt) bei Vermeidung einer Strafe von 1000 für den Zuwider handlungsfall zu unterlassen, und habe dem Kläger den diesem aus dem unbefugten Gebrauche genannten Titels erwachsenen Schaden mit 2000 zu ersetzen. Der Beklagte hat bei dem Kaiserlichen Patentamt Eintragung des ganzen Titelblatts als Warenzeichen für »Monatsschrift geistlichen Inhalts« in die Zeichenrolle unter dem 11. März 1897 erwirkt, und mit Rücksicht auf das hierdurch begründete Schutzrecht hat das Berufungsgericht die in erster Instanz erfolgte Abweisung dieses Klageanspruchs bestätigt. Gegen diese Entscheidung wird von der Revision der Angriff erhoben, daß sie auf einer Verletzung des S 12 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und des Z 8 Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 beruhe. Abgesehen davon, daß das Verhalten des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1897 bis zum 11. März 1897 durch die erst an letzterem Tage erfolgte Eintragung seines Warenzeichens nicht gedeckt wäre, sei auch der Eintrag nicht imstande, etwas anderes als Warenzeichenschutz zu gewähren. Richtig sei zwar, daß ge mäß K 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die Eintragung, auch wenn sie unzulässig sei, dem Eingetragenen den Schutz des Gesetzes bis zur Löschung des Eintrags verleihe, allein ein Zeitungstitel sei kein Warenzeichen und könne auch durch die Eintragung in die Zeichenrolle die Eigenschaft eines solchen nicht erlangen, wie sowohl der Erste Civilsenat des Reichs gerichts (Entscheidungen Band 40 Seite 21) als auch der Zweite Strafsenat (Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf sachen Band 28 Seite 275) erkannt habe. Die Revision mußte für begründet erachtet werden. Der in dem angeführten Urteil des Zweiten Strafsenats dargelegten Rechtsansicht hat sich der heute erkennende Civil senat bereits in einem Urteil vom 25. März 1898 in Sachen
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