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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1900
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- 1900-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1900
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4, 5. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. 1S1 Wenn wir diesen Sachverhalt an den Bestimmungen des Artikels 4 messen, so ist zunächst anzuerkennen, daß deren Fassung keine so unzweideutige ist, um jeden Zweifel an ihrer Tragweite auszuschließen. Zu ihrer Auslegung gewährt auch die Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886 <s. Reichs gesetzblatt 1887 S. 49S ff.), keinerlei Beihilfe, da sie im Artikel 8 bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt sind, zu geben, aus die Gesetzgebungen und Sonderabkommen der einzelnen Verbandsländer verweist. Um so höheren Wert gewinnen für Beurteilung der Intentionen, von welchen bei Abschluß des deutsch-französischen Litterarvertrages die Kontrahenten geleitet wurden, die Mitteilungen von Dambach, einem der deutschen Kommissare beim Vertragsschluß. Aus seinem Kom mentar zu dem Vertrage S. 13 erfahren wir, daß im Interesse des Schulunterrichts seitens des deutschen Reiches der Wunsch geäußert worden sei, »auch ganze französische Dramen, No vellen u. s. w. als Separatausgaben zum Unterrichtsgebrauche in Schulen abdrucken- zu können. Dagegen »wurde seitens der französischen Kommissarien namentlich hervorgehoben, daß es vollständig unmöglich sei zu kontrollieren, ob ein solcher Abdruck von Dramen wirklich nur zum Schulunter richt gebraucht werde, oder ob er nicht auch anderweit Ver wendung finde, und daß mithin diese Erlaubnis dahin führen würde einen großen und wichtigen Teil der französischen Litteratur von dem Nachdrucksverbote auszuschließen«:. Wenn hiernach der vollständige Abdruck eines französischen Dramas, einer Novelle, eines Romans als Verletzung des französischen Urheberrechts selbst dann sich darstellt, wenn er zweifellos ausschließlich für Schulzwecke geschieht, so wird ein Gleiches auch für einen Abdruck gelten, bei dem nur so wenig vom Original weggelassen ist als nötig, um eine sinnenfällige Verschiedenheit zwischen Original und Abdruck hervortreten zu lassen. Denn auch aus einen solchen Abdruck würde die Befürchtung zutreffen, um derentwillen die französische Re gierung den vollständigen Abdruck versagt hat, daß er ge eignet sei, das Original zu ersetzen, also zum Teile vom Markte zu verdrängen. Uebrigens ist dabei hervorzuheben, daß dem französischen Rechte eine Beschränkung des Urheber- rechts im Interesse des Schulunterrichts, wie sie das deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870 H 7o enthält, vollständig fremd ist. Siehe I-z-on-Ooeu lg. eouvontiou littörairs tzt artistique cku 19. uvril 1883 (Lxtroit äs I» liovuo äo äroit intoruotional, Bruxelles 1884) S. 15. Wenden wir das Gesagte nunmehr auf die Kühtmann- schen Ausgaben an, so erscheint nach dem Thatbestand, wie er oben dargelegt wurde, zunächst nicht zweifelhaft, daß es sich bei ihnen nicht bloß um die im Litterarvertrag gestattete Wiedergabe »ganzer Stücke eines Schriftwerks«- handelt. Denn wenn es auch hiernach gestattet ist, nicht nur einzelne Stücke, sondern auch mehrere Stücke eines Werkes abzudrucken, so wird damit doch nicht eine solche Wiedergabe eines Romans ge deckt, die seine Handlung in allen wesentlichen Teilen wenn gleich in verlürzter Gestalt, im Wortlaute des Originals re produziert. Einen weiteren Spielraum eröffnet der Vertrag der Wiedergabe eines französischen Romans dadurch, daß er auch Auszüge eines Werks für den Schulgebrauch zu veröffent lichen erlaubt. Damit können nur Auszüge in der Sprache des Originals gemeint sein, da andere für die Zwecke des Unterrichts nicht in Frage kommen können, auch nicht der Gestattung durch internationale Vereinbarung bedürfen würden. Auch von den Auszügen aber gilt ähnliches, wie von den Stücken zu sagen war; der Vertrag gestattet für Schulzwecke eine Sonderausgabe von mehreren Auszügen aus demselben Werke, die sich aneinanderreihen können und, wenn sie sich über den größeren Teil des Werkes erstrecken, zum Auszuge werden, wie er in den KUHtmannschen Ausgaben vorlisgt. Noch unzweideutiger wäre die Berechtigung eines solchen Auszuges ausgesprochen, wenn der deutsch-französische Litterarvertrag nicht Auszüge eines Schriftwerks, sondern, wie die preußisch- französische Konvention vom 2. August 1862 gethan hatte, Auszüge von Schriftwerken als erlaubt bezeichnet hätte. Indessen auf diese Verschiedenheit der Fassung ausschlag gebendes Gewicht zu legen, will darum nicht statthast er scheinen, weil die Absicht beim Abschluß des späteren Vertrags ausgesprochenermaßen daraus gerichtet war, die in dem früheren Vertrage enthaltene Bestimmung aufrecht zu erhalten. Die Denkschrift, mit welcher der Litterarvertrag dem Reichstage vorgelegt worden ist (Drucksachen des Reichstags 5. Legislatur periode 2. Session 1882/3 Nr. 332) sagt zu Artikel 4 wörtlich folgendes: »Wenn anstatt der in dem citierten Z 7 lit. » (des Gesetzes vom 11. Juni 1870) enthaltene Bestimmung, welche das wörtliche Ansühren einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines Werks gestattet, in dem vorliegenden Artikel 4 die Fassung der bisherigen Konventionen (preußisch-fran zösische Konvention Artikel 2) »Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken- beibehalten ist, so waren hierfür Rücksichten auf die Interessen des Unterrichts in Deutschland maßgebend, welche nach den Kundgebungen ihrer berufenen Vertreter die Fortdauer der Möglichkeit zur freieren Benutzung französischer Werke in dem bisher vertragsmäßig gestatteten Umfange wünschenswert machen«. Jedenfalls müßte, um aus Artikel 4 des Vertrags die Nichtberechtigung eines Aus zugs abzuleiten, der in verkürzter Form in der Sprache des Originals den Verlaus der ganzen Erzählung wiedergiebt, die Fassung des Textes oder die Mitteilungen über die Absichten seiner Urheber bei Abschluß des Vertrags seste Anhaltspunkte an die Hand geben, was in keiner Weise der Fall ist. Beiläufig möge übrigens daraus hingewiesen werden, wie durch die oben angezogene Stelle der Denk schrift die Meinung von Dambach (a. a. O. S. 12) wider legt wird, der Artikel 4 des Vertrags entspreche in allen wesentlichen Bestimmungen dem Z 7 lit. u (und Z 47) des Gesetzes vom 11. Juni 1870, und es somit für uns ge boten war, den letzterwähnten Paragraphen ganz außer Be tracht zu lassen. In dem Dargelegten ist zugleich der maßgebende Gesichtspunkt für Beantwortung der Frage gewiesen, bis zu welcher Grenze der Abdruck von Auszügen aus einem fremden Werke sich ausdehnen darf. Es würde nicht richtig sein, diese Grenze etwa nach Anleitung der von Dambach a. a. O. S. 12 gemachten Bemerkungen lediglich nach dem quantitativen Verhältnis des Abgedruckten zu dem Original zu bemessen, weil das eine Werk eine stärkere Verkürzung als das andere ohne Beeinträchtigung seines Ittterarischen Werts vertragen kann. Die Grenze des Zulässigen wird lediglich nach der berechtigten Forderung zu bestimmen sein, daß dem zum Schulgebrauche ausgehobenen Texte nicht ein Umfang gegeben wird, daß das Original auch für andere Leser entbehrlich und damit das Nachdrucksverbot illusorisch gemacht wird. Entscheidend muß also auch hierfür die Beantwortung der vom Königlichen Landgerichte an letzter Stelle gestellten Frage werden, ob die Kühtmannschen Aus gaben die streitigen Werke in ihrer ganzen ittterarischen Be deutung in allen wichtigen Stücken wiedergegeben und somit über die Zwecke der Schule hinausgehend geeignet sind, die Originalausgaben dem Leser zu e-setzen. Da das Urteil hierüber bei den einzelnen in Frage stehenden Werken sich ve> schieden stellen kann, ist bei deren Einzelbesprechung auch diese Frage berücksichtigt worden. Zusammenfassend ist darüber Folgendes zu sagen: 18'
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