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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080429
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4772 Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 98, 29 April 1908. Nichtamtlicher Teil. Jahrbuch des deutschen Strafrechts und Strafprozesses. Herausgegeben von vr. Hg. Th. Loergrl und Landrichter Krause. II. Jahrgang, Recht sprechung 1907. Kl. 8°. XVI, 530 S. Geb. (Gratis beilage 1908 zu »Das Recht, Rundschau f. d deutschen Juristenstand«). Hannover, Helwingsche Verlags buchhandlung. Die überaus reiche Tätigkeit der Gerichte auf straf rechtlichem und strafprozessualem Gebiete hat die Herausgabe eines Jahrbuches, in dem die strafrechtliche und straf prozessuale Rechtsprechung des verflossenen Jahres ihrem ganzen Umfange nach durch Wiedergabe der prägnantesten Sätze aus den Entscheidungen erfolgt, als ein Bedürfnis erscheinen lassen. Der verdienstvolle Herausgeber des »Recht«, vr. Soergel, dessen auf das Zivilrecht sich beziehende Sammlungen von Entscheidungen seit Jahren in der deut schen Juiistenwelt wohlbekannt und vielbenutzt sind, hat in Verbindung mit Landrichter Krause (Altenburg) die Herausgabe eines solchen Jahrbuchs unternommen, von dem soeben der zweite, die Rechtsprechung des Jahres 19o7 enthaltende Band erschienen ist. Dem Prak tiker wird dieses strafrechtliche und strafprozessuale Jahrbuch sicherlich ebenso willkommen sein und ebensolche Dienste leisten wie die Soergelsche Sammlung der zivil- rechtlichen Rechtsprechung, wie Kaufmanns handelsrechtliche Rechtsprechung usw. Denn mag man es immerhin bedauern, daß der Präjudizienkultus in der deutschen Rechtsübung in so hohem Ansehen steht, — wir müssen uns mit dieser Tat sache nun einmal abftnden, und der praktische Jurist ist auf die Existenz einer die letzte Rechtsprechung in kurzen, treffenden Sätzen wiedergebenden Sammlung angewiesen. Das Jahrbuch ist mit großem Fleiße bearbeitet; es sind allenthalben die Zeitschriften angegeben, in denen die be treffende Entscheidung abgediuckt worden ist, so daß der Be nutzer in der Lage ist, den ausführlichen Wortlaut nachzulesen und zu kontrollieren, ob die Wiedergabe auch richtig ist, ein Punkt, der, wie leicht ersichtlich, von erheb lichem Werte ist. Außer dem Strafgesetzbuch, der Straf prozeßordnung , der Militärstrafgerichtsordnung sind auch zahlreiche kleinere Reichsgesetze in der Sammlung berück sichtigt worden. Für den Buchhandel kommen die Entscheidungen in Betracht, die sich auf das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken von 1901 und auf das ältere Gesetz vom 11. Juni 1870 beziehen. Es handelt sich dabei im einzelnen um folgende Entscheidungen: 1. Emern Theaterzettel kommt die Eigenschaft eines Schriftwerks nicht zu, da er lediglich eine sachliche, geschäftsmäßige Benachrichtigung des Publikums über aufzu führende Stücke und die Besetzung der Rollen, die Preise der Plätze und Ähnliches enthält. Jahrb. S. 376 Nr. 1. Der Fall ist im Börsenblatt seinerzeit besprochen worden?) 2. Bleistiftzeichnungen, die als Muster für die An fertigung eines Glasfirmenschilds dienen sollen, sind keine Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Jahr buch Seite 376 Nr. 3. 3. Die Nachbildung von Figuren aus einem Katalog fällt unter Z 1 Nr. 3 des Gesetzes von 1901, wenn die nachgebildeten Figuren eine selbständige geistige Produktion verraten und technische Zwecke verfolgen, somit geeignet sind, objektiv der Belehrung zu dienen, und ihrem Hauptzweck nach nicht Kunstwerke sind. Jahrbuch Seite 376 Nr. 7. ") Börsenblatt 1807, Nr. 217. 4. Die Bestimmung des tz 7 Absatz 2 Urhebcrrechtsges., wonach bei pseudonymen Schriften der Verleger berechtigt ist, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen, schließt den nachgewiesenen Urheber von eigener Wahrnehmung der Rechte nicht aus. Jahrbuch Seite 377 Nr. 7. 5. Für die Verurteilung wegen Nachdrucks nach tz 38 genügt die Annahme des Eventualdolus, der sich aber auf ein konkretes Geschehnis beziehen muß. Jahrbuch Seite 377 Nr. 38-. 6. Für die Bestrafung des rechtswidrigen Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht ist die Schadenstiftung nicht Voraus setzung. Jahrbuch Seite 377 Nr. 38^. 7. Zum Strafantrag wegen Veröffentlichung des Manu skripts eines der Belehrung dienenden Vortrags ist der Ur heber zunächst berechtigt. Urheber eines Vortrags ist aber nicht derjenige, der lediglich das, was dem Denken eines andern entsprungen und von diesem zu Papier gebracht ist, auswendig lernt und vorträgt. Jahrbuch Seite 377 Nr. 45. Auf das Gesetz vom 11. Juni 1870 bezieht sich die Entscheidung Seite 375 Nr. 18, wonach unter Veranstalter eines Nachdrucks derjenige zu verstehen ist, der den Nach druck herstellt oder Herstellen läßt, um ihn zu verbreiten; wesentlich für die eigne Täterschaft ist, daß der Veran stalter die Tat als eigne Tat will, nicht, daß er nur eine fremde Tat fördern will. Wer daher vom Jnlande aus durch Verfassung und Absendung eines Bestell briefs eine im Auslande wohnende Person beauftragt, die verbotene Vervielfältigung eines Musters im Auslande herzustellen und ihm zur Verbreitung zuzusenden, ist als Veranstalter strafbar, möglicherweise neben ihm auch der herstellende Ausländer. Auch die Präjudizien, die sich auf das Preßgesetz, die Gewerbeordnung, das Gesetz über den Schutz des Urheber rechts an den Werken der bildenden Künste von 1876 beziehen, enthalten manches, was für den Buchhandel von Wichtigkeit ist. Wir können daher das Soergel-Krauseschc Jahrbuch auch unter dem besonderen Gesichtspunkte der buchhändle rischen Interessen als eine sehr brauchbare und nützliche Sammlung bezeichnen, deren Fortführung in der bisherigen Weise sehr erwünscht ist. Justizrat vr. Fnld in Mainz. Die Rechtslage beim Postzeitungsdebit. Von Ober-Postassistent Langer. Grundsätzlich darf die deutsche Postoerwaltung keine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausschließen, und ebensowenig darf bei der Normierung der Provision, die für die Beförderung und Debitierung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinen den Zeitungen zu erheben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post hat die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesamten Debit derselben zu besorgen. Eine gewisse Inkongruenz besteht in dieser grundsätzlichen Bestimmung. Der erste Satz sagt, daß die Deutsche Postverwaltung zum Debit aller politischen Zeitungen verpflichtet ist, und der zweite Satz spricht ganz allgemein aus, daß die Post den Debit aller Zeitungen übernehmen müsse. Indessen ist der Sinn klar; politische Zeitungen und Briefe unterliegen dem Post zwang, und für andere Zeitungen darf die Deutsche Post verwaltung den Vertrieb (Debit) nicht verweigern. Der Postdebit aller Zeitungen (nicht Zeitschriften) besteht ausschließlich darin, daß die Post vom Publikum Abonnements auf Zeitungen und Anzeigeblätter annimmt, die Abonnements
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