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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
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98, 29. April 1908. Nichtamtlicher Teil. »örskntlatt f. d. Dtschn. «uchhandcl. 4773 und die Abrechnung mit den Zeitungsverlegern ausführt, die Zeitungen, Anzeigeblätter befördert und die einzelnen Exem plare an die Abonnenten verteilt. Über die rechtliche Natur des Zeitungsvertriebes ist schon viel gestritten worden. Im allgemeinen stehen sich zwei Auffassungen gegenüber. Nach der einen Ansicht muß der Postzeitungsvertrieb in zwei getrennte Kaufgeschäfte zer legt werden: 1. Die Post kauft die Exemplare selbständig, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vom Verleger; 2. sie befördert und verkauft alsdann diese Exemplare weiter an die Abonnenten. Nach der anderen Ansicht liegt nur ein Kaufgeschäft vor, indem der Abonnent die Zeitung vom Verleger kauft und die Post bei diesem Kaufgeschäft nur die Vermittelung eintreten läßt und den Transport der gekauften Sache bewirkt. Das Reichsoberhandelsgericht hat sich im wesentlichen auch der letzteren Ansicht angeschlossen. Es erklärt in einem Erkenntnisse (Entscheidungen, Band 23, Seite 10) die beim Postzeitungsvertriebe vorkommenden Rechtsgeschäfte folgender maßen: Es müssen zwei Rechtsverhältnisse scharf auseinander gehalten werden: a) der Vertrag, welchen der Abonnent einer Zeitung bei deren Bestellung eingeht, b) der Vertrag, welchen die Post mit dem Verleger abschließt. Der Vertrag zu a) ist demnach ein Kaufvertrag des Beziehers einer Zeitung mit deren Verleger, also ein Lieferungskauf. Demnach ist auch die Post nicht Selbst käuferin der Zeitung, sondern ihre Tätigkeit beschränkt sich auf eine Mitwirkung bei dem Zustandekommen, dem Abschlüsse und der Erfüllung dieses Vertrages zwischen Abonnenten und Verleger. Für diese Mitwirkung erhebt die Post verwaltung eine Provision, was noch lange nicht zu beweisen in der Lage ist, daß die Postverwaltung Selbstkäuferin ist. Der Vertrag zu b), den die Postoerwaltung mit dem Ver leger bei Anmeldung seiner Zeitung zum Postvertrieb ab schließt, charakterisiert sich als ein Frachtgeschäft in Verbindung mit einem Mandat von der Art der buchhändlerischen Kom missionsgeschäfte. Die Beförderung der Zeitungen an die Bezieher ist ohne weiteres ein reines Frachtgeschäft. Die Annahme der Bestellungen, der Gelder von den Beziehern ist die Ausführung eines der Postoerwaltung vom Verleger er teilten Auftrags (Mandats). Dagegen ist es nicht richtig, das Verhältnis des Postzeitungsvertriebs als ein Kommissions geschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen, weil die Post Transportgeschäfte betreibt, aber keinen Kaufhandel. Im »Deutschen Verwaltungsrecht« von Loening, Seite 606, ist sogar von drei Verträgen die Rede, nämlich 1. Vertrag zwischen Post und Bezieher; 2. Lieferungskauf zwischen Bezieher und Verleger; 3. Vertrag zwischen Post und Verleger. Zu 1. beauftragt der Bezieher die Post, das Zeitungs exemplar für ihn bei dem Verleger zu kaufen, bzw. ihm zu zustellen, und er verpflichtet sich, außer dem Einkaufspreise der Post für ihre Mühewaltung die gesetzliche Pro vision zu zahlen. Zu 2. kauft die Post im Namen und im Aufträge des Beziehers die betreffende Zeitung vom Ver leger. Daß die Post die Zeitung nicht für sich und im eigenen Namen vom Verleger kauft, ergibt sich mit Sicher heit daraus, daß in der Erklärung, die die Verleger bei An meldung ihrer Zeitung der Post ausstellen, ausdrücklich aus gesprochen ist, »daß die Postverwaltung bei diesem Vertriebe lediglich als Vermittlerin zwischen dem Verleger und den Abnehmern handle« (Postordnung Anl. 15). Wenn gegen die Annahme eines direkten Kaufgeschäfts zwischen dem Abonnenten und dem Verleger geltend gemacht wird, daß Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. der Verleger gar nicht wisse und erfahre, an wen er die Zeitung verkaufe, so ist darauf zu erwidern, daß auch die Postverwaltung beim Briefoerkehr täglich zahllose Verträge mit den Absendern abschließt, ohne deren Person zu kennen oder die Möglichkeit zu haben, diese zu erfahren. Zu 3. schließt die Post mit dem Verleger einen Vertrag ab, durch den sie die Vermittelung des vorerwähnten Kaufvertrags übernimmt und sich als Frachtführerin zur Beförderung der Exemplare verpflichtet hat. Wenn eine Zeitung im Postdebit zwischen dem Ab sendungsort und dem Bestimmungsort verloren geht oder aus anderen Gründen nicht geliefert werden kann, so trägt der Verleger dem Bezieher gegenüber die Gefahr, denn als Erfüllungsort des Kaufvertrages ist nach der Natur des Geschäfts und nach der Absicht der Kontrahenten der Be stimmungsort der Zeitung anzusehen. Es hat daher der Verkäufer (Verleger) nach dem Handelsgesetzbuchs die Gefahr zu tragen, von der die Ware auf dem Transport betroffen wird. Seinerseits kann sich aber der Verleger wieder an seinen Frachtführer (Post) halten, und diese muß nach Maßgabe des Handelsgesetzbuchs auch haften, sofern sie nicht nachweist, daß der Verlust durch vis wrffor ent standen ist. Man findet mitunter auch die Ansicht, daß der Verleger im Falle des Verlustes einer Zeitung gar keinen Entschädigungsanspruch gegen die Postoerwaltung habe, weil die Post nach dem Postgesetz nur für Sendungen mit Wert angabe oder unter Einschreiben Ersatz leiste. Dies kann aber nicht zutreffen, weil der Verleger einer Zeitung über haupt nicht als »Absender einer Postsendung« angesehen werden kann und weil er seine Zeitung gar nicht »reglement- mäßig« zur Postbeförderung einliefert, meist sogar nicht ein mal selbst verpackt. Mithin können unmöglich die Garantie- Vorschriften des Postgesetzes beim Postzeitungsvertrieb An wendung finden; sondern die Postverwaltung haftet in jedem solchen Falle als Frachtführerin nach dem Handels gesetzbuch. In der Praxis gehören aber solche Haftungen zu den größten Seltenheiten, weil die Verleger wohl stets Ersatzexemplare der Verlagspostanstalt zur Verfügung stellen oder bei eingetretenen Verlusten, die natürlich nie ganz aus- bleiben, kostenlos das verloren gegangene Exemplar der Verlagspostanstalt nochmals liefern. Eine Verpflichtung zum Postdebit besteht nur für solche Zeitungen, für die vom Bezieher der Abonuements- betrag gezahlt wird; nur aus Billigkeilsgründen übernimmt die Postoerwaltung den Vertrieb von Freiexemplaren, das heißt solcher Exemplare, die vom Verleger bestimmten Per sonen unentgeltlich überlassen werden, sofern die Zahl der Freiexemplare loo/g der gegen Bezahlung bei der Post bestellten Exemplare nicht übersteigt. Die vom Verleger für gewonnene Bezieher augemeldeten Exemplare scheiden bei dieser Berechnung ganz aus. Der postgesetzliche Zwang zur Debitierung einer poli tischen oder nichtpolitischen Zeitung wird selbst durch die Preß- oder Strafgesetzgebung nicht aufgehoben. Wenn die Verbreitung einer inländischen Zeitung von einer zuständigen Behörde verboten wird, so gestaltet sich das Verhältnis so, daß die Postverwaltung Bestellungen von Beziehern nach wie vor annimmt, die Bestellung beim Verleger bewirkt, die Exemplare auch der Absatzpostanstalt zusendet, aber nicht an die Bezieher aushändigt. Anders verhält es sich bei ausländischen Zeitungen. Diese haben keinen gesetzlichen Anspruch aus Postdebitierung. Auch kann sie der Reichs kanzler unter bestimmten Umständen zeitweilig verbieten. Ist ein derartiges Verbot erlassen, so hört der gesamte Post debit auf. Nach Ablauf einer zweijährigen Frist tritt der Postdebit ipso jure wieder ein; eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Besondere Verhältnisse walten in 619
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